Unter normativen, d.h. wertenden (lat.: norma, Maßstab, Regel) Tatbestandsmerkmalen versteht man Merkmale, deren Vorhandensein nicht allein durch bloße Wahrnehmung erfasst, sondern erst aufgrund einer rechtlichen Wertung der wahrgenommener Tatsachen festgestellt werden kann. Knapper: Tatbestandsmerkmale, die nur unter der logischen Voraussetzung ihrer Ausfüllung anhand einer Wert- und Rechtsordnung gedacht werden können, z.B. „fremd“ in § 242 StGB, „Urkunde“ in § 267 StGB, „Zueignungsabsicht“ in § 242 StGB, „Sexuelle Handlung“ in § 174 StGB. ➞ Deskriptive Merkmale sind nur wahrnehmungsbedürftig, normative Merkmale sind wahrnehmungsbedürftig und wertausfüllungsbedürftig. (➞ Irrtumslehre im Strafrecht)