1. Die Staatsanwaltschaft

 

  1. Die Polizei

 

  1. Der Beschuldigte

 

 

(U-Haft; vorläufige Festnahme; körperliche Untersuchung; molukulargenetische Untersuchung; Sicherstellungen; Telekommunikationsüberwachungen; Raumüberwachung; Durchsuchungen)

 

  1. Der Verteidiger

 

  1. Der Zeuge

–  aus persönlichen Gründen, § 52 Abs. 1 StPO, wegen der Interessenkollision zwischen Wahrheitspflicht und Familiensolidarität

–   aus beruflichen Gründen, § 53 StPO, wegen des zu schützenden Vertrauensverhältnisses

 

  1. Der Richter

Der Richter ist als Herr des Zwischen- und Hauptverfahrens das wichtigste Prozesssubjekt: unversetzbar, unabsetzbar, unabhängig, unparteilich, unvoreingenommen und grundgesetzlich umfassend in Art. 97 GG geschützt. Seine Rechte und Pflichten sind im Deutschen Richtergesetz (DRiG) näher bestimmt. Nach dem Amtsermittlungsgrundsatz ist er das wichtigste Prozesssubjekt und leitet allein die Hauptverhandlung, § 244 Abs. 2 StPO.