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Täuschung i.S.d. BGB

ist das Hervorrufen oder das Aufrechterhalten eines Irrtums, entweder durch Vorspielung falscher oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen trotz Aufklärungspflicht, § 123 Abs. 1 1. Alt. BGB. (➞ Anfechtung von Willenserklärungen)

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