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Realakt

Realakte sind solche Handlungen, an die die Rechtsordnung unabhängig von einem rechtsgeschäftlichen Willen des Handelnden Rechtsfolgen knüpft, z.B. Verbindung und Vermischung, §§ 946-948 BGB; Verarbeitung, § 950 BGB; Fund, § 965 BGB; Schatzfund, § 984 BGB. Der Realakt ist von der ➞ Willenserklärung abzugrenzen! Realakte kann grundsätzlich auch ein ➞ Geschäftsunfähiger vornehmen.

Beispiel: Max malt auf ein dem Moritz gehörendes Buch ein Bild.

 

Durch die Verarbeitung des Buches zu einem Bild wird Max – selbst wenn er geisteskrank ist – Eigentümer der „neuen Sache“ (§ 950  BGB).

Beispiel: Otto findet im Garten der Emma beim Umgraben einen Schatz.

 

Ein Schatz ist eine wertvolle Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Wenn Otto einen Schatz entdeckt und an sich nimmt, wird er mit Emma je zur Hälfte Eigentümer des Schatzes (§ 984 BGB), unabhängig davon, ob Otto Eigentum erwerben will oder nicht.

 

Also: Im Gegensatz zu den Willenserklärungen, bei denen der Rechtserfolg eintritt, weil er gewollt ist, schließen sich bei den Realakten die Rechtswirkungen „ganz von selbst“ an. (➞ Menschliche Handlungen)

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