Nach dieser liegt eine ➞ Zueignungsabsicht im Sinne des § 242 StGB nur dann vor, wenn der Täter die Sache selbst, der Substanz nach, seinem eigenen Vermögen einverleiben will. (➞ Diebstahl ➞ Sachwerttheorie)
Nach dieser liegt eine ➞ Zueignungsabsicht im Sinne des § 242 StGB nur dann vor, wenn der Täter die Sache selbst, der Substanz nach, seinem eigenen Vermögen einverleiben will. (➞ Diebstahl ➞ Sachwerttheorie)