Anhand der Geschäftsfähigkeit kann man sehr früh die Juristerei kennen lernen. Man sollte die Gelegenheit nutzen! Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können. Man bezeichnet sie auch als rechtsgeschäftliche Handlungsfähigkeit, § 104 BGB.  Im Gegensatz zur Rechtsfähigkeit, die lediglich einen statischen, eher passiven Zustand beschreibt, beschreibt die Geschäftsfähigkeit die aktive Möglichkeit, selbst eine Änderung der Rechtslage vorzunehmen. Ist jemand geschäftsfähig, also in der Lage, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen, so kann er eben durch deren Abschluss eine bestehende Rechtslage ändern. Wie bei der Rechtsfähigkeit ist auch bei der Geschäftsfähigkeit zwischen natürlichen und juristischen Personen zu unterscheiden. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen kommen demgegenüber nicht in Betracht, weil ihnen schon die vorrangig notwendige Fähigkeit fehlt, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

 

Dies erklärt sich ohne weiteres daraus, dass sie als lediglich rechtstheoretische Gebilde (e.V., Aktiengesellschaft oder GmbH) selbst keine Handlungen vornehmen oder Erklärungen abgeben können. Alle juristischen Personen müssen vielmehr, um am Rechtsleben teilnehmen zu können, vertreten werden, und zwar regelmäßig durch eine oder mehrere natürliche Personen, ihre Organe. Wenn die juristische Person wirksam vertreten ist, spielt die Frage der Geschäftsfähigkeit keine Rolle mehr. Das Gesetz verleiht der betreffenden Personenvereinigung nämlich gerade mit dem Ziel Rechtsfähigkeit, damit sie – ihre wirksame Vertretung durch ihre Organe vorausgesetzt – am Rechtsleben teilnehmen kann. 

Die folgenden Erläuterungen befassen sich aus diesem Grunde ausschließlich mit den natürlichen Personen.

 

Im Überblick: Das BGB unterscheidet bei einer stillschweigend zugrunde gelegten Handlungsfähigkeit zwischen Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit.

 

Der Mensch erlangt die uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit erst mit der Volljährigkeit. Dies ergibt sich allerdings nicht ausdrücklich aus dem Gesetz. Das Gesetz geht vielmehr stillschweigend von der Geschäftsfähigkeit des Volljährigen aus und regelt umgekehrt nur die Beschränkungen der Geschäftsfähigkeit bei Minderjährigkeit. Die Volljährigkeit tritt gem. § 2 BGB mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

Juristisch interessanter ist der vorhergehende Zeitraum, in dem der Heranwachsende noch minderjährig ist. Außer der Geschäftsunfähigkeit (§ 104 Ziff. 1 BGB) sieht das Gesetz in § 106 BGB für eine bestimmte Altersstufe des Minderjährigen nämlich noch die beschränkte Geschäftsfähigkeit vor. 

Die Geschäftsfähigkeit ist beschränkt bei Minderjährigen vom 7. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Verträge ohne vorherige Zustimmung sind gem. § 108 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam, bis der gesetzliche Vertreter den Vertrag genehmigt. Ausnahmen: Taschengeld, § 110 BGB; rechtliche Vorteilhaftigkeit, wie bei einer Schenkung, § 107 BGB; selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, § 112 BGB; Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, § 113 BGB. 

 

Die sich auf diese Weise ergebende Dreiteilung der „Geschäftsfähigkeit“ zeigt:

Diese Abstufung verfolgt den Zweck, dem Minderjährigen entsprechend seiner reifemäßigen Entwicklung ein langsames Hereinwachsen in die Fähigkeit zu ermöglichen, alleinverantwortlich am Rechtsleben teilzunehmen. Das ist ohne Zweifel nur in einer sehr groben Einteilung gelungen, wie schon der unterschiedliche Reifegrad eines gerade 7-jährigen gegenüber einem gerade noch 17-jährigen zeigt. Eine noch weitere Unterteilung wäre jedoch nicht mehr praktikabel.

Hat jemand die Volljährigkeit erreicht, ist er also mindestens 18 Jahre alt (§ 2 BGB), so geht das Gesetz – ohne dies ausdrücklich zu regeln – davon aus, dass der Betreffende uneingeschränkt geschäftsfähig ist. Dieser Grundsatz erfährt eine Ausnahme durch die Regelung des § 104 Ziff. 2 BGB, der bestimmte Fälle einer geistigen Erkrankung betrifft.

 

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