Obwohl fast alle Erstsemestler in einem Verein sind oder waren, liegt ein dichter juristischer Nebel über diesem Zusammenschluss von Personen. Zu unterscheiden ist zwischen dem nichtwirtschaftlichen, § 21 BGB, und dem wirtschaftlichen, § 22 BGB, Verein. Die für beide Vereine geltende Grunddefinition lautet: Ein auf Dauer angelegter, körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Personen (nicht notwendig natürlichen) zu einem gemeinsamen Zweck.