umfasst, und das macht den Begriff so wenig griffig, mehrere Bedeutungen:

So fremd ist Ihnen das Wort „Recht“ nicht. Sie kennen: waagerecht, senkrecht, Rechteck, aufrecht, rechter Winkel, rechte Hand, die rechte Seite von Stoffen, rechtschaffen und Rechtschreibung. Sämtliche Wörter leiten sich ab vom lateinischen „rectus“ (gerade, richtig) und von dessen Infinitiv „regere“ (gerade richten). Die heute geläufige Verwendung als Gegenwort zu links entwickelte sich an der Vorstellung des Gebrauchs der rechten Hand als geeignet, als richtig – auf der „rechten“ Seite. Recht ist also sprachlich die Substantivierung dieses Adjektivs und beschreibt damit auch seine Funktion als „Geraderichtendes“, als „Richtigmachendes“ – den Richter („richten“) als denjenigen, der etwas Krummes gerade macht, in eine gerade Lage, waagerechte Stellung, Richtung bringt – also Recht spricht (deshalb wohl auch die Waage als Symbol).

Alle Rechtsnormen stammen aus dem Bereich der sog. normativen ➞ Gesetze (lat.: norma; Winkelmaß, Regel, Vorschrift, Richtlinie; normativ: als Richtschnur dienend). Den Gegensatz bilden die naturwissenschaftlichen Gesetze. Bei den normativen Gesetzen unterscheidet man zwischen

In beiden Arten werden ➞ Normen für menschliches Verhalten formuliert, zu deren Einhaltung die Menschen verpflichtet sind. Während bei „juristischen Gesetzen“ nur das äußere Verhalten vorgeschrieben wird, beziehen sich „moralische Gesetze“ auf die innere Haltung gegenüber den Handlungskategorien von „gut“ und „böse“. Verstöße gegen juristische Gesetze werden von staatlichen Instanzen geahndet. Die  Einhaltung moralischer Gesetze ist staatlich nicht erzwingbar, man ist lediglich individuell dem durch Religion, Sitte, Ethik oder Vernunft gebildeten Gewissen unterworfen oder generell einer gesellschaftlich gelebten Vernunft. Die juristischen Gesetze gehören zu dem großen Bereich des Rechts, die moralischen Gesetze zu dem der Sitte und Ethik. (➞ Moral)

Aber was ist das Wesen dieses „Rechts“? Darauf gibt es zwei mögliche Antworten:

 

 

Die Frage „Was ist Recht?“ zu beantworten mit „Recht ist, was Gesetz ist!“, werden rechtsphilosophisch geschulte Studenten nicht akzeptieren. Die Frage lässt sich für diese überhaupt nicht schnell, einfach und im Vorübergehen beantworten. Recht kann für sie sein:

Diese Vielfalt möglicher Antworten folgt aus einem Grundproblem, mit dem es das Recht zu tun hat. Dass nämlich der Freiheit des Einzelnen zwei wesentliche Elemente gegenüberstehen: Die Freiheit des Anderen und die Aufrechterhaltung der ordnenden Gemeinschaft, in der sich der „Einzelne“ und der „Andere“ bewegen und die die Grundlage der Freiheit ist. Freiheit bei gleichzeitiger Freiheit des Anderen und der Bewahrung des Friedens in der Gemeinschaft zu erreichen, das ist die Kunst des Rechts. Sie gipfelt in der Beantwortung der Fragen: Wie viel Regeln braucht eine offene, freie Gesellschaft, um funktionieren zu können? Und ab wann ist sie wegen zu vieler Regeln nicht mehr offen, nicht mehr frei?

 

Hier eine kleine Auswahl von Definitionen großer Leute:

 

Für den Studenten ist es am Anfang wichtig, die Aufgabe, d.h. die Funktion des positiven Rechts zu erkennen:

 

Recht ist die Summe aller Rechtsnormen zum gedeihlichen menschlichen Zusammenleben.

 

Recht ist quasi die Verkehrsordnung, die Gesetze sind die Verkehrsregeln der Gesellschaft! Analog dem Straßenverkehr: Wie man ihn regelt, ist letztlich egal (Links-/Rechts-Verkehr). Nur, dass man ihn regelt, ist wichtig. Mit dieser gängigen funktionalen Definition kann man als Rechtsanwender leben, obwohl der Satz weniger das Wesen, umso mehr aber die ordnende Funktion des Rechts beschreibt.

Das menschliche Zusammenleben wird erst ermöglicht, wenn sich eine Mehrheit findet, die stärker ist als jeder Einzelne und gegen jeden Einzelnen zusammenhält. Anderenfalls würde immer der physisch Stärkere die Beziehungen im Sinne seiner Lüste, Interessen und Nutzen entscheiden. Wäre das Recht nicht, hätte der am meisten, der sich das Meiste nimmt. Die Macht dieser Gemeinschaft stellt sich nun als „Recht“ der Macht des Einzelnen, die als „rohe Gewalt“ verurteilt wird, entgegen. Die Ersetzung der Macht des Einzelnen durch die ordnende, Recht setzende Macht der Gemeinschaft und der dieses Recht kontrollierenden ➞ Gerichte ist wohl der entscheidende kulturelle Schritt gewesen in der Menschheitsgeschichte. Am Anfang herrschte das Chaos – dann herrschten Recht und Gerichte!

 

Und wie kann man eine solche „Macht der Gemeinschaft“ und einen solchen „Zwang durch die Gemeinschaft“ theoretisch rechtfertigen? Die Fragen nach Rechtfertigung und der damit verbundenen optimalen Staats(Macht)form versucht die „Rechts- und Gesellschaftswissenschaft“ im Rahmen einer Vertragstheorie zu beantworten. Während im Mittelalter auf diese Fragen mit einem einfachen Rückgriff auf die Theologie reagiert wurde – der Staat stellt eine natürlich entstandene, gottgegebene Einheit dar -, wurde in der Neuzeit der Staat mit seiner Macht und seinem Zwang als eine künstlich von Menschen „durch Vertrag“ geschaffene Gemeinschaft verstanden. Zu den Hauptvertretern dieser sog. „Vertragstheorie“ gehören Locke und Hobbes. Sie haben den gleichen Ausgangspunkt, dass nämlich zunächst ein vorstaatlicher, „wilder Naturzustand“ der Menschheit bestand und alle Menschen zu dem Schluss kamen, diesen Zustand sowohl im Interesse aller als auch jedes Einzelnen zu überwinden. Dies geschieht durch eine (fiktive) Willenserklärung jedes Individuums, seine (Macht)Rechte ganz oder teilweise auf einen Souverän (Herrscher) zu übertragen und so aus der Vereinzelung herauszutreten und sich zu „vergesellschaften“.

Zusammenfassend kommen unserem Recht vier wichtige Funktionen zu, die letztlich alle an der Idee der ➞ Gerechtigkeit ausgerichtet sein müssen:

Die juristischen Paarungen mit dem Wort „Recht“ sind unübersehbar. Die bekanntesten Begriffspaare sind:

Objektives Recht ist die Gesamtbezeichnung für die verbindlichen Normen in unserem Staat, also die Summe aller Rechtsnormen (die Rechtsordnung): BGB plus StGB plus HGB plus StPO plus ZPO plus öffentliches Recht plus, plus, plus – all diese Statuten bilden das objektive Recht.

Dagegen steht das subjektive Recht, worunter die Befugnis oder der Anspruch des Einzelnen gegen einen anderen Einzelnen zu verstehen ist. Das Kaufvertragsrecht (§ 433 ff. BGB), das Eigentumsrecht (§ 903 BGB) und das Deliktsrecht (§ 823 ff. BGB) sind Bestandteile des objektiven Rechts. Wenn Sie aber einen Kaufvertrag über Ihr altes Auto konkret geschlossen haben, dann haben Sie gegen Ihren Käufer eine Forderung auf Geld (§ 433 Abs. 2 BGB), also auf das, was Ihnen von Rechts wegen gegen den Käufer zusteht: Ihren Anspruch, Ihr subjektives Recht. Ihr neues Auto ist Ihr Eigentum, Ihr Recht – das, was Ihnen von Rechts wegen zusteht: Ihr subjektives Recht. Wenn T Ihnen das neue Auto einschlägt, dann haben Sie gegen T ein subjektives Recht auf Schadenersatz (§ 823 Abs. 1 BGB). Die wichtigsten subjektiven Rechte sind im Verhältnis Bürger gegen Bürger die durch Vertrag (§§ 433, 611, 641, 535 BGB) oder Gesetz (§§ 812, 677, 823 BGB) begründeten schuldrechtlichen Ansprüche sowie im Verhältnis Bürger gegen Staat die schützenden und abwehrenden Grundrechte des Grundgesetzes.

Materielles Recht umfasst die Rechtsvorschriften, die Gebote und Verbote als Verhaltensregeln aufstellen, z.B. das BGB und das StGB: Du sollst! Du sollst nicht!

Das formelle Recht umfasst die Verfahrensvorschriften zur Feststellung und Durchsetzung des materiellen Rechts.

Das materielle Recht ist ohne das formelle Recht wie ein Messergriff ohne Klinge, wohingegen das formelle Recht ohne materielles Recht eine Klinge ohne Schaft ist. Dass der Verkäufer vom Käufer den Kaufpreis verlangen kann, regelt das Gebot des materiellen Rechts in § 433 Abs. 2 BGB. Wie dieser Anspruch aber festgestellt (Erkenntnis) und notfalls durchgesetzt (Vollstreckung) werden kann, regelt dagegen das formelle Recht der Verfahrensordnung der ZPO. Dass A den B nicht töten darf, regeln die materiellen Verhaltensregeln der §§ 211, 212 StGB. Wie die Tat dagegen festgestellt (Erkenntnis) und eine mögliche Strafe durchgesetzt werden kann (Vollstreckung), regelt die formelle Verfahrensordnung der StPO. Dass ein Grundstück durch Auflassung und Eintragung in ein Grundbuch übertragen werden muss, gebietet das materielle Recht des BGB in §§ 873 Abs. 1, 925 BGB. Unter welchen Voraussetzungen die Eintragung aber erfolgt, regelt dagegen die formelle Grundbuchordnung (GBO).

Absolute Rechte sind gegen jedermann wirkende Persönlichkeits- und Herrschaftsrechte. Persönlichkeitsrechte sind das Recht auf Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, das Namensrecht und das allgemeine ➞ Persönlichkeitsrecht. Das wichtigste Herrschaftsrecht ist das Eigentum, an dem Dritten wiederum absolute Rechte (Grundpfandrechte) eingeräumt werden können. Sie sind geschützt vor Verletzungen gem. § 823 Abs. 1 BGB. Relative Rechte beschränken sich dagegen darauf, einer Person einen Anspruch zu gewähren, also eine Person zu einem Verhalten zu verpflichten (z.B. § 433 BGB). Sie wirken nur im Verhältnis der Personen (relativ) untereinander.

Zwingendes Recht liegt vor, wenn der Gesetzgeber im Interesse der Gerechtigkeit und der allgemeinen Sozialstaatlichkeit oder zum Schutze Dritter Abänderungen der Gesetze durch die Bürger als Vertragsparteien nicht zulässt. So muss der Verein einen Vorstand haben – § 26 BGB; der Verbraucher (§ 312 f BGB), der Mieter (§ 547 Abs. 2 BGB) und der Arbeitnehmer (Kündigungsschutz) müssen gegen die stärkeren Unternehmer, Vermieter und Arbeitgeber zwingend geschützt werden, anderenfalls diese Stärkeren immer nur ihre Interessen durchsetzen würden.

Nachgiebiges Recht (auch dispositives Recht genannt) liegt dagegen vor, wenn der Gesetzgeber Abänderungen durch die Beteiligten, die sog. Vertragsparteien, zulässt. So können die Kaufvertragsparteien statt der im Gesetz für Gewährleistungsansprüche vorgesehenen Ansprüche einen Haftungsausschluss gem. § 444 BGB vereinbaren.

Positives Recht ist das in einer Rechtsgemeinschaft kraft geschriebenen Gesetzes geltende Recht (lat.: positivus, gesetzt, gegeben).

Unter überpositivem Recht versteht man das jeder menschlichen Gesetzgebung vorgegebene Recht: Schon mit der Natur des Menschen sei ohne Weiteres eine Ordnung des menschlichen Zusammenlebens vorgegeben, insbesondere die daraus folgenden Ansprüche und Pflichten gegenüber anderen. Sie bedürften, um verbindliches Recht zu sein, keiner Kundmachung oder schriftlichen Niederlegung, insbesondere nicht durch einen Staat, der seinerseits nur innerhalb dieser natürlichen Ordnung und nie gegen sie wirksame Gesetze und Richtersprüche erlassen kann. Der Gottesgläubige sieht die Wirksamkeit und Verbindlichkeit dieses überpositiven Rechts in der Schöpfungsordnung begründet (göttliches Recht). Der nicht Gottesgläubige verankert sie in der Natur (Naturrecht) oder in dem Wesen des „vernünftigen“ Menschen, so wie er sie versteht und erkennt (Vernunftrecht).

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