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Zwischenverfahren

Nehmen wir an, dass nach dem ➞ Erkenntnisverfahren eine Anklageschrift gegen Jupp Schmitz beim Strafrichter am Amtsgericht Oberhausen Klinkenberg eingegangen ist. (➞ Gerichte) Dieser kommt nach Prüfung zu dem Ergebnis, dass die gegebenen Beweismöglichkeiten zu einer späteren Verurteilung des Jupp wahrscheinlich nicht ausreichen werden, weil Jupp eine Zueignungsabsicht nicht nachgewiesen werden kann. Muss er gleich wohl das Hauptverfahren durchführen? Nein! Die Anklageerhebung hat nicht ohne Weiteres zur Folge, dass ein Hauptverfahren durchgeführt werden muss. (➞ Strafverfahren – Ablauf) Nach § 199 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht in einem Zwischenverfahren, ob das Hauptverfahren zu eröffnen ist oder nicht, nachdem es zuvor dem Angeschuldigten die Anklageschrift mitgeteilt und ihn zugleich aufgefordert hat, innerhalb einer bestimmten Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen will (§ 201 StPO). Zuständig für die Entscheidung ist das Gericht, vor dem das Hauptverfahren stattfinden soll (Ausnahmen: § 209 StPO).

Worin liegt der Sinn des Zwischenverfahrens? – Es soll zum Schutze des Angeschuldigten eine gerichtliche Prüfung der Anklage stattfinden, bevor der Angeschuldigte – vielleicht zu Unrecht – die mit dem Hauptverfahren in einer öffentlichen Verhandlung verbundenen Nachteile erleidet. Deshalb kann das Gericht auch ergänzende Ermittlungen anstellen (§ 202 StPO).

 

Folgende Entscheidungen sind für das Gericht möglich:

  • Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens (Eröffnungsbeschluss) – § 207 StPO: Voraussetzung ist ein hinreichender Tatverdacht (§ 203 StPO), d.h. die Wahrscheinlichkeit späterer Verurteilung.

Das Gericht ist an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden (§ 206 StPO). Es kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anklage nur mit Abänderungen und Beschränkungen zulassen und muss die Gründe dafür im Eröffnungsbeschluss darlegen (§ 207 Abs. 2 StPO). In der Praxis werden bei ca. 97 Prozent aller Angeklagten die Hauptverfahren eröffnet.

  • Ablehnung der Eröffnung: Aus dem ablehnenden Beschluss muss hervorgehen, ob die Ablehnung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erfolgt ist (§ 204 Abs. 1 StPO).
  • Vorläufige Einstellung bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung des Angeklagten (§ 205 StPO).

 

 

Beispiel: Bei Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens ergeht dann folgender Eröffnungsbeschluss:

Dieser Beschluss ist für den Angeschuldigten Jupp Schmitz unanfechtbar (§ 210 Abs. 1 StPO).
Jupp Schmitz heißt ab jetzt: Angeklagter (§ 157 StPO).

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