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Konkurrenzen

(lat.: concurrere, zusammenlaufen)

 

Beispiel 1: T zündet eine Bombe in einem Kaufhaus, durch deren Explosion 20 Menschen getötet werden (§ 211 StGB in 20 Fällen).

Beispiel 2: T zündet eine Bombe, durch deren Explosion 20 Menschen getötet, 10 schwer verletzt und Sachen von bedeutendem Wert beschädigt und zerstört werden (§ 311 StGB in 20 Fällen, § 224 StGB in 10 Fällen und § 303 StGB).

Beispiel 3: T zündet eine Bombe in Köln und 1 Woche später in München mit jeweils 20 Toten (§ 211 in 40 Fällen).

Beispiel 4: T zündet eine Bombe in Köln, begeht eine Woche später einen Banküberfall und wiederum eine Woche später einen Einbruchsdiebstahl (§ 211 StGB, §§ 249, 250, §§ 243, 242 StGB).

 

Die Tatbestände des Besonderen Teils des StGB sind im Strafrahmen zugeschnitten auf Fälle, in denen ein Täter einen Straftatbestand einmal erfüllt. Die Frage, die die Konkurrenzlehre beantworten muss, ist deshalb:

  • Wie ist zu verfahren, wenn ein Täter durch eine Handlung denselben Tatbestand mehrmals verletzt (Beispiel 1)?
  • Wie ist zu verfahren, wenn ein Täter durch eine Handlung mehrere Tatbestände verletzt (Beispiel 2)?
  • Wie ist zu verfahren, wenn ein Täter durch mehrere Handlungen denselben Tatbestand verletzt (Beispiel 3)?
  • Wie ist zu verfahren, wenn ein Täter durch mehrere Handlungen mehrere Tatbestände verletzt (Beispiel 4)?

 

Die einfachste Antwort wäre, bei einem Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen die Addition aller in Betracht kommenden Strafen vorzunehmen. Diese Antwort hat der Gesetzgeber verworfen, da ein solches Verfahren das Maß der Schuld des Täters weit übersteigen würde.

Um eine solche Addition zu vermeiden, stellt das Gesetz in den §§ 52-55 StGB zwei unterschiedliche Methoden für eine dem Täter günstige Kombination der Strafandrohungen bereit.

 

Angelpunkt der gesetzlichen Regelung ist die Differenzierung zwischen Handlungseinheit und Handlungsmehrheit:

Die Konkurrenzlehre ist die Nahtstelle zwischen der Lehre von der Straftat und der Lehre von den Straftatfolgen, denn jetzt ist die Folgefrage zu beantworten, nach welchen Grundsätzen sich die Strafbemessung richtet.

 

  • Die Bildung der Strafe erfolgt bei der Idealkonkurrenz gem. § 52 Abs. 2 BGB nach dem Absorptionsprinzip. Absorptionsprinzip  (§ 52 Abs. 2 StGB) (lat.: absorbere = verschlucken) ist der Grundsatz zur Bestimmung der Strafe bei Tateinheit, wobei die Strafe einzig nach dem Gesetz bestimmt wird, das die schwerste Strafe androht. Die absorbierten Gesetze scheiden als Grundlage für eine Bestrafung aus, stellen lediglich die unterste Strafgrenze fest: Die ausgeurteilte Strafe darf nicht milder sein als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

 

Beispiel: Der Täter hat sich strafbar gemacht wegen

  • Totschlags gem. § 212 StGB (Strafrahmen: Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren)
  • gefährlicher Körperverletzung gem. § 224 StGB (Strafrahmen: von 6 Monaten bis zu 10 Jahren) und wegen
  • Hausfriedensbruchs gem. § 123 StGB (Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe).

 

Die Strafe wird nach § 212 StGB bestimmt, da sich hier die Höchststrafe gem. § 38 Abs. 2 StGB auf 15 Jahre Freiheitsstrafe beläuft, darf aber wegen § 224 StGB nicht unter 6 Monaten liegen.

 

  • Die Bildung der Gesamtstrafe erfolgt bei der Realkonkurrenz gem. § 54 StGB nach dem Asperationsprinzip. Asperationsprinzip (lat.: asperare = verschärfen) ist das bei Tatmehrheit grds. geltende Prinzip der Bildung einer Gesamtstrafe. Die verwirkte schwerste Einzelstrafe wird zugrunde gelegt und erhöht bzw. verschärft (§ 54 StGB).

 

Beispiel: Gegen den Täter wird auf folgende Einzelstrafen erkannt:

  • wegen eines am 1. März begangenen Totschlags 6 Jahre Freiheitsstrafe
  • wegen einer am 1. Juli begangenen gefährlichen Körperverletzung 1 Jahr Freiheitsstrafe und
  • wegen eines am 1. Oktober begangenen Hausfriedensbruchs 6 Monate Freiheitsstrafe.

 

Die Summe der Einzelstrafen beträgt 7 Jahre und 6 Monate. Die Gesamtstrafe könnte festgesetzt werden zwischen 6 Jahren und 1 Monat (Vgl. §§ 54 Abs. 1 S. 2 und 39 StGB) und 7 Jahren und 5 Monaten (Vgl. §§ 54 Abs. 2 S. 1 und 39 StGB).

  • Von den beiden echten Konkurrenzarten sind die Fälle der unechten Konkurrenz zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen auf eine Straftat zwar dem Wortlaut nach mehrere Straftatbestände zutreffen, aus dem Verhältnis der Vorschriften zueinander sich aber ergibt, dass in Wirklichkeit nur eine von ihnen anwendbar ist.

 

 

Spezialität liegt vor, wenn die Verwirklichung eines speziellen Tatbestandes notwendigerweise auch die Verwirklichung des allgemeinen Tatbestandes voraussetzt.

 

Beispiel: Der Täter begeht eine gefährliche Körperverletzung mit Hilfe eines gefährlichen Werkzeuges, vgl. § 223 a StGB und § 223 StGB.

 

Subsidiarität bedeutet, dass ein Straftatbestand keine Geltung beansprucht, wenn ein anderer ebenfalls erfüllt ist. Formelle Subsidiarität liegt vor, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, vgl. u.a. §§ 246 Abs. 1 und § 248 b Abs. 1 StGB.

 

Beispiel: Der Täter nimmt das Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch in der Absicht, es sich rechtswidrig zuzueignen.

 

  • 248 b StGB ist gegenüber § 242 StGB subsidiär.

 

Subsidiarität kann sich aber auch aus dem Sinnzusammenhang ergeben. Bei derselben Straftat ist der Versuch subsidiär zur Vollendung, die Anstiftung und die Beihilfe zur Täterschaft.

Konsumtion liegt vor, wenn ein Straftatbestand in einem anderen nicht zwingend, aber regelmäßig und typischerweise enthalten ist, so dass der Unrechtsgehalt der Kernstraftat den der Zusatzstraftat mit abdeckt.

 

Beispiel: Bei § 243 StGB deckt der Unrechtsgehalt des Diebstahls in einem besonders schweren Fall die Sachbeschädigung am Türschloss gem. § 303 StGB und den Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB mit ab. Die gewaltsame Öffnung eines Raumes oder Gefäßes führt typischerweise zu einer Beschädigung des Schlosses.

Üblicherweise übt der Täter in dem Raum, aus dem er die Sache wegnimmt, kein Hausrecht aus.

 

Bei der Tatmehrheit kann es zur Gesetzeskonkurrenz durch eine mitbestrafte Vortat oder Nachtat kommen:

Bei der mitbestrafen Vortat liegt dann Subsidiarität oder Konsumtion vor:

Die Verabredung mit einem anderen, ein Verbrechen zu begehen gem. § 30 Abs. 2 StGB ist regelmäßig nur mitbestrafte Vortat und damit subsidiär, wenn es zur verabredeten Straftat kommt.

 

Bei der mitbestraften Nachtat wird die Nachtat konsumiert, wenn sie sich in der Auswertung oder Sicherung der Beute erschöpft und kein neues Rechtsgut verletzt.

So ist die Verwertungstat der Unterschlagung durch die Bestrafung des Diebstahls mit abgegolten, denn anders hätte der Diebstahl keinen Sinn gemacht. Dagegen träte ein nachfolgender Betrug gegenüber einem Gutgläubigen zu dem Diebstahl in Realkonkurrenz, da eine neue Rechtsgutverletzung am Vermögen des Dritten vorliegt.

 

Klausurentipp: Prüfen Sie zunächst, ob Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit vorliegt.

 

  • Es liegt Handlungseinheit vor: Sondern Sie die Strafvorschriften aus, bei denen Gesetzeskonkurrenz als Spezialität, Subsidiarität oder Konsumtion vorliegt. Für den Rest ergibt sich die Idealkonkurrenz dann von selbst.
  • Es liegt Handlungsmehrheit vor: Sondern Sie die Strafvorschriften aus, bei denen mitbestrafte Vor- oder Nachtat vorliegt. Für den Rest ist grünes Licht für die Realkonkurrenz.
  • Es folgt das Gesamtergebnis für den oder die Täter.

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