Dieses Merkmal (➞ Betrug), das keine Entsprechung im Text des § 263 StGB findet, liegt vor, wenn die Absicht des Täters darauf gerichtet ist, dass der erstrebte Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Opfers stammt. Der Vorteil des Täters muss das Gegenstück des ➞ Schadens beim Opfer sein. Erforderlich ist, dass aus dem Verlust auf der einen Seite der Vorteil auf der anderen Seite erwächst. Diese Stoffgleichheit ist nahezu bei sämtlichen Betrugsfällen unzweifelhaft zu bejahen. Aber eben nur „nahezu“!

Beispiel: E, der ständig durch die Hühner seines Nachbarn N auf seinem Grundstück belästigt wird, veranlasst den T durch das Versprechen einer Belohnung von 100 Euro, N vorzuspiegeln, die Hühner hätten die Hühnerpest. N glaubt T und schlachtet seine sämtlichen Hühner.

 

In diesem Beispielsfall mangelt es ausnahmsweise am Merkmal der Stoffgleichheit, denn T erstrebt den Vorteil (100 Euro) nicht aus dem Schaden des N (Verlust der Hühner). Zu denken ist an eine Sachbeschädigung in ➞ mittelbarer Täterschaft (§§ 303, 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB) durch E, wozu T ➞ Beihilfe geleistet haben könnte (§ 27 StGB).

Beispiel: Provisionsvertreter P erschwindelt bei dem eine Kneipe betreibenden Kunden K den Auftrag für eine unbrauchbare, weil zu kleine, Zapfanlage. Den Vertrag reicht P bei seiner Firma F ein und kassiert die Provision. K ficht den Vertrag gegenüber der Firma F gem. §§ 119 Abs. 1, Abs. 2, 123, 142 BGB an.

 

In diesem Fall sind verschiedene Betrugskonstellationen zu unterscheiden: