Wenn das Gesetz in § 164 Abs. 1 BGB das Erfordernis eines Handelns in fremdem Namen aufstellt, so regelt es damit nur die sog. unmittelbare ➞ Stellvertretung, bei der die vom Vertreter ausgelösten Rechtsfolgen auf den Vertretenen übergeleitet werden. Dagegen gelten die Bestimmungen des § 164 ff. BGB nicht für die mittelbare Stellvertretung, bei der die Zwischenperson zwar im Interesse eines anderen, aber nicht in dessen Namen handelt. Vielmehr erscheint der mittelbare Vertreter, der häufig auch als ➞ Strohmann bezeichnet wird, dem Geschäftsgegner als der Vertragspartner, und der Geschäftsgegner weiß nichts davon, dass es einen hinter dem Strohmann stehenden, eigentlich an dem Geschäftsschluss Interessierten gibt.

Beispiel: Der inzwischen volljährig gewordene D, ein begeisterter Modellbahnsammler, hat sich angesichts der Vielfalt auf dem Modelleisenbahnmarkt entschlossen, seine Sammelleidenschaft nur noch im Hinblick auf Dampfloks zu befriedigen. Um hier zu einer möglichst vollständigen Sammlung zu gelangen, entschließt er sich, zunächst die bei ihm bereits vorhandenen Diesellokmodelle zu verkaufen. D bietet diese Modelle dem A zum Kauf an. Dieser entgegnet jedoch, er könne die Loks nicht kaufen, sondern lediglich in „Kommission“ nehmen. D ist damit einverstanden und schafft die Lokmodelle zu A. Dem gelingt es, den Sammler E zum Ankauf einiger Stücke zu bewegen. A teilt E nicht mit, woher er die Lokmodelle hat. E leistet eine Anzahlung und will nach Beschaffung des Restkaufpreises die Lokmodelle abholen. Dazu kommt es jedoch nicht, weil D zwischenzeitlich einen potenten Käufer gefunden hat, der die gesamte Sammlung übernehmen will. D hat sich deshalb von einem Angestellten des A die Loks wieder aushändigen lassen. A teilt dies dem E mit und empfiehlt ihm, den Anspruch auf Lieferung gegen D geltend zu machen. Besteht ein solcher Anspruch?

 

E könnte von D Lieferung der Lokmodelle gem. § 433 Abs. 1 BGB verlangen, wenn zwischen beiden ein Kaufvertrag zustande gekommen wäre. Dies würde voraussetzen, dass A den D bei Vertragsschluss wirksam vertreten hätte.

Eine wirksame Stellvertretung nach § 164 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass A ausdrücklich oder den Umständen nach im Namen des D handelte. Hierfür ist jedoch nach dem Sachverhalt nichts ersichtlich. Ohne ein Handeln in fremdem Namen ist jedoch nach dem Offenkundigkeitsprinzip des § 164 Abs. 1 BGB eine wirksame Vertretung nicht möglich. Der Gegner muss Klarheit darüber haben, mit wem rechtliche Beziehungen begründet werden, weil es ihm in der Regel nicht gleichgültig ist, wem gegenüber er berechtigt und verpflichtet wird. Handelt also jemand im eigenen Namen aber für fremde Rechnung, so liegt keine Vertretung i.S. des § 164 ff. BGB vor. Berechtigt und verpflichtet wird aus solchen Geschäften nur der Handelnde. Dass er für fremde Rechnung handeln will, ist im Verhältnis zum Geschäftsgegner unerheblich und berührt lediglich die rechtlichen Beziehungen aus dem Auftrag gem. § 662 ff. BGB zu seinem Auftraggeber, hier also zu D. A ist also nur im Verhältnis zu D verpflichtet, das Geschäft abzuwickeln und D einen evtl. Erlös aus dem Verkauf auszuzahlen. Die Übernahme der Modelle in „Kommission“ bedeutet nichts anderes, als dass A sich bereit erklärte, die Modelle in eigenem Namen, aber für Rechnung des D zu veräußern (vgl. § 383 HGB). Aus dem Kaufvertrag wird daher nur A berechtigt und verpflichtet. Ein Anspruch des E gegen D aus § 433 Abs. 1 BGB besteht somit nicht.

Merken Sie sich aber bitte: Der unmittelbare Stellvertreter handelt im fremden Namen und im fremden Interesse; die Wirkungen treffen unmittelbar den Vertretenen. Der mittelbare Stellvertreter handelt im eigenen Namen und im fremden Interesse; die Wirkungen treffen ihn selbst.