ist der Erwerb des Eigentums an herrenlosen beweglichen Sachen nach § 958 ff. BGB durch Begründung von Eigenbesitz, also man muss die Sache nach § 872 BGB als eigene besitzen. Ein Aneignungsrecht besteht nur, wenn nicht ein Dritter aneignungsberechtigt ist (Pacht, Fischereirechte) oder die Aneignung gesetzlich ausgeschlossen ist (Naturschutzgesetze). Sie ist im Gegensatz zur ➞ Dereliktion kein ➞ Rechtsgeschäft, sondern ein ➞ Realakt, so dass keine ➞ Geschäftsfähigkeit erforderlich ist.