Sie beschreiben die Voraussetzungen, unter denen eine tatbestandsmäßige Handlung nicht „wider das Recht“ ist. Es gibt nämlich Fälle, in denen tatbestandliches Handeln von der Rechtsordnung gebilligt wird. Diese Rechtfertigung tatbestandmäßigen Verhaltens, also ein „nicht wider das Recht handeln“, folgt daraus, dass der ein bestimmtes Rechtsgut schützenden Verbots- oder Gebotsnorm eine andere Norm, nämlich ein Rechtfertigungsgrund, gegenübertritt, welcher jene aufhebt. (➞ Notwehr, ➞ Notstand, ➞ Einwilligung ➞ mutmaßliche Einwilligung)