ist ein ➞ Rechtsgeschäft, durch welches Handlungspflichten begründet werden, demnächst etwas zu tun, jedoch noch keine Rechtsänderungen vorgenommen werden. So z.B. § 433 Abs. 1, 2 BGB: der Verkäufer verpflichtet sich, die Sache zu übereignen, der Käufer verpflichtet sich, den Kaufpreis zu zahlen. Diese Verpflichtungen werden erst durch die ➞ Verfügungsgeschäfte erfüllt. Verpflichtungsgeschäfte liegen vor, wenn wenigstens eine der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen für sich eine bestimmte Verpflichtung eingeht (Schenkung, Tausch, Kauf). Die Rechtsfolge dieses Rechtsgeschäfts ist somit die Begründung eines ➞ Schuldverhältnisses, kraft dessen sich der eine gegenüber dem anderen zu einem Tun (oder Dulden oder Unterlassen) verpflichtet (§ 241 BGB). Durch Verpflichtungsgeschäfte (§§ 433, 535, 611, 631 BGB) werden Ansprüche neu begründet. (➞ Abstraktionsprinzip)