Was gilt, wenn sich Leistung und Gegenleistung beim ➞ Betrug (§ 263 StGB) entsprechen?

Beispiele:

 

 

 

Das Problem liegt in den geschilderten drei Fällen in der Frage, ob ein Schaden auch dann angenommen werden kann, wenn Leistung und Gegenleistung sich an sich entsprechen (objektiver wirtschaftlicher Maßstab), sich das Opfer aber subjektiv „betrogen“ fühlt (subjektiv individualisierender Maßstab). Es ist anerkannt, dass es grundsätzlich nicht auf die Gefühle des Opfers ankommt; Betrug ist kein gegen die Gefühle des Opfers gerichtetes Delikt. Mögen sich also Oma O und die beiden benachbarten Bauern durchaus „geleimt“ vorkommen, so reicht das allein für die Bejahung eines Schadens nicht aus, wenn das Erhaltene ein vollwertiges Äquivalent für das dafür Aufgewendete darstellt. Auch kann die Tatsache, dass die drei Opfer durch die Täuschung zum Vertragsschluss bewogen worden sind, keine tragende Rolle spielen, da ihnen das Bürgerliche Gesetzbuch aus dieser Situation mit dem Institut der ➞ Anfechtung hilft. Der Betrug ist kein Delikt gegen die Vertrags- oder die Dispositionsfreiheit, sondern ausschließlich eine Straftat gegen das Vermögen. Ein ➞ Vermögensschaden lässt sich in derartigen Fällen, in denen es an einem Schaden objektiv fehlt, aber dennoch festmachen, wenn anderweitige, nämlich subjektive Umstände hinzukommen, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten einen Erwerb als eine Minderung des Gesamtvermögens erscheinen lassen.

Man spricht hier von einem subjektiven Schadeneinschlag. Ein solcher ist typischerweise in folgenden Fällen anzunehmen:

 

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der rein objektiv wirtschaftliche Maßstab bei der Schadenberechnung durch einen subjektiv individuellen Maßstab gebrochen wird. Zu merken ist aber, dass nicht jede List oder jeder Trick eines geschäftstüchtigen „Kaufmanns“ ausreicht, um einen Betrug zu bejahen (Wettbewerb!), sondern anhand der drei oben angegebenen Kriterien festgestellt werden muss, ob die „Opfer“ ärmer geworden sind, mithin also eine Differenz in deren Gesamtvermögen vorliegt.