verlangt bei der Wegnahme in § 242 StGB die Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft und ein Handeln gegen den Herrschaftswillen des bisherigen Gewahrsamsträgers. (➞ Diebstahl ➞ Wegnahme ➞ Gewahrsam)
verlangt bei der Wegnahme in § 242 StGB die Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft und ein Handeln gegen den Herrschaftswillen des bisherigen Gewahrsamsträgers. (➞ Diebstahl ➞ Wegnahme ➞ Gewahrsam)