Schließt ein Minderjähriger ohne die erforderliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter oder ein Vertreter ohne Vertretungsmacht (➞ Stellvertretung) einen Vertrag, so hängt dessen Wirksamkeit für und gegen den Vertretenen von der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter bzw. des Vertreters ab (schwebende Unwirksamkeit gem. §§ 108 Abs. 1, 177 Abs. 1 BGB). Gem. §§ 108 Abs. 2, 177 Abs. 2 BGB kann der andere Vertragsteil von dem gesetzlichen Vertreter bzw. dem Vertretenen die Abgabe der Genehmigung fordern. Der Genehmigungsberechtigte kann in den Fällen der §§ 108 Abs. 1, 177 Abs. 1 BGB die Genehmigung verweigern, so lange das Rechtsgeschäft noch schwebend unwirksam ist. Nach Aufforderung durch den anderen Teil kann er die Genehmigung nur noch innerhalb der Zweiwochenfrist verweigern; anderenfalls gilt sie als verweigert (➞ Fiktion), §§ 108 Abs. 2, 177 Abs. 2 BGB. (➞ Beschränkte Geschäftsfähigkeit)