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Subsumtion

Was machen die Juristen, was sonst keiner macht? Subsumieren! Die Methode der Rechtswissenschaft in der Anwendung des Gesetzes auf den Einzelfall ist die Subsumtion. Subsumtion bedeutet abstrakt die Unterordnung von Begriffen unter einen Oberbegriff. Konkret für die Juristerei bedeutet Subsumtion ein juristisches methodisches Verfahren zur Unterordnung eines ➞ Sachverhalts unter das ➞ Konditionalprogramm einer Rechtsnorm. Sie ist Dreh- und Angelpunkt juristischer Arbeitsweise. Sie hat tragende Bedeutung für Ihr gesamtes Juristenleben! In der Juristerei müssen Sie, wie in der Architektur auch, zwischen tragenden und lastenden Teilen unterscheiden: Das methodische ➞ Gutachten mit seiner Subsumtion gehört  zu den tragenden Teilen! Jura ist eigentlich nichts anderes als eine durch harte Übung erarbeitete Subsumtionskunst. Die Subsumtion ist ein Geheimnis der Juristen: das Zurdeckungbringen von Sachverhalt und Gesetz. Ohne sie geht nichts in der Juristerei.

Diese Subsumtionskunst wird Ihnen als das Alleinstellungsmerkmal unserer Zunft zur Selbstverständlichkeit werden! Sie müssen sie sich allerdings hart erarbeiten! Gutachten und Subsumtion werden Ihnen nur so in Fleisch und Blut übergehen. (➞ Gutachten und Subsumtion im BGB Gutachten und Subsumtion im StGB) Geschenktes Wissen haftet nicht und wird schnell vergessen, erarbeitetes Wissen haftet tief. Die Lösung und Beherrschung der Subsumtionstechnik machen den Weg frei für die Lösung und Beherrschung aller juristischen Fallprobleme in Theorie und Praxis. Immer hat es ein Jurist mit Gesetzen einerseits und einem Lebenssachverhalt andererseits zu tun, die er zur Deckung bringen muss.

Das Alles soll anhand folgender 8 Beispiele verständlich gemacht werden.

 

  1. T sticht in den linken Vorderreifen des Wagens seines mit ihm verfeindeten Nachbarn N.

 

  1. T lässt aus dem linken Vorderreifen des Autos des N die Luft heraus, um diesen zu ärgern.
  2. Neffe N zerlegt die goldene Uhr seines Onkels O in 186 Einzelteile und serviert ihm diese mit der Bemerkung: „Du brauchst sie nur wieder zusammenzubauen, dann geht sie wieder, Onkelchen.“

 

  1. Zuhälter Z wirft aus Imponiergehabe im Beisein seiner „Damen“ seine goldene Uhr weg, um sich eine neue zu kaufen. Der dies beobachtende Konkurrent K zertritt aus Neid und Wut die Uhr.

 

  1. Sittenapostel S überklebt ein aufreißerisches Filmplakat für einen Sexfilm an den „entscheidenden“ Stellen mit schwarzem Tesafilm, verhilft der Dame somit zu einem schwarzen Bikini.

 

  1. Einbrecher E tötet den Wachhund des Villenbesitzers V durch vergiftete Fleischbrocken.

 

  1. Neffe N dressiert während eines Sanatoriumsaufenthalts seiner Tante den ihm in Obhut gegebenen Wellensittich „Emma“, der von dieser gelernt hatte, beim Löschen des Lichtes „Gute Nacht, liebe Tante“ zu rufen, dahingehend um, dass dieser nunmehr „Gute Nacht, hässliche Tussi“ kräht.

 

  1. Graffiti-G besprüht das Haus des Vaters seiner Freundin mit einem künstlerisch wertvollen Strichmännchen – allerdings gegen den Willen seines potentiellen Schwiegervaters.

 

 

Diese 8 Beispiele sind tatsächliche Geschehen, die einer strafrechtlichen Klärung bedürfen. Anhand dieser 8 Beispiele sollen  Gutachten und Subsumtion ineinandergreifend dargestellt werden.

Anfangs Ihrer Betrachtungen zum Fall (➞ Klausur) müssen Sie immer 3 Blicke „blicken“:

 

  1. Blick: Auf den ➞ Sachverhalt (um was geht’s?)
  2. Blick: Auf die Aufgabenfragestellung (was wollen „die“ von mir?)
  3. Blick: Auf die die Aufgabenfrage beantwortende Strafrechtsnorm. Gibt es eine ➞ Antwortnorm, aus der die begehrte Rechtsfolge, die in der strafrechtlichen Aufgabenstellung verlangt wird, theoretisch aufgrund des Sachverhaltes hergeleitet werden könnte, eine Strafrechtsnorm also, deren Rechtsfolge mit der Fallfrage „Hat sich T strafbar gemacht?“ korrespondiert?

Daraus folgt die bekannteste aller Fragen im StGB: Wer hat sich weswegen wodurch straf-bar gemacht?

Steht der Sachverhalt fest und ist die Aufgabenstellung entschlüsselt und eine Antwortnorm aus dem StGB auf die Fragestellung des Falles gefunden (hier: § 303 StGB), so beginnt die eigentliche juristische Arbeit. Man prüft, ob die rechtlichen Voraussetzungen der Antwortnorm des StGB für eine Bestrafung des Täters aufgrund des Sachverhaltes erfüllt sind. In den vorliegenden Fällen ist also zu untersuchen, ob die jeweiligen Täter nach § 303 StGB zu bestrafen sind, also tatbestandlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben. Der ➞ Straftatbestand hat die Aufgabe, strafbares von straflosem Verhalten zunächst zu trennen. Man spricht insoweit von einer Auslesefunktion des Tatbestandes. Die ➞ Rechtswidrigkeit scheidet rechtmäßiges von rechtswidrigem, die ➞ Schuld trennt schuldloses von schuldhaftem Tun.

In den acht Sachverhalten kommt Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 1 StGB in Betracht. Das Wörtchen „rechtswidrig“ ist zu streichen, da ohnehin jede strafbare Handlung rechtswidrig sein muss. Übrig bleiben die abstrakten gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der Sachbeschädigung: Wer – (eine) fremde – Sache – beschädigt – oder – zerstört.

Damit entsteht die Aufgabe, das jeweilige Tatbestandmerkmal durch einen Sachverhaltsausschnitt zu ersetzen. Diese Aufgabe wird gelöst mit dem Präzisionsinstrument der Subsumtion. Man geht vom abstrakten Tatbestandsmerkmal zum konkreten Sachverhalt und umgekehrt. Der Blick wandert hin und her, man bemüht sich, bei­de in die spiegelnde Entsprechung zu bringen. Gelingt dies, gelingt die Subsumtion.

Aus den bisherigen Erörterungen ergibt sich als zwingender Schluss, dass gedanklicher Ausgangspunkt unserer Überlegung eine Norm sein muss, die abstrakt (generell) eine Antwort gibt (➞ Antwortnorm) auf die konkrete Frage der Aufgabenstellung: strafbar oder nicht strafbar? Man könnte die Norm auch als Anspruchsgrundlage des Staates gegen den Bürger auf Bestrafung begreifen. (➞ Strafrechtsklausur)

Um nun im Einzelnen zu prüfen, ob sich die Täter strafbar gemacht haben, ob also die Rechtsfolge eintreten kann, muss man die abstrakten Voraussetzungen aus der Antwortnorm des § 303 StGB wie die Rosinen aus dem Kuchen herausklauben: Sache – fremd – beschädigen oder zerstören. Das sind die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Voraussetzungen, die Tatbestandsmerkmale.

Hat man die Voraussetzungen zusammengetragen, so muss man nunmehr

  • diese abstrakten Tatbestandsmerkmale
  • mit den Einzelumständen des Sachverhaltes vergleichen, d.h. man muss untersuchen,
  • · ob beide miteinander übereinstimmen,
  • · ob sie sich spiegelnd entsprechen,
  • · ob sie zur Deckung gebracht werden können,
  • um die Rechtsfolge – die Frage des Falles – auszulösen.

 

Ihr Blick wandert hin und her zwischen Ihrem Sachverhalt und Ihren herausgestanzten gesetzlichen Merkmalen der Antwortnorm des § 303 StGB.

Gelingt die Subsumtion, so geht der Fall weiter. Scheitert die Subsumtion, so ist der Fall beendet.

Die Anwendung einer Rechtsnorm durch Subsumtion eines Lebenssachverhaltes unter die Rechtsnorm beruht auf einer Denkfigur der Logik, dem syllogistischen Schluss. Das griechische Wort „syllogizesthai“ bedeutet „versammeln“, „zusammenrechnen“ – und in der Tat versammelt der Syllogismus in einem einzigen Satz, dem Schlusssatz, was im Obersatz und im Untersatz gesagt worden ist.

 

Obersatz:  Alle Menschen sind sterblich.

Untersatz:  Sokrates ist ein Mensch.

Versammelnder Schlusssatz:  Also ist Sokrates sterblich.

 

Dies ist der berühmte aristotelische Schluss. Dass hier aus zwei Aussagen (Obersatz und Untersatz) eine neue gewonnen wird (Schlusssatz) und dass die Folgerichtigkeit (Logik) dieses Gedankenganges zwingend einsichtig ist, beruht darauf, dass Obersatz und Untersatz einen gemeinsamen Begriff aufweisen (Mensch), der bei der Schlussfolgerung eliminiert wird und im Schlusssatz nicht mehr vorkommt. Dieser sogenannte Mittelbegriff „Mensch“ erlaubt die Zusammenfassung von Ober- und Untersatz zu einer neuen Aussage. Der Schlusssatz zieht bei positiver Subsumtion lediglich die Konsequenz daraus, dass der Obersatz den Untersatz durch den Mittelbegriff umfasst, was bei negativer Subsumtion eben nicht so ist. Daran zeigt sich, dass der Schlusssatz nur die Logik, die Folgerichtigkeit, garantiert, nicht etwa die Wahrheit. Entspricht die Prämisse (Obersatz) nicht der Wahrheit, ist die Schlussfolgerung zwar logisch, aber unwahr. Entspricht allerdings die Prämisse der Wahrheit, ist auch die Schlussfolgerung wahr.

Obersatz:             Alle Menschen sind dumm.

Untersatz:            Sokrates war ein Mensch.

Versammelnder Schlusssatz:  Also war Sokrates dumm.

 

Das Ergebnis ist zwar logisch, aber falsch, da die Prämisse (alle Menschen sind dumm) nicht stimmt; folglich stimmt auch der Schlusssatz nicht: Denn jeder Mensch weiß, dass Sokrates weise war, weil er wusste, dass er nichts wusste.

 

Bei der Rechtsanwendung in den acht Beispielen ist § 303 StGB der Obersatz, der jeweilige Fall der Untersatz, der versammelnde Schlusssatz ist die Feststellung, dass die Rechtsfolge eingreift (positiv) – oder auch nicht (negativ).

Obersatz: Wer eine fremde Sache beschädigt, wird bestraft.

Untersatz: Täter T hat eine fremde Sache beschädigt (Sachverhalt).

Versammelnder Schlusssatz: Also wird T bestraft.

 

Es sind gleich mehrere Mittelbegriffe: Sachefremdbeschädigen. Man streiche diese Wörter aus Ober- und Untersatz, setze statt des abstrakten „Wer“ den konkreten „T“ ein und schon ist man beim Schlusssatz angelangt (allerdings zunächst nur im Hinblick auf den Tatbestand).

Obersatz: Wer eine fremde Sache beschädigt, wird bestraft (§ 303 StGB)

Untersatz: Täter T hat eine fremde Sache

beschädigt

Schlusssatz: Täter T wird bestraft

 

Die eigentliche Schwierigkeit bei der Subsumtion liegt in der Eliminierung des Mittelbegriffs. Diese Schwierigkeit liegt darin, dass die Rechtsnorm des § 303 StGB (wie jede Rechtsnorm) aus mehreren einzelnen Tatbestandsmerkmalen besteht: „Sache“ – „fremd“ – „beschädigen“. Gleiches gilt für den „Fall“. Auch dieser besteht aus mehreren Sachverhaltsmerkmalen, die allerdings oft sehr schwer zu finden sind. Im Fall 1 z.B. sind sie einfach zu entdecken: „Autoreifen“ – „des Nachbarn N“ – „zerstechen“.

Damit wird evident (einsichtig), dass es nicht möglich ist, „den Lebenssachverhalt“ pauschal unter „die Rechtsnorm“ zu subsumieren. Man muss die Rechtsnorm zerhacken, d.h. in ihre einzelnen Elemente zerlegen und den Sachverhalt gleichermaßen in seine Lebensbestandteile zergliedern. Man muss den Sachverhalt und die Antwortnorm „zerdenken“!

 

Nunmehr ist jeder Sachverhaltsbestandteil „seinem“ Antwortnormstückchen (Tatbestandsmerkmal) zuzuordnen und das Vorliegen jeder Voraussetzung des Gesetzes gesondert und nacheinander im Subsumtionsverfahren aufzufädeln. Erforderlich ist eine mehrfache „Tatbestandsmerkmal-Sachverhaltsmerkmal-Subsumtion“ mit mehrfachem Zwischenergebnis. Der Schlusssatz, also die Rechtsfolge „T hat sich dadurch, dass … gem. § 303 StGB strafbar gemacht“, ist das Ergebnis der Summe der positiv verlaufenen Einzelsubsumtionen in Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld.

 

Bei der Einzelsubsumtion (z.B. „Sache“) kann ein Rechtsfall nun so liegen, dass die Überein-stimmung bzw. Nichtübereinstimmung von Tatbestandsmerkmal und Sachverhaltsbestandteil ohne weiteres evident ist. So ist z.B. ein Autoreifen ohne weiteres eine Sache, eine Forderung (ein vergeistigtes Recht) dagegen wäre das typische Beispiel für eine Nichtübereinstimmung.

Häufig ist das Verhältnis von Tatbestandsmerkmal und Sachverhaltsmerkmal aber nicht so einfach. Die fehlende Evidenz kann auf beiden Seiten beruhen:

  • Variante 1: Der zu beurteilende Lebenssachverhalt ist klar: T hat einen Vogel umdressiert (Fall 7). Nicht klar ist aber, ob der Vogel eine „Sache“ ist, und ob ein Umdressieren ein „beschädigen“ darstellt.
  • Variante 2: Hier ist es genau umgekehrt: Klar ist die Voraussetzung: Vorsatz ist gleich Wissen und Wollen. Nicht klar ist aber, ob ein Mann, der um seine Aids-Infektion weiß und mit einer Frau unabgeschirmt Sex hat, dieses Wissen und Wollen im Hinblick auf eine Tötung oder Körperverletzung aufweist.

Bei der Subsumtion kann also sowohl eine schwierige Interpretation des Tatbestandsmerkmals erforderlich sein, um sich dem klaren Sachverhalt anzunähern (Variante 1), als auch eine schwierige Interpretation des Sachverhaltes geboten sein, um sich dem klaren Tatbestandsmerkmal zu nähern (Variante 2).

Nun können Sie an dieser Stelle die Variante 2 getrost vernachlässigen, da die Sachverhalte im Studium immer klar gefasst sein sollten. Umso stärker müssen Sie sich aber auf die Variante 1 konzentrieren.

Die Einsichtigkeit von Tatbestandsmerkmal und Sachverhalt kann bei nicht evidenter Übereinstimmung (Vogel = Sache?; um-dressieren = beschädigen?) nur hergestellt werden, wenn als erstes das Tatbestandsmerkmal durch eine ➞ Definition genauer und konkreter gefasst wird. Erst der definierte Begriff führt das völlig abstrakte Tatbestandsmerkmal durch die Definition – um seine Abstraktheit entkleidet – inhaltlich näher an die Sachverhaltsbestandteile heran.

Das Tatbestandsmerkmal wird durch eine Definition als Endpunkt einer durchgeführten ➞ Auslegung für die Subsumtion erst aufbereitet; Auslegung und Definition sind ein notwendiges Tatbestands-Aufbereitungsprogramm. Ohne die die Tatbestandsmerkmale aufschließenden Auslegungen und Definitionen ist der Subsumtionsvorgang nicht nur im Strafrecht unmöglich. Die Definitionen wollen nicht quälen, sondern die Subsumtion erleichtern! Jede Subsumtion setzt voraus, dass zuvor der Inhalt des abstrakten Merkmals feststeht. Man muss also zunächst versuchen, die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals (z.B. „Sache“) durch andere Begriffe näher festzulegen. Die nähere Entfaltung des Inhalts eines gesetzlichen Merkmals durch andere Begriffe nennt man Auslegung. Diese Auslegung dient der Konkretisierung, durch die der zu definierende Begriff seine Umrisse, seinen Gehalt und seine Gestalt gewinnt. Die Auslegung mündet in eine sog. Definition und erfolgt stets vor der Subsumtion. Ohne einen gewissen Definitionsschatz ist ein vernünftiges Arbeiten in der Juristerei nicht möglich.

Diese Arbeit bringt erst den Übergang vom „Menschen“ zum „Juristen“ hervor: Gesetz als Antwortnorm suchen – Tatbestandsmerkmal um Tatbestandsmerkmal heraus-stanzen – Auslegung betreiben – Definition festlegen – Subsumtion vornehmen – Zwischenergebnis festhalten.

 

In Zeitlupe:

  • Jedes Gesetz ist die Summe seiner Tatbestandsmerkmale (TBMe). Also müssen Sie das Gesetz sezieren und in seine TBMe (Gesetzesstücke) zerlegen.
  • Danach müssen Sie den TBMen durch Auslegung (Ausl) ihre Konturen geben.
  • Die Auslegung mündet in eine Definition (Defi), die das TBM beschreibt und den nächsten Schritt erleichtert.
  • Der nächste Schritt ist die Subsumtion (Subsu) unter jede einzelne Definition als die eigentliche juristische Arbeit.
  • Danach ist die Subsumtion durch ein Zwischenergebnis (ZwErg) abzuschließen.
  • Zu TBM k dürfen Sie erst fortschreiten, wenn ZwErg j positiv feststeht.

(➞ Strukturaufbau einer Straftat)

 

  • Im Fall 1 untersucht man zunächst, ob der linke Vorderreifen unter das abstrakte Merkmal „Sache“ in § 303 Abs. 1 StGB zu subsumieren ist. Diese Frage kann man aber erst beantworten, wenn man die Vorfrage beantwortet hat: Was heißt eigentlich „Sache“ im Sinne des § 303 Abs. 1 StGB?

„Sache“ ist ein denkbar weiter Begriff. Für die Auslegung kommt es auf die Körperlichkeit an. Erst durch den Bezug auf die Körperlichkeit gewinnt das Merkmal „Sache“ festere Konturen (Länge x Breite x Höhe). In diesem Sinne legt der Jurist das Merkmal „Sache“ wie folgt aus: Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand (vgl. auch § 90 BGB). Ein „Autoreifen“ ist ein solcher Gegenstand, fällt mithin unter den Begriff „Sache“.

  • Nun wendet man sich dem nächsten Tatbestandsmerkmal zu, nämlich „fremd“. Für die Begriffsentfaltung (Auslegung) des Tatbestandsmerkmals „fremd“ kommt es auf das Eigentum an der Sache an. Erst durch diesen Bezug gewinnt dieses Merkmal feste Konturen. Man definiert: Fremd ist eine Sache, wenn sie im Eigentum eines Dritten steht, also weder Alleineigentum des Täters noch herrenlos ist (vgl. § 959 BGB). Dieser Satz enthält die Definition des Begriffs „fremd“ i.S. des § 303 StGB ebenso wie i. S. des § 242 StGB. Der nächste Schritt besteht nun wiederum darin, den „Vorderreifen des N“ unter die Definition des Begriffs „fremd“ zu subsumieren. Eigentümer des Wagens und damit des Vorderreifens ist N, also ein anderer als der Täter T. Mithin handelt es sich bei dem Vorderreifen um eine fremde Sache.
  • Ob T aufgrund des geschilderten Sachverhaltes den Tatbestand des § 303 Abs. 1 StGB erfüllt hat, hängt letztlich noch davon ab, ob er den Reifen durch Zerstechen „beschädigt“ hat. Dabei ist zu beachten, dass die Tathandlungen „beschädigen“ und „zerstören“ hier alternativ und nicht kumulativ vorliegen müssen, es also ausreicht, dass der Reifen beschädigt worden ist.

Nehmen wir einmal an, die Täter N und T wendeten in den Fällen 2 und 3 ein, dass die Sachen jeweils äußerlich unversehrt geblieben seien, mithin ein „Schaden“, also eine Substanzverletzung – der wesentliche Inhalt des Wortes „beschädigen“ – gar nicht vorliege; im Übrigen brauche man den Schlauch (Fall 2) nur wieder aufzupumpen bzw. die Uhr wieder zusammenzusetzen (Fall 3). Diese Einwände zeigen, dass das Tatbestandsmerkmal „beschädigen“ zunächst ausgelegt werden muss, bevor man das Herauslassen der Luft bzw. das Zerlegen der Uhr unter dieses Merkmal subsumieren kann. Die Auslegung des Merkmals „beschädigen“ hängt vom Zweck ab, den § 303 StGB verfolgt. Schutzzweck dieses Paragraphen ist es zu verhindern, dass der Wert einer Sache für den Eigentümer herabgesetzt oder vernichtet wird, und zwar nicht nur der Substanzwert, sondern auch der Gebrauchswert. Erst durch diesen Bezug gewinnt das Merkmal „beschädigen“ seine näheren Umrisse. Die strafrechtliche Definition des Merkmals „beschädigen“ muss daher vor dem Hintergrund dieses Schutzzweckes des § 303 StGB nicht unerheblich vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichen. Während dieser unter „beschädigen“ in erster Linie nur eine Substanzverletzung versteht (z.B. zerkratzen, zerschneiden, zerstechen), definiert das Strafrecht den Begriff wie folgt: Eine Sache ist beschädigt, wenn der Täter ihre Substanz verletzt oder ihre bestimmungsgemäße Funktionstauglichkeit nicht nur geringfügig beeinträchtigt.

 

Die Definitionen sind kein Selbstzweck oder eine professorale Grille, um Studenten zu ärgern. Sie sollen Ihnen die Subsumtion erleichtern!

Aber selbst diese Definitionen sind nicht immer ein Allheilmittel. Das Umdressieren eines „guten“ Wellensittichs in einen „bösen“ Wellensittich (Fall 7) lässt sich nicht mehr ohne weiteres mit dem Begriff „beschädigen“ und seiner konkretisierenden Definition zur Deckung bringen. Es handelt sich offensichtlich um einen Problemfall. Um die Evidenz (Einsichtigkeit) herzustellen, sind Ihre Argumentation und Ihre Rhetorik gefragt. Was ist die bestimmungsgemäße Funktionstauglichkeit eines Wellensittichs? Das Fliegen? Seine Buntheit? Das Singen? – Auch das Sprechen? Wenn ja: Die generelle Fähigkeit zu sprechen (die hat er nach wie vor) oder die individuelle für die Tante wichtige Fähigkeit (die hat er nicht mehr)? Ist also die bestimmungsgemäße Funktionstauglichkeit objektiv oder subjektiv zu bestimmen? Sie sehen: Um das Zerstechen eines Autoreifens als Sachbeschädigung zu erfassen, bedarf es keines langen Studiums. Um aber das Umdressieren eines Wellensittichs als eine solche Beschädigung anzusehen (oder auch nicht), muss man juristisch ausgebildet sein.

 

Nunmehr ist es ein Leichtes, in den Fällen 1, 2 und 3 die Subsumtion, d.h. den formal-logischen Schluss, zu vollziehen. T hat im Fall 1 die Substanz des Vorderreifens verletzt, mithin den Reifen „beschädigt“. In den Fällen 2 und 3 ist zwar keine substanzielle Verletzung des Reifens bzw. der Uhr eingetreten, jedoch ist die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit des Reifens bzw. der Uhr beeinträchtigt worden. Somit liegt auch hier in „beschädigen“ im Sinne des § 303 StGB vor.

 

Die Erkenntnisse des eben Gelernten über die Subsumtion bringen erst den Übergang vom „Menschen“ zum „Juristen“ hervor:

  • Passendes Gesetz als Antwortnorm suchen, egal ob im BGB oder im StGB
  • Tatbestandsmerkmal um Tatbestandsmerkmal herausstanzen
  • Stopp: Stolpern Sie über ein Tatbestandsmerkmal?
  • Das ist dann der Fall, wenn Sie es nicht ohne Weiteres bejahen oder verneinen können. Dabei stellen Sie sich einen Normalfall vor, der den Gesetzgeber wohl zur Schaffung dieses Tatbestandsmerkmals veranlasst haben könnte.
  • Jetzt kehren Sie zu Ihrem „Stolperer“ zurück.
  • Und? – Handelt es sich um eine erhebliche Abweichung vom Normalfall oder um eine unerhebliche?
  • Wenn „erheblich“, folgt jetzt der Kraftakt im Gutachten! Auslegung betreiben – Definition festlegen – Subsumtion vornehmen – Problemdiskussionen vornehmen mit „Pro und Contra“.
  • Erst jetzt lassen Sie Ihr Rechtsgefühl sprechen und dann treffen Sie die Entscheidung: Conclusio. Zwischenergebnis festhalten.
  • So ist es und so wird es immer bleiben!

 

Bei der Erarbeitung der acht Fälle haben Sie gemerkt, dass die vier Denkschritte des ➞ Gutachtens zwar eine Grundstruktur juristischen Denkens bilden, aber alleine noch lange kein Schema für die juristische Fallbearbeitung darstellen. Sie kommen praktisch „pur“ in dieser Form überhaupt nicht vor! Selbst im einfachsten Fall 1 sind die „glorreichen Vier“ des Gutachtenstils nicht ausreichend. Denn stets sind mehrere Voraussetzungen (Tatbestandsmerkmale: Sache; fremd; beschädigen oder zerstören) zu prüfen, und zwar jeweils erneut im Gutachtenstil. Dann steht an der Spitze der jeweiligen Teilerörterung von „Sache“, „fremd“, „beschädigen“ wiederum eine Teil-Fragestellung (Hypothese), deren Beantwortung ein jeweiliges Teil-Gutachten erfordert. Innerhalb eines juristischen Gesamt-Gutachtens sind also mehrere Teil-Gutachten notwendig (große und kleine) (→ Gutachten und Subsumtion im StGB).

 

Etwas Kritik muss aber sein am Gral der Juristen: Ich will Sie jetzt nicht verunsichern, nur sensibilisieren, um ein eigenes Urteil fällen zu können.

 

Die Subsumtionsmethode hält strengen (natur)wissenschaftlichen Kriterien nicht so recht stand. Sie weist nämlich mangelnde Vorhersehbarkeit und damit fehlende Objektivität in der Rechtsgewinnung auf. Stichwort: ein Fall, ein Problem, drei Meinungen, drei Urteile! Die Subsumtionsmethode ist offensichtlich nicht das absolut sichere logisch-deduktive Verfahren, das immer und notwendig den „einzig richtigen“ Eintritt der Rechtsfolge bewirkt. Das liegt daran, dass sowohl die Tatbestandsmerkmale des Gesetzes als auch die Tatsachen des Falles ausgelegt, definiert und wertend aufeinander bezogen werden müssen und damit einer Objektivität entzogen sind und einer Subjektivität Platz geben. Ein weiterer Grund ist, dass diese Auslegungen und die wertenden Zuordnungen eine nicht unerhebliche Portion persönliches „Rechtsgefühl“ der richterlichen Anwender enthalten und somit die oftmals mehr „rechtsgefühlte“ Rechtsfolge im Nachhinein durch das Gericht manchmal nur scheinbar mit und aus dem Gesetz abgeleitet wird.

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