- Die Staatsanwaltschaft
- Sie ist Herrin des Ermittlungsverfahrens, §§ 160, 161 Abs. 1, 163 Abs. 1 StPO.
- Sie ist Anklagevertreterin im Zwischen- und Hauptverfahren.
- Sie ist Strafvollstreckungsbehörde, § 451 StPO.
- Sie weist organisatorisch einen hierarchischen Aufbau auf, unabhängig von und parallel zu den Gerichten, §§ 150, 145 ff GVG.
- Ihre Struktur ist monokratisch mit einem Behördenleiter an der Spitze, für den der individuelle Staatsanwalt immer als Vertreter handelt, § 144 GVG.
- Die Staatsanwaltschaft ist im Unterschied zu den Gerichten nicht unabhängig, sondern untersteht als weisungsgebundene Behörde dem Landesjustizminister.
- Die Polizei
- Zum einen hat die Polizei die repressive Funktion zur Aufklärung begangener Straftaten. Hierfür sind die StPO und das GVG maßgebend.
- Zum anderen hat sie die präventive Funktion zur Gefahrenabwehr. Hierfür sind in erster Linie die Polizeigesetze der Länder maßgebend.
- Ihr Verhältnis zur StA bei repressiver Tätigkeit:
- · § 152 GVG: Die Polizei fungiert als Ermittlungsperson.
- · § 161 Abs. 1 S. 2 StPO enthält die Verpflichtung, nach Vorgaben der StA tätig zu werden.
- · § 163 Abs. 1, Abs. 2 StPO: Recht und Pflicht, unabhängig von der StA im sog. ersten Zugriff tätig zu werden. Sie muss aber unverzüglich (rechtstheoretisch) oder bei kleineren und mittleren Straftaten nach Ausermittlung (rechtstatsächlich) an die StA weiterleiten.
- Der Beschuldigte
- Beschuldigter ist der Tatverdächtige, gegen den das Ermittlungsverfahren läuft, § 157 StPO.
- Angeschuldigter ist der Beschuldigte, gegen den das Zwischenverfahren läuft, § 157 StPO.
- Angeklagter ist der Beschuldigte, gegen den das Hauptverfahren läuft, § 157 StPO
- Verurteilter ist der Angeklagte, gegen den ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, z.B. § 451 Abs. 3 StPO
- Beginn der Beschuldigteneigenschaft bei Anfangsverdacht und Strafverfolgungswille der Behörden. Ein Verdächtiger wird zum Beschuldigten durch konkludentes Handeln der Verfolgungsbehörde, indem sie Maßnahmen ergreift, die nur gegen Beschuldigte zulässig sind (z.B. Verhaftung).
- Rechte und Pflichten des Beschuldigten:
- · Anwesenheitsrecht, §§ 168 c Abs. 2, 230 StPO; Ausnahmen aber in §§ 168 c Abs. 3, 231 Abs. 2, 231 a – 233, 247 StPO, damit der Angeklagte nicht das ordnungsgemäße Verfahren behindern kann.
- · Aufklärungsrecht, § 136 Abs. 1 StPO über Tat und Strafvorschriften; Ausnahme bei polizeilichen Vernehmungen im Hinblick auf Strafvorschriften, § 163 a Abs. 4 1, 2
- · Aussageverweigerungsrecht, §§ 136 Abs. 1 S. 2, 243 Abs. 4 S. 1 StPO
- · Recht auf Verteidigung, §§ 136 Abs. 1 S. 2, 137 StPO
- · Beweisantragsrecht, §§ 136 Abs. 1 S. 3, 219, 244 ff StPO
- · Fragerecht an Zeugen und Sachverständige, § 240 Abs. 2 StPO
- · Recht auf notwendige Verteidigung (Pflichtverteidigung) nur in den Fällen des § 140 StPO
- · Rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, konkretisiert in §§ 33, 136 Abs. 1, Abs. 2, 201, 243 Abs. 4, 258 Abs. 1, 2, 265 StPO
- · Anwesenheitspflicht, §§ 230, 231 StPO; Ausnahmen in § 233 StPO
- · Duldungspflicht von Zwangsmaßnahmen
(U-Haft; vorläufige Festnahme; körperliche Untersuchung; molukulargenetische Untersuchung; Sicherstellungen; Telekommunikationsüberwachungen; Raumüberwachung; Durchsuchungen)
- · Erscheinungspflicht vor Ermittlungsrichter und StA im Ermittlungsverfahren, §§ 133, 163 a Abs. 3 S. 1 StPO. Im Nichterscheinensfalle ist zwangsweise Vorführung zulässig, §§ 133 Abs. 2, 163 a Abs. 3 S. 2 StPO, allerdings nicht vor der Polizei, arg. e.c. § 163 a Abs. 3 gegen § 163 a Abs. 4 StPO.
- Der Verteidiger
- Sein Stand:
- · Unabhängiges Organ der Rechtspflege
- · Beistand (nicht einseitiger Interessenvertreter, nicht Vertragspartner) des Beschuldigten
- · Unzulässig ist allerdings die rechtsmissbräuchliche Konfliktverteidigung (exzessive Ausnutzung von Verteidigerrechten)
- · Unabhängigkeit vom Mandanten, Handeln aus eigenem Recht bei Befangenheits- oder Beweisanträgen, selbst gegen den Willen des Beschuldigten
- Rechte und Pflichten des Verteidigers:
- · Akteneinsichtsrecht, § 147 StPO; im Ermittlungsverfahren gem. §§ 147 Abs. 2, 169a StPO, allerdings beschränkt bei Gefährdung des Ermittlungserfolges
- · Anwesenheitsrecht, § 168 c Abs. 1, Abs. 2, 163 a Abs. 3 S. 2 StPO
- · Beweisantragsrecht, § 244 ff StPO
- · Erklärungsrecht zu jeder Zeit des Verfahrens, § 257 Abs. 2 StPO
- · Fragerecht, § 240 Abs. 2 StPO
- · Kontaktrecht, § 148 StPO
- · Verschwiegenheitspflicht, § 203 Abs. 1 Ziff. 3 StGB
- · Wahrheitspflicht, das bedeutet, dass er nicht lügen darf. Wahrheitspflicht bedeutet jedoch (s. § 203 StGB) nicht die Offenbarung belastender Tatsachen.
- Arten der Verteidigung:
- · Wahlverteidiger (bis max. drei) durch freie Wahl des Beschuldigten, §§ 137, 138 StPO
- · Pflichtverteidiger in den Fällen des § 140 StPO; nimmt der Beschuldigte doch noch einen Wahlverteidiger, so ist die Pflichtverteidigung rückgängig zu machen, § 143 StPO.
- Der Zeuge
- Zeuge ist eine Person, die vor einem Gericht über ihre optischen, akustischen, geruchlichen oder haptischen Sinneswahrnehmungen durch eine Aussage berichten soll.
- Rechte des Zeugen:
- · Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO
- · Eidesverweigerungsrecht, § 61 StPO
- · Zeugnisverweigerungsrechte
– aus persönlichen Gründen, § 52 Abs. 1 StPO, wegen der Interessenkollision zwischen Wahrheitspflicht und Familiensolidarität
– aus beruflichen Gründen, § 53 StPO, wegen des zu schützenden Vertrauensverhältnisses
- · Beistand durch einen Rechtsanwalt (§ 68 b StPO)
- Pflichten des Zeugen:
- · Aussagepflicht, §§ 68, 69 StPO
- · Eidespflicht, § 59 Abs. 1 StPO; Ausnahmen § 60 Nr. 1, 2 StPO
- · Erscheinungspflicht vor Richter, §§ 48, 51 StPO, und StA, § 161 a Abs. 1 StPO, nicht dagegen vor der Polizei
- · Wahrheitspflicht, § 57 StPO, §§ 153, 154, 258 StGB
- Der Richter
Der Richter ist als Herr des Zwischen- und Hauptverfahrens das wichtigste Prozesssubjekt: unversetzbar, unabsetzbar, unabhängig, unparteilich, unvoreingenommen und grundgesetzlich umfassend in Art. 97 GG geschützt. Seine Rechte und Pflichten sind im Deutschen Richtergesetz (DRiG) näher bestimmt. Nach dem Amtsermittlungsgrundsatz ist er das wichtigste Prozesssubjekt und leitet allein die Hauptverhandlung, § 244 Abs. 2 StPO.
- Sein Ausschluss kraft Gesetzes ist in den §§ 22, 23 StPO dann vorgesehen, wenn objektive Gründe für eine mögliche Voreingenommenheit bestehen.
- Seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist dann möglich, wenn ein vernünftiger Angeklagter aus seiner Sicht begründete Zweifel daran haben kann, dass ihm der Richter nicht mehr unbefangen gegenüber steht, § 24 Abs. 1, 2 StPO. Unerheblich ist, ob er tatsächlich befangen ist.