Beispiel: Der unheilbare krebskranke Ehemann E bittet seine Ehefrau F ausdrücklich darum, ihn nach Einnahme einer Überdosis Schlaftabletten nicht in sein qualvolles Siechtum zurückzuholen. Sein Suizidwille sei ernsthaft und endgültig.
- Straflosigkeit der Suizidbeihilfe: Die Selbsttötung, auch als Selbstmord oder Suizid bezeichnet, ist straflos. Ergänzen Sie in den §§ 211, 212 StGB vor „Menschen“ einfach „anderen“, wer einen „anderen Menschen“ tötet. Wegen der → Akzessioritätsregeln sind daher mangels Haupttat auch die → Anstiftung und die → Beihilfe straflos. Ob eine Selbsttötung oder eine Fremdtötung vorliegt, ist davon abhängig, ob der Selbstmörder bis zum Ende seines Lebens die freie Tatherrschaft über Leben und Tod hat, dann tötet er sich selbst, oder ob er sich in der Tatherrschaftlichen Hand eines anderen begibt, um von ihm duldend den Tod entgegenzunehmen, dann liegt eine Fremdtötung vor. Stellt also die Ehefrau die Schlaftabletten zur Einnahme bereit, die der Ehemann dann einnimmt, handelt es sich um straflose Beihilfe zur Selbsttötung, flößt sie sie dagegen dem Ehemann ein, liegt Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) vor.
- Unterlassensstrafbarkeit: Die ältere Rechtsprechung hat oft versucht, den Bereich strafloser Suizidbeihilfe einzuschränken durch die Strafbarkeit einer Tötung durch Unterlassen durch einen Lebensschutzgaranten, entweder bereits bei der unterlassenen Durchführung (Wegnahme der Tabletten) oder dann wenigstens bei der unterlassenen Abwendung des Suiziderfolges (Verbringen des bereits Vergifteten in ein Krankenhaus). Auch ein Teil der Literatur neigt aus Interesse an einer verstärkten Selbsttötungsprophylaxe zu einer strafrechtlich sanktionierten Unterlassungspflicht für einen Garanten, den Tod abzuwenden. Indes würde eine solche Interventionspflicht die Straflosigkeit der Suizid-Teilnahme über den Umweg der Strafbarkeit des Unterlassens der Verhinderung in sein Gegenteil verkehren und ist deshalb abzulehnen.