Obwohl fast alle Erstsemestler in einem Verein sind oder waren, liegt ein dichter juristischer Nebel über diesem Zusammenschluss von Personen. Zu unterscheiden ist zwischen dem nichtwirtschaftlichen, § 21 BGB, und dem wirtschaftlichen, § 22 BGB, Verein. Die für beide Vereine geltende Grunddefinition lautet: Ein auf Dauer angelegter, körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Personen (nicht notwendig natürlichen) zu einem gemeinsamen Zweck.
- Bei einem wirtschaftlichen Verein ist entscheidend, dass er auf einen „wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist“. Übersetzt heißt das, dass der wirtschaftliche Verein Leistungen am Markt anbietet und wie ein Unternehmer am Wirtschafts- und Rechtsverkehr teilnimmt. Für fast alle dieser wirtschaftlichen Vereine gibt es „bundesgesetzliche Vorschriften“, § 22 BGB, nach denen sie → Rechtsfähigkeit meist durch Eintragungen in Register erlangen: AktG, GmbHG, GenG, weswegen es kaum noch einen Anwendungsbereich für § 22 BGB gibt.
- Bei den nichtwirtschaftlichen Vereinen, Idealvereine genannt, wird die → Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister erlangt und fungieren dann als „eingetragene Vereine e.V.“.
- Nichtrechtsfähige Vereine sind die Idealvereine ohne Registereintragung. Auf diese Vereine sollten nach § 54 BGB die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung finden. Sie unterscheiden sich aber von dieser, wie der rechtsfähige Verein auch, durch ihre körperschaftliche Organisation (Satzung) und ihre Ausrichtung auf wechselnden Mitgliederbestand. Der historische Zweck des § 54 BGB, die als nichtrechtsfähige Vereine organisierten Parteien und Gewerkschaften zur Eintragung als rechtsfähiger Verein zu zwingen, ist heute wegen Art. 9 GG weggefallen, weswegen die §§ 21 ff BGB auch auf den richtrechtsfähigen Verein Anwendung finden. (→ Rechtsfähigkeit)