Zueignung i.S.d. § 242 StGB ist die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsgewalt (Aneignung) unter dauerndem Ausschluss des Berechtigten (Enteignung), um entweder die Sache ihrer Substanz nach (➞ Substanztheorie) oder ihrem wirtschaftlichen Wert nach (➞ Sachwerttheorie) dem eigenen Vermögen einzuverleiben. (➞ Diebstahl Zueignungsabsicht)