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Rechtsfähigkeit

ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Rechtsfähigkeit besitzt jeder Mensch; sie beginnt gem. § 1 BGB mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tode, vgl. § 1923 BGB.

 

Neben den objektiven, also außerhalb des Subjekts bestehenden Voraussetzungen des ➞ Vertrages (zwei sich deckende Willenserklärungen) gibt es immer noch seine subjektiven Voraussetzungen: die Rechtsfähigkeit und die ➞ Geschäftsfähigkeit.

Die Abgabe eines ➞ Angebots oder dessen ➞ Annahme setzen immer die jeweilige wirksame ➞ Willenserklärung voraus. Wirksam ist eine Willenserklärung aber nicht nur unter der Prämisse des Wirksamwerdens (§ 130 BGB), sondern auch unter der des Wirksamgewordenseins.

 

Beispiel:

  • Können Max und Moritz, die z.B. einen Mondeo kaufen bzw. verkaufen wollen, überhaupt Bezugssubjekte der Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag sein (§§ 433 Abs. 1, Abs. 2 BGB), d.h.: haben sie überhaupt die Fähigkeit, Partner eines Vertrages zu sein?
  • Davon streng zu unterscheiden ist die Frage, ob Max und Moritz, selbst wenn sie denn Träger von Rechten und Pflichten eines Vertrages sein können, auch die Fähigkeit haben, rechtlich bedeutsame Handlungen vorzunehmen, d.h. selbst einen solchen Vertrag mit Angebot und Annahme über den Mondeo abschließen können oder ob sie sich dabei vertreten lassen müssen.

 

Beide Fragen betreffen unterschiedliche Begriffe: zum einen die Rechtsfähigkeit und zum anderen die ➞ Geschäftsfähigkeit. Im Gegensatz zur Rechtsfähigkeit, die mehr einen statischen Zustand beschreibt, beschreibt die Geschäftsfähigkeit die dynamische Möglichkeit, selbst eine Rechtsfolge auslösen und somit selbst eine Änderung der Rechtslage vornehmen zu können.

 

Zur Rechtsfähigkeit, also zu der Frage, ob Max und Moritz überhaupt die Fähigkeit haben, Bezugssubjekte eines Vertrages zu sein, finden Sie Antwort im ersten Abschnitt des allgemeinen Teils des BGB. Das BGB unterscheidet natürliche und juristische ➞ Personen, die jeweils Träger von Rechten und Pflichten sein können. Das für den Personenbegriff entscheidende Merkmal ist das der Rechtsfähigkeit. Diese sehr umfassende Definition sagt, dass, wer rechtsfähig ist, Eigentümer einer Sache sein kann, wie auch Inhaber eines Rechts, Erbe eines Vermögens, Gläubiger einer Forderung – in allen Fällen also Träger eines Rechts, aber umgekehrt auch Schuldner einer Forderung, also Träger einer Pflicht sein kann.

Das BGB definiert die Rechtsfähigkeit nicht, sondern legt in § 1 BGB nur ihren Beginn fest. Schaut man allerdings in den Nebengesetzen etwas genauer nach, so entdeckt man in § 13 GmbHG doch diese Definition.

 

  • Natürliche Personen

Das BGB geht davon aus, dass jeder Mensch uneingeschränkt rechtsfähig ist. Den „Menschen“ nennt der Jurist eine  ➞ natürliche Person. Die Rechtsfähigkeit jedes Menschen folgt aus dem Gleichheitsgrundsatz. Früher hatten Sklaven, Leibeigene und Frauen, Mönche und Nonnen keine Rechtsfähigkeit.

Die Rechtsfähigkeit der Menschen beginnt „automatisch“ und besteht ohne Rücksicht auf Stand, Geschlecht, Alter, Vermögenslage, geistige Fähigkeiten und körperliche Gebrechen, so dass ein Säugling, ein Vierjähriger oder Geisteskranker Inhaber eines großen Geldvermögens oder Eigentümer einer Villa sein können. Vollendet ist die Geburt mit dem völligen Austritt des Kindes aus dem Mutterleib; ob die Durchtrennung der Nabelschnur erfolgt sein muss, ist streitig.

Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Eintritt des Todes. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass das Gesetz ein vorheriges Ende der Rechtsfähigkeit nicht bestimmt hat. Früher gab es einmal den sog. „bürgerlichen Tod“ durch Eintritt in ein Kloster, gerichtliche Aberkennung oder „Vogelfreierklärung“. Hingegen geht gem. § 1922 BGB mit dem Tod eines Menschen sein Vermögen auf den oder die Erben über, also auf andere rechtsfähige Personen. Ob und wann der Tod eingetreten ist, muss mit Hilfe der Medizin beantwortet werden; heute gilt der sog. Gehirntod als Todeszeitpunkt, wenn also Hirnströme über einen bestimmten Zeitraum nicht mehr gemessen werden können.

Da Max und Moritz Menschen sind, sind sie als natürliche Personen rechtsfähig – können folglich Träger von Rechten, aber auch von Pflichten aus einem Kaufvertrag über den Mondeo sein (§ 433 Abs. 1, 2 BGB).

 

  • Juristische Personen

Daneben erkennt das BGB auch organisatorischen Zusammenschlüssen von natürlichen Personen, wie z.B. einem Tennisklub, die Eigenschaft zu, Rechtssubjekt zu sein und nennt diese künstlichen Gebilde im Gegensatz zu den natürlichen Personen: ➞ juristische Personen. Die Rechtsordnung beugt sich damit dem Bedürfnis der Rechtsgenossen (abstrakter: des Rechtsverkehrs), nicht nur als einzelne natürliche Personen, sondern auch im Zusammenschluss gemeinsam mit anderen natürlichen Personen rechtliche Ziele zu realisieren und als Personengesamtheit im Rechtsverkehr auftreten und am Rechtsleben teilnehmen zu können. Die juristische Person ist in ihrer Existenz unabhängig von ihrem jeweiligen Mitgliederbestand, kann gesondert von dem Vermögen der natürlichen Personen (Mitglieder) Eigentümerin einer Sache, Inhaberin eines Rechts, Erbin eines Vermögens, Gläubigerin einer Forderung, in allen Fällen also Trägerin eines Rechts, aber auch Schuldnerin einer Forderung, Trägerin einer Pflicht, sein, ohne dass die einzelnen natürlichen Personen (z.B. die einzelnen Tennisclubmitglieder) haften. Anders als bei den einzelnen Menschen ist nicht jede Personenvereinigung „automatisch“ mit Rechtsfähigkeit ausgestattet. Vielmehr sind nur solche Zusammenschlüsse rechtsfähig, denen das Gesetz die Rechtsfähigkeit ausdrücklich verliehen hat. Der Staat wirkt also durch seine kontrollierenden und überwachenden Organe, die  ➞ Gerichte, bei der „Geburt“ der juristischen Personen, die durch eine Eintragung in einem öffentlichen Register (Vereins- oder Handelsregister) vollzogen wird, mit. Vergleichen Sie dazu z.B. § 21 BGB für den e.V., der, wie man schon dem Umfang der ihm nachfolgenden Paragraphen entnehmen kann, nach dem Willen des Gesetzgebers Modell für alle juristischen Personen steht.

Das BGB beginnt seinen komplizierten rechtlichen Lauf für den Menschen also in § 1 ff. BGB mit der Antwort auf die Frage nach seinen natürlichen und unnatürlichen Adressaten. Der Begriff „natürliche Person“ verdankt seine Existenz ausschließlich seinem sprachlichen Spiegelbild „juristische Person“, sonst hieße der „Natürliche“ im Rechtsleben schlicht „Mensch“.

Die juristischen Personen kommen in vielen sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vor, da es oft passiert, dass mehrere Einzelpersonen sich zu einem bestimmten Zweck zusammenschließen, um zur Erreichung dieses Zweckes anschließend nicht mehr als Einzelpersonen, sondern als Personengesamtheit am Rechtsleben teilzunehmen. Anders als bei den einzelnen Menschen ist nicht jede Personenvereinigung mit Rechtsfähigkeit ausgestattet. Vielmehr sind nur solche Vereinigungen rechtsfähig, denen das Gesetz die Rechtsfähigkeit ausdrücklich verleiht.

Rechtsfähig sind z.B.:

  • der (in das Vereinsregister) eingetragene Verein, e.V. (§ 21 BGB)
  • die (in das Handelsregister eingetragene) Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH (§ 13 Abs. 1 GmbHG)
  • die Aktiengesellschaft, AG (§ 1 Abs. 1 AktG)
  • die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR (§ 705 BGB) als Außengesellschaft

 

Ob eine Personenvereinigung rechtsfähig oder nur die Summe ihrer natürlichen Personen ist, kann von erheblicher Bedeutung sein.

Beispiel: Jupp Schmitz, das erfahrenste Mitglied des Kegelvereins „Alle Neune,“ bucht im Einvernehmen mit seinen Kegelbrüdern anlässlich eines Vereinsausflugs 3 Tage „Ballermann 5 einschließlich Flug und Logis“ beim veranstaltenden „Reisebüro Grosch“. Dabei tritt Jupp ausdrücklich im Namen des Vereins auf. Am Tage des geplanten Fluges sagt Jupp aus vereinsinternen Gründen die Reise ab. Kann der Veranstalter der Reise vom Verein „Alle Neune“ den gesamten Reisepreis verlangen?

 

Für die Lösung des Falles ist es von entscheidender Bedeutung, ob dem Kegelverein „Alle Neune“ eigene Rechtsfähigkeit zukommt oder nicht. Denn auch wenn alle anderen Tatbestandsvoraussetzungen eines Schadenersatzanspruches vorliegen, was hier einmal ohne juristische Prüfung unterstellt werden soll, kann der Anspruch des Veranstalters nur dann gerade gegen den „Verein“ gerichtet werden, wenn dieser überhaupt Träger von Pflichten aus einem Reisevertrag sein kann, also rechtsfähig ist. Der Veranstalter hat also nur dann einen Anspruch gerade gegen den „Verein“, wenn es ein „e.V.“ (eingetragener Verein) gem. § 21 BGB ist oder wenn der „nichtrechtsfähige“ Verein dem „rechtsfähigen“ gleichgestellt wäre. Nur in diesem Fall haftet ihm das Vereinsvermögen (die „Vereinskasse“). Anderenfalls kann er sich nur an Jupp Schmitz persönlich als natürliche Person oder möglicherweise auch an die anderen Kegelbrüder als natürliche Personen (vertreten durch J.S.) halten, deren (zusätzliche) Haftung wiederum dann ausscheidet, wenn der rechtsfähige oder der ihm gleichgestellte nichtrechtsfähige Verein selbst Vertragspartner ist. Zivilprozesslich hat das zur Folge, dass man entweder den Verein „Alle Neune e.V.“ verklagen kann mit seiner selbständigen Rechtspersönlichkeit oder aber den umständlichen Weg der Klage gegen die einzelnen Kegelbrüder gehen muss. Seit dem Jahr 2001 hat der BGH diesen Weg der Gleichstellung beschritten. Auch der nichtrechtsfähige Verein kann nach dieser Rechtsprechung Vermögen bilden, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden, gegen ihn kann vollstreckt werden und über sein Vermögen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Er ist „quasi-rechtsfähig“, aber keine juristische Person.

Diese Regelungen über die Rechtsfähigkeit sind nur deshalb möglich, weil Rechtsfähigkeit zunächst nichts anderes als die theoretische Möglichkeit bedeutet, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Eine ganz andere Frage ist es, wie eine natürliche oder juristische Person praktisch handeln, also Rechte erwerben oder Pflichten gegen sich selbst begründen kann. Das sind Fragen nach der  ➞ Geschäftsfähigkeit bei natürlichen Personen und nach der rechtlichen Vertretung bei juristischen Personen. (➞ Stellvertretung)

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