ist derjenige, der ein Rechtsgeschäft im eigenen Namen, aber im Interesse und für Rechnung eines Anderen, des Geschäftsherrn, vornimmt. Diese Rechtsfigur ist im BGB nicht geregelt; durch das Vertretergeschäft wird der im eigenen Namen handelnde mittelbare Vertreter allein berechtigt und verpflichtet. Die Übertragung auf den Geschäftsherrn erfolgt durch Abtretung oder Übereignung. Andere Ausdrücke sind unechte, verdeckte, indirekte oder stille Stellvertretung; sie wird auch als „Strohmanneigenschaft“ bezeichnet. (➞ Stellvertretung, mittelbare)