ist die Aufgabe des ➞ Besitzes durch den Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum erkennbar zu verzichten, § 959 BGB. Durch dieses ➞ Rechtsgeschäft wird die bewegliche Sache herrenlos.
ist die Aufgabe des ➞ Besitzes durch den Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum erkennbar zu verzichten, § 959 BGB. Durch dieses ➞ Rechtsgeschäft wird die bewegliche Sache herrenlos.