ist das Teilgebiet des bürgerlichen Rechts, das die rechtlichen Beziehungen einer Person zu Sachen regelt, §§ 854-1296 BGB. (➞ BGB Rechtsgebiete im Grundstudium)

Nach dem Schuldrecht musste das Augenmerk des Gesetzgebers auf eine andere rechtliche Beziehung gelenkt werden, nicht mehr auf das Verhältnis von Person zu Person, sondern auf das Verhältnis von Personen zu Sachen ihres Privatvermögens. Das Sachenrecht regelt die Zuweisung von Sachen oder Teilen an Sachen (Dingen) der Außenwelt an den Bürger zu seiner ausschließlichen Herrschaft. Das BGB kennt zwei Spielarten von Sachen: Sind die Sachen beweglich (Waren) nennt man sie Mobilien (lat.: mobilis, d.h. beweglich), sind die Sachen unbeweglich (Grundstücke) nennt man sie Immobilien.

 

Folgende Unterfragen stellten sich dem Gesetzgeber:

Grundsätzlich „gehört“ jede Sache jemandem, d.h. sie ist dem Vermögen einer natürlichen oder juristischen Person zur Nutzung irgendwie zugeordnet. Die Rechtsverhältnisse der körperlichen Gegenstände, d.h. „Sachen“, regelt das Sachenrecht. Die rechtlichen Beziehungen zwischen einer solchen Person und einer Sache nennt man „dingliche Rechte“ („Dinge“ gleich „Sachen“). Welche Rechtsbeziehungen können zwischen Personen und Dingen bestehen? Beziehungen im Hinblick auf Sachen, d.h. dingliche Rechte, gibt es mannigfach:

Sie sind Eigentümer Ihres PKW, Ihre Eltern vielleicht Eigentümer eines Hauses. Das Eigentum ist die umfassendste Form dinglicher Zuordnung. Sie können gem. § 903 BGB Ihren neuen PKW für sich nutzen, indem Sie ihn gebrauchen oder den Gebrauch anderen überlassen, indem Sie über ihn verfügen durch Veräußerung oder Verpfändung, indem Sie aber auch jedwede Nutzung unterlassen, ihn in der Garage einmotten oder ihn gar zerstören. Alles ist für Sie als Eigentümer möglich – Sie haben die absolute rechtliche Herrschaft!

Herausgabeansprüche (z.B. § 985 BGB); Abwehransprüche gegen Störer (z.B. § 1004 BGB); Verwertungsrechte (z.B. §§ 1147, 1247 ff. BGB).

Dies regelt sich durch die den ➞ Verpflichtungsgeschäften nachfolgenden ➞ Verfügungsgeschäfte (z.B. §§ 929, 873, 877 BGB).

Im Grundgeschäft, das ja im Schuldrecht seinen Niederschlag findet, wird die Verpflichtung des Schuldners begründet, demnächst erfüllen zu sollen. Im dinglichen Geschäft wird dann tatsächlich erfüllt. Das dingliche Rechtsgeschäft ist dabei ein gegenüber dem zugrundeliegenden schuldrechtlichen Rechtsgeschäft, dessen Erfüllung es dient, gesondertes Rechtsgeschäft. Das ist die Zirkusnummer des ➞ Abstraktionsprinzips.