ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen (Organisa-tionen), dem die Rechtsordnung eine eigene ➞ Rechtsfähigkeit zuerkennt. Den Oberbegriff „Person“ versteht das Gesetz als Träger von Rechten und Pflichten. Das für den Personenbegriff entscheidende Merkmal ist damit die Rechtsfähigkeit, d.h. die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Bei den ➞ natürlichen Personen – also uns Menschen – geht das Gesetz als selbstverständlich davon aus, dass jeder Mensch rechtsfähig, also Träger von Rechten und Pflichten sein kann (der Gesetzgeber definiert lediglich den Beginn in § 1 BGB: Vollendung der Geburt). Bei den juristischen Personen handelt es sich dagegen um reine Zweckschöpfungen des Gesetzes, um organisatorischen Zusammenschlüssen durch staatlichen Verleihungsakt (Eintragung durch ➞ Rechtspfleger in staatliche Register wie Vereins- oder Handelsregister als konstitutivem Akt) die selbständige Teilnahme am Rechtsverkehr zu ermöglichen.
Juristische Personen werden vom Gesetz wie natürliche Personen behandelt. Gesetzlicher Modellfall für die juristische Person ist der Verein gem. § 21 ff.. Sie ist rechtsfähig. Man unterscheidet sie nach dem Privatrecht: e.V., GmbH, OHG, KG, Aktiengesellschaft; und dem öffentlichen Recht: Gemeinde, Kreise, Länder, BRD, IHK, Krankenkassen, Stiftungen, Anstalten. Bei juristischen Personen beginnt die Rechtsfähigkeit im Regelfalle mit der Eintragung in das jeweilige Register (Handels- oder Vereinsregister) und endet mit der Löschung in dem Register. Sie sind nicht selbst, sondern ausschließlich über ihre Organe, wie z.B. Vorstand oder Geschäftsführer, geschäftsfähig.