Die scharfe Trennung zwischen ➞ öffentlichem Recht und ➞ Privatrecht (➞ Rechtsordnung) ist nicht nur eine wissenschaftliche Marotte und professionelle Spielwiese, sondern sie ist von erheblicher praktischer Brisanz: Die beiden Teilgebiete sind nämlich verschiedenen Gerichtszweigen mit unterschiedlichen Verfahrensordnungen zugewiesen. Für die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ist die außerordentliche Gerichtsbarkeit (allgemeine Verwaltungsgerichte und besondere Verwaltungsgerichte: Finanzgerichte, Sozialgerichte) zuständig, für die privatrechtlichen Fehden die ordentliche Gerichtsbarkeit. Zwei Besonderheiten gilt es zu beachten: Für die bürgerlich-rechtlichen Verfahren auf dem Spezialgebiet des Arbeitsrechts, das sind u.a. alle Streitereien zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ist die Arbeitsgerichtsbarkeit als selbständiger Gerichtszweig eingerichtet und aus der ordentlichen in die außerordentliche Gerichtsbarkeit ausgegliedert worden. Das Strafrecht wiederum ist als Teil des öffentlichen Rechts aus rein historischen Gründen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen (vgl. § 13 GVG). Sollten Sie diese Gerichtszweige einmal vergessen, dann schauen Sie in Art. 95 Abs. 1 GG nach.