ist nach der durch § 17 S. 2 StGB „Gesetz“ gewordenen Schuldtheorie elementarer Bestandteil der ➞ Schuld. Früher sah man das Unrechtsbewusstsein noch nicht als eigenen Bestandteil der Schuld an, sondern als Bestandteil des ➞ Vorsatzes, sog. Vorsatztheorie. Wenn aber nach § 17 S. 2 StGB eine Tat auch bei fehlendem Unrechtsbewusstsein als Vorsatztat bestraft werden kann, muss das Unrechtsbewusstsein eine selbständige Voraussetzung der Schuld sein.
Das Unrechtsbewusstsein ist das Wissen des Täters, gegen Gebote oder Verbote des Strafrechts zu verstoßen und Voraussetzung der Strafbarkeit. Gegenstand des Unrechtsbewusstseins ist die rechtliche (nicht nur moralische) Missbilligung der Tat. Wenn das Unrechtsbewusstsein fehlt, liegt ein Verbotsirrtum i.S.v. § 17 StGB vor. Das Ganze gehört systematisch in das Gebiet der Irrtumslehre, die zwischen Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) und Verbotsirrtum (§ 17 StGB) unterscheidet. (➞ Irrtum im Strafrecht)