ist das Recht der privatrechtlichen Personenvereinigungen, die durch Rechtsgeschäft begründet werden und sich teilen in:

Aus Gründen der Rechtssicherheit besteht ein Numerus clausus dieser Gesellschaftsformen. Der wesentliche Unterschied wurde früher darin gesehen, dass die Personengesellschaften keine Rechtsfähigkeit haben sollen (seit BGHZ 146, 341 überholt), heute darin, dass die Gesellschaftsanteile der Personengesellschaften wegen der mehr persönlichen Verbindung nicht frei übertragbar sind, § 719 BGB.

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