sind keine ➞ Sachen, sind aber gem. § 90 a BGB wie Sachen zu behandeln. § 90 a BGB beruht auf dem Gedanken, dass das Tier als Mitgeschöpf nicht einer Sache gleichgestellt werden darf. Die vorgesehene entsprechende Anwendung der für Sachen geltenden Vorschriften bringt aber gegenüber der unmittelbaren Anwendung keinerlei Änderung. § 90 a BGB hat trotz des strafrechtlichen Analogieverbots (Art. 103 Abs. 2 GG) nichts daran geändert, dass der Diebstahl und die Sachbeschädigung von Tieren weiterhin strafbar sind, da die ➞ Analogie gem. § 90 a BGB auf das BGB beschränkt ist.