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Literatur

Es gibt eine juristische Welt jenseits der Hörsäle. Jura ist eine Bücherwissenschaft. Beim ➞ Jurastudium handelt es sich um ein Lesestudium, der jurastudentische ➞ Studienalltag besteht zu einem Großteil aus Lektüre. Kein Jurastudent kommt ohne Bücher aus. Die juristische Gesetzes- und Literaturfabrik hat einen gewaltigen Ausstoß. Über alles wird nachgedacht und geschrieben. Und immer wird wieder von neuem geschrieben und Recht gesetzt werden, jedes Mal mit dem Ziel, dass nicht mehr geschrieben und Recht gesetzt zu werden braucht. Und doch hat jedes ➞ Gesetz, jeder Kommentar und jedes neue Buch den Tod vor sich, wie die Eintagsfliege die Nacht. Deshalb der dringende Rat: Augen auf beim Bücherkauf! Die Fülle der juristischen Literatur kann dem Studenten am Anfang seines Studiums schon den Blick verstellen. Der Hauptstrom, der die juristische Literatur von alters her speist, ist die juristische Literatur selbst. Der endlose Bücherzug hinterlässt eine Staubwolke von Theorien, an denen gerade für Sie als Beginner meist nur Verwirrendes ist. Man spricht auch von einer juristischen Informationslawine.

Nachdem das StGB im Jahre 1871 und das BGB im Jahre 1900 geschaffen waren, dachte man, man habe das vorher so vielstimmige Recht endgültig festgehalten, zum Stillstand gebracht und in Erschöpfung sämtlicher juristischen Probleme auf alle strafrechtlichen und zivilrechtlichen Fragen Antworten gefunden. Irrtum! Was nach der Installation dieser Gesetze folgte, sind Bücher über Bücher und Entscheidungen über Entscheidungen, die wieder zu Büchern werden.

Beim Literaturlernen geht es im Gegensatz zum „Hören“ in der Vorlesung immer um das „Sehen“ juristischer Fachtexte, um einen Vorgang der Informationsaufnahme mittels des Lernkanals „Auge“. Einig ist man sich zunächst in der Feststellung, dass der Lernkanal „juristisches Auge“ beim Lesen wirksamer ist als der Lernkanal „juristisches Ohr“ in der Vorlesung. Beim Lesen besteht der große Vorteil, dass Sie das Tempo selbst bestimmen, vor- und vor allem zurückblättern können, „Zeigefingerlesen“ praktizieren, Unterstreichungen vornehmen können, bei Übermüdung unterbrechen und länger und konzentrierter an einem Satz stehen bleiben und nachdenken können. Bei einer Vorlesung können Sie das alles nicht. Faden verloren, Vorlesung verloren! Die Literatur ist unverzichtbar, ihre Vorteile sind unschlagbar! (➞ Texte juristisch erarbeiten)

 

Die Rechtslektüre im Sinne von „Lesestoff“ gliedert sich in Gesetze, Rechtsprechung, Kommentare, Hand- und Lehrbücher, Fallbücher, Nachschlagewerke, Skripten, Internetdatenbanken, Monographien und Fachzeitschriften.

 

  1. Gesetze

Vor der „Gesamtheit des Schrifttums“ – so bezeichnet der Jurist die Literatur – muss immer erst die Primärlektüre stehen: das  Gesetz. Nicht von der Literatur zum Gesetz, sondern vom Gesetz zur Literatur muss Ihr Ausbildungsweg fortschreiten. Am Anfang hat immer das Gesetz zu stehen! „Juristerei aus dem Lehrbuch“, die Gesetzeslektüre vernachlässigt, schadet. Das Gesetz ist im Übrigen auch die einzige Literatur, die Ihnen von den Anfängerklausuren bis hin zum Examen zur Verfügung steht. Allein deshalb muss man sich an Gesetzesbände gewöhnen. Im ersten Semester werden BGB-, StGB- und Grundgesetztexte benötigt. Die aber bitte in Druckversion, nicht in digitaler Form! Erstens können Sie Randbemerkungen oder Tatbestandsmerkmalnummerierungen vornehmen, zweitens gewöhnen Sie sich so an den Umgang, da Sie in Klausuren kein Notebook verwenden dürfen. Es genügt zwar die Anschaffung einer Paperbackaus-gabe, besser ist aber der Kauf eines Schönfelders, Loseblattsammlung.

 

  1. Lehrbücher

Sie haben überragende Bedeutung für das Verstehen von Gesetzen, juristischen Systemen und Zusammenhängen. Ohne sie kommt kein Student aus. Lehrbücher erheben in der Regel nicht den Anspruch, die Rechtslagen in allen Einzelheiten wiederzugeben. Sie wollen vielmehr den Leser in ein Rechtsgebiet einführen und ihm dieses in systematischer Weise vermitteln. Aus didaktischen Gründen wird die ➞ Rechtsprechung nur exemplarisch wiedergegeben.

Bei der Auswahl der richtigen Lehrbücher wird es schwieriger. Bei juristischen Lesewerken gibt es drei Kategorien:

  • Die Einen enthalten zuwenig neue Informationen – das Buch ist langweilig.
  • Die Anderen enthalten zuviel neue Informationen – das Buch wirkt entmutigend.
  • Ideal ist die dritte Kategorie. Das Werk enthält ein angemessenes Mittel von solchen Mitteilungen, die über das schon Bekannte hinausgehen. Das Buch ist richtig!

 

Vor diesem Hintergrund leuchtet ein, weshalb niemals alle Juristen gleich über eine Lerninformationsquelle urteilen: der eine ist Profi, das Buch ist langweilig, der andere ist Newcomer, das Buch ist entmutigend. Es ist schier ausgeschlossen, dass für alle Leser das ideale Maß an Informationen getroffen wird. Das ist die große Gefahr für den Anfänger!

Lehrbuchmotto muss immer sein: Klarheit in die juristische Komplexität zu bringen. (➞ Einfachheit gegen Komplexität) Das muss für Sie der einzige Gradmesser für Literatur sein! Daran müssen Sie Ihre schriftliche Lehrmeister sämtlich messen!

 

Testen Sie den Autor: Wählen Sie ein kniffliges Rechtsproblem aus Ihrer Vorlesung und lesen Sie in mehreren Lehrbüchern speziell zu diesem Problem nach. Fragen Sie sich, welches der Bücher Ihnen das Problem am besten erklärt hat. Haben Sie das Gefühl, Sie könnten es in einer Klausur aktiv wiedergeben, dann ist das das richtige Lehrbuch für Sie!

 

 

Lassen Sie möglichst die Finger von Kurzlehrbüchern, die den Stoff in viel zu verdichteter und komprimierter Art und Weise verknappen. Man bekommt ihn einfach „verpasst“. Gerade am Anfang des Studiums ist ein solcher Kauf eine sichere Fehlinvestition. Diese Art von Büchern präsentieren, genau so wie schlechte summarische Skripten, ihre Informationen überwiegend in Form von fertigen Überlegungen. Wichtig ist aber, sie für den Neuankömmling als Ableitungen aus dem Gesetz vor dem Hintergrund ihrer Funktion im Rechtsgefüge und ihrer Stellung im „System Jura“ zu präsentieren. Genau das benötigen Sie zum Verständnis im Anfang! Solche Kurzfassungen verkürzen nicht; sie verlängern. Sie ermüden und verhundertfachen die Mühe. Sie zeigen keine erfassbare Methode und heben einseitig auf ein robustes Memorieren ab.

Empfehlenswert ist die Anschaffung je eines eingeführten Lehrbuches für die Gebiete: BGB – Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht und Strafrecht – Allgemeiner Teil. Solche Lehrbücher ermöglichen viel besser als die Kurzlehrbücher, langsam mit den schwierigen Fragen des jeweiligen Teilgebietes vertraut zu machen. Das in Vorlesungen oder Skripten manchmal nur grob Gezeichnete wird hier verfeinert und ermöglicht den raschen Zugriff auf die Systematik und auf die Gestaltungsprobleme des interessierenden Teilbereichs. Hier wird kein Missbrauch mit Ihrer Zeit betrieben! Viel öfter als bisher wird sich bei Ihnen ein „Aha-Erlebnis“ einstellen, Zusammenhänge werden deutlich hervortreten. Das Verständnis wird sprunghaft wachsen.

Diese Standard-Lehrbücher sind so zuverlässig wie nur irgend möglich geeignet, die Augen für die Jurawelt zu öffnen, die Wahrheit über ein offenes Problemfeld und das Verständnis dafür zu erfahren. Zugegeben, in ihren Abschweifungen, ihrer Zitierwut und allgemeinen Betrachtungen gibt es manche Passagen, die sich darin gefallen, nichts ungesagt und unzitiert zu lassen. Zugegeben auch, sie sind manchmal verdammt dick und teuer und schrecken deshalb ab. Dennoch! Derartige Lehrbücher muss man nur effektiv genug nutzen.

 

Nehmen wir ein Beispiel: Sie lernen gerade im Liegenschaftsrecht den „Erwerb vom Nichtberechtigten bei Grundstücken“. Nehmen Sie sich dazu in der Seminarbibliothek einmal den Klassiker „Baur, Lehrbuch des Sachenrechts“ vor. 13 Seiten Inhaltsverzeichnis! Panik? Nein! – Machen Sie bitte jetzt ganz einfach einmal mit!

 

  • Zunächst gilt es, sich durch einen systematischen Überblick seinen Standort im „Sachenrecht“ zu verschaffen. Dazu müssen Sie das Inhaltsverzeichnis durcharbeiten, indem Sie selbst die Grobgliederung des Buches schaubildlich in einem ➞ Baumdiagramm darstellen:

  • Um Ihre Motivation zu erhöhen, formulieren Sie jetzt Fragen. Eine sehr einfache Methode zur Erlangung von Fragen besteht darin, die Überschriften umzuformulieren: „Welche Arten von Sachen gibt es?“ – „Was kann man mit unbeweglichen Sachen alles machen?“ – „Wie kann man unbewegliche Sachen erwerben?“ – „Wie vollzieht sich der Erwerb eines Grundstücks vom Nichtberechtigten?“ Durch die Fragen rücken Sie ein Problem in den Brennpunkt des Lernens, womit jeder Denkprozess (Problemlösungsprozess) bekanntlich beginnt. Sie merken, dass Ihre Motivation wächst, weil Sie ein überschaubares Problem in Angriff nehmen und nicht mehr den ganzen Lehrbuchberg vor sich herschieben.
  • Nunmehr beginnt der Weg der Informationsaufnahme, das eigentliche Lesen. Sein Motto: Vom Buch in den Kopf. Sie suchen die Antwort auf Ihre zuvor gestellte Frage, richten sich nur an ihr aus. „Wie vollzieht sich der Erwerb eines Grundstücks vom Nichtberechtigten?“ Diese Frage und der die Antwort bergende § 892 BGB sind Ihre einzigen Leitsterne.
  • Sie stellen fest: Ich benötige Vorwissen, nämlich über den Grundstückserwerb vom Berechtigten. Die neuen Mitteilungen (Informationen) knüpfen an bekannten an: das Neue im Alten, das Alte im Neuen! Also: Wiederholung der alten Tatbestandsmerkmale der §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB an einem Normalfall.
  • Dann formen Sie den Text in ein Schaubild um. Sie sehen, dass sich Text und Baumdiagramm gegenseitig ergänzen und verstärken. Bitte schlagen Sie im „Baur“ keines der vielen Zitate nach. Sie kämen nicht durch!
  • Anschließend klappen Sie das Lehrbuch zu und versuchen, das Gelesene in Erinnerung zu rufen. Das Gesetz bleibt mit seinem § 892 BGB offen neben Ihnen liegen. Ist die Frage „Wie vollzieht sich der Erwerb eines Grundstücks vom Nichtberechtigten?“ beantwortet? Schreiben Sie die Antwort in Stichworten auf ein Blatt Papier, möglichst in Ihrem eigenen Sprachstil. Das Übersetzen in Ihre Sprache ist wichtig. Die Wiederholung der von juristischen Größen geäußerten Worte führt nicht zum dauerhaften Behalten. Gelingt Ihnen die Übersetzung, so haben Sie den Text verstanden – gelingt sie Ihnen nicht, besteht ein Anreiz, die offen gebliebene Frage neu zu klären.
  • Zum Abschluss nehmen Sie eine Rückkoppelung zu Ihren Aufzeichnungen oder Ihrem Liegenschaftsrechtsskript vor. Erneut steigen Sie in das Gebiet ein, das Sie zu dem „Baur“ verleitet hat und stellen hoffentlich befriedigt fest: Theoretisch kapiert!

 

Die Krönung des Ganzen wäre jetzt die Anwendung des „Grundstückserwerbs vom Nichtberechtigten“ auf einen praktischen Fall: Praktisch kapiert!

 

 

 

  1. Skripten

Kaufen Sie sich möglichst bald gute Skripten der für Sie einschlägigen Rechtsgebiete. Gute, aus der Lehr- und Lernerfahrung „klug“ gewordene Skripten führen Sie erst behutsam und stoßen Sie dann voran! In diesen Skripten werden Ihnen oft Dinge begegnen, die von den zünftigen Meistern des juristischen Metiers in Lehrbüchern gründlicher behandelt werden – aber nicht besser! Bei dem, was gute Skripten zusammentragen, hat man unter lang erprobten didaktischen Gesichtspunkten darauf geachtet, was den juristischen Gedanken ins rechte Licht rückt. Sie suchen keine Ehre im Zitatenreichtum, zählen nicht die juristischen Lehrmeinungen, verlieren sich nicht in „Zitatologie“, gehen nicht auf Gelehrsamkeit aus, lieben nicht die grammatikalischen Spitzfindigkeiten und kunstreichen Fügungen der Worte und Schlüsse. Gute Skripten besitzen die Meisterschaft, das Wissenswerte auszuwählen und sich zwischen vielen Meinungen für die prüfungsrelevante und klausurenkompatible zu entscheiden. Die Verfasser haben Recht, wenn sie sich aufgrund ihrer jahrzehntelangen Erfahrung mit Tausenden von Studenten und mit Hunderten von Examina die Befugnis herausnehmen, Sie wissen zu lassen, was ihnen wissenswert erscheint.

 

  1. Fallbücher

Wissen muss man anwenden können. Angewendet wird das Wissen in der Klausur. Also muss man klausurrelevantes Anwendungswissen erlernen. Dafür gibt es Fallbücher, Klausurenfibeln und anderes Trainingsgerät in Form von Büchern und Skripten.

 

  1. Kommentare

Kommentare sind mit Anmerkungen und kritischen Erläuterungen versehene Zusatzwerke zu einem Gesetzeswerk, in denen Gerichtsentscheidungen und die wissenschaftliche Rechtsliteratur in der Regel umfassend ausgewertet werden. Sie bilden in Deutschland die wichtigste Gattung der juristischen Sekundärliteratur, weil sie in hervorragender Weise geeignet sind, dem Leser einen breiten Überblick über die Auslegung und Anwendung der Gesetze zu verschaffen.

Je nach Tiefe und Breite wird zwischen verschiedenen Kommentaren unterschieden. Gemeinsam ist allen, dass sie Erläuterungen zu den einzelnen Paragrafen eines Gesetzes enthalten, eben die Gesetze „kommentieren“. Jede Einzelnorm wird erörtert. Sie unterscheiden sich nach ihrer Detaillierung in:

  • Studienkommentare: Sie enthalten das prüfungsrelevante Wissen.
  • Kurzkommentare: Sie sind recht praxisorientiert, überwiegend anhand der Rechtsprechung strukturiert. Die bekanntesten Kurzkommentare stellen der „Palandt“ für das BGB und der „Schönke-Schröder“ für das StGB dar. Sie umfassen jeweils nur einen Band.
  • Großkommentare: Sie behandeln jeden Paragrafen mit äußerst wissenschaftlicher Tiefe, umfassen mehrere Bände (Leipziger Kommentar – StGB: 13 Bände; Münchner Kommentar – BGB: 11 Bände; Staudinger – BGB: 80 (!) Bände). Wegen der Gefahr des Verlaufens sollten sie vor der ersten Hausarbeit unbedingt gemieden werden.

Es empfiehlt sich, schon früh mit den Standardkommentaren „Palandt“ und „Schönke/Schröder“ zu arbeiten. Sie gehören auf die Liste Ihrer 10 wichtigsten Bücher. Diese Kommentare haben es nicht mehr nötig, irgend jemandem irgend etwas zu beweisen. Sie haben ihre Geburtswehen längst überstanden und ihr inneres Gleichgewicht gefunden, weil sich durch ihre Daseins-Dauer ihre überragende Tauglichkeit und Anwendungsfähigkeit erwiesen haben. Sie sind zum Rechtszustand geworden. Die die Gesetze tragenden, von Beginn an wichtigen Systeme und Strukturen, sind nirgendwo besser herausgearbeitet als in diesen beiden Kommentaren. Die kommentierten Gesetze sind so säuberlich nach dem Wenn/Dann-Konditionalmodell aufgebaut, dass man regelmäßig den Ziffern 1, 2, 3 ff. die Tatbestands-Bausteine 1, 2, 3 ff. der Normen und ihre Rechtsfolgen mühelos entnehmen kann. Wenn Sie diese in eine Baum-Struktur eintragen, gewinnen Sie für jeden behandelten Paragraphen ein bestechendes System. Gewöhnen Sie sich an diesen Umgang, auch wenn es anfangs wegen der Abkürzungssprache sehr schwer fällt. Je früher Sie sich darin üben, desto sicherer wird Ihr „handling“ mit den „Dicken“. Auch die Einführungen zu einzelnen Rechtsgebieten und Rechtsinstituten oder speziellen Paragraphen sind aufgrund der Erfahrungen, welche die bedeutenden Kommentatoren besitzen, angetan, ihnen mit wachsender Entdeckerfreude zu folgen. Wichtig ist bei Kommentaren auch die stringente Verbindung zwischen kommentierendem Text und kommentiertem Gesetzestext. Das Gesetz ist immer die Überschrift, die Kommentierung die Erläuterung, so dass das lernende Auge im ungezwungen Augenkontakt immer zwischen beiden hin- und herwandern kann.

 

  1. Nachschlagewerke

Wenn Sie über Begriffe, Institute oder Spezialwortgut der Juristerei stolpern, wenn Sie in den ➞ Definitionen, Konnotationen und Denotationen der einzelnen Tatbestandsmerkmale unsicher sind, sind sie doch unerlässlich. Schlagen Sie nach in einem Fremdwörterlexikon, einem etymologischen oder einem juristischen Lexikon. Gleiches gilt bei schwankender Kompetenz in Rechtschreibung und Grammatik für die Duden-Bände.

 

  1. Rechtsprechung

Wichtige Entscheidungen des BGH (Bundesgerichtshof) und seines Vorgängers RG (Reichsgericht), sowie die ➞ Rechtsprechung der anderen obersten Gerichte des Bundes sind in sog. „Amtlichen Sammlungen“ veröffentlicht. Die Bände finden Sie in allen juristischen Seminar- und Institutsbibliotheken. Höchstrichterliche Urteile spielen die wichtigste Rolle für die Auslegung von Gesetzen und sind meist brillant formuliert. Man sollte sich möglichst früh an ihren Stil gewöhnen. Aus der Quelle zu schöpfen, die die übrige Literatur speist, ist recht sinnvoll.

 

  1. Fachzeitschriften

Juristische Zeitschriften informieren in Aufsätzen und Entscheidungsrezensionen über einzelne Rechtsgebiete, geben aktuelle Rechtsprechungsübersichten oder zeigen Entwicklungen auf. Sie enthalten entweder nur Aufsätze oder sind janusköpfig, weil sie Urteil und wissenschaftliche Aufbereitung miteinander verbinden. Solche Entscheidungsbesprechungen, genannt Urteilsan-merkungen, bewerten ein Urteil. Dazu wird das Urteil in seinen Kontext eingeordnet, also früheren Entscheidungen und vor allem der Literaturansicht gegenübergestellt. Sie zu lesen, erscheint sinnvoll, da sie permanent die neueste Rechtsprechung sowie die Entwicklung in Theorie und Praxis verfolgen. Es gibt drei Arten: Zum einen diejenigen, die alle Rechtsgebiete umfassen (NJW; JZ; MDR), zum anderen Fachzeitschriften für einzelne Rechtsgebiete wie ArbR, WirtschR StrR und schließlich Ausbildungszeitschriften für das Studium wie JuS, JA. Es gibt heute kein Fachgebiet ohne Fachzeitschrift, selbst das Medienrecht oder das Internetrecht verfügen über eigene Zeitschriften.

 

  1. Internetdatenbanken

Die umfangreichste juristische Online-Datenbank ist „juris“, abrufbar unter www.juris.de. Hier findet man fast alles an Lektüre, was die Juristerei zu bieten hat. Die zweitumfangreichste ist „beck-online“, abrufbar unter www.beck-online.de. Über Campus-Lizenzen Ihrer Heimatuniversitäten ist der Zugang in der Regel kostenfrei möglich. Man sollte zur optimalen Nutzung für Recherchen allerdings von der Universität angebotene Kurse besuchen. (➞ Internet-gestütztes Arbeiten)

 

Alles kaufen? Nein! Man kann Bibliotheken und Datenbanken nutzen. Aber einiges muss einfach sein: Schönfelder, je ein Lehrbuch für BGB, StGB und Verfassungsrecht, Skripten, Nachschlagewerke, Palandt und Schönke-Schröder. Es handelt sich bei diesen Anschaffungen um Ihr Arbeitsgerät, um eine Investition in Beruf und Zukunft. Das muss Ihre Hand- und Hausbibliothek sein!

Keine Angst davor, dass die Auflagen veralten – sie genügen grundsätzlich den Ansprüchen bis zu Ihrem Examen.

 

Auch über den „Ziegelstein“ Schönfelder sollte Einverständnis herrschen: Er ist unabdingbar. Es ist nicht peinlich, mit einem Schönfelder in der Vorlesung zu erscheinen, vielmehr klug. Es ist auch nicht schick, mit einer Paperbackausgabe des BGB aufzulaufen, sondern dumm.

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