ist der zentrale Begriff der → Leistungsstörungen. Sie ist jede Verletzung eines Anspruchs aus einem Schuldverhältnis (Primäranspruch) und führt regelmäßig zur Entstehung eines Anspruchs auf Schadenersatz (Sekundäranspruch). Hauptanwendungsfall ist § 280 BGB. (→ Leistungsstörungen)