Es handelt sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis, das eine nicht gerechtfertigte (ungerechtfertigte) Vermögensverschiebung (Bereicherung) aus-gleichen will (§§ 812-822 BGB). Die bereicherungsrechtlichen Rückgabeansprüche werden als Kondiktionen bezeichnet. Die Bereicherung kann durch folgende Umstände zustande gekommen sein:

Rechtsfolge aller Bereicherungsansprüche ist die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten einschließlich gezogener Nutzungen und desjenigen, was auf Grund des Rechts erworben wurde, § 818 Abs. 1 BGB. Ist die Herausgabe unmöglich, ist stattdessen der Wert zu ersetzen. Ist die Bereicherung weggefallen, der Schuldner also entreichert, entfällt sowohl der Herausgabeanspruch als auch der Wertersatzanspruch, § 818 Abs. 3 BGB. ( Anspruchsgrundlage)