ist die Zusammenfassung derjenigen Tatbestandsmerkmale, die das verbotene Verhalten beschreiben und von nicht verbotenem Verhalten abgrenzen. Er setzt sich aus den geschriebenen Merkmalen des Gesetzes sowie den beiden nichtgeschriebenen, ➞ Handlung und ➞ Kausalität, zusammen. Er stanzt aus der Fülle der Lebensvorgänge diejenigen heraus, die der Gesetzgeber grundsätzlich für strafbar hält. Er beschreibt die Tatbestandsmerkmale einer Straftat und damit im Wesentlichen die Welt des besonderen Teils des StGB mit seinem ethischen Minimalkonsens als Straftatenkatalog zum Schutz wichtiger Rechtsgüter. Eine Handlung in der Alltagswelt ist dann in der Strafrechtswelt, wenn sie mit den vom Gesetz im besonderen Teil des StGB genau beschriebenen Tatbestandsmerkmalen eines Delikts übereinstimmt. Hier findet man eine Vielzahl von geschriebenen Merkmalen, die ausgelegt und definiert werden müssen und unter welche man dann subsumieren muss. Die Vermögens- und Eigentumsdelikte, die Urkundsdelikte sowie die Delikte gegen Leib und Leben stellen das Exerzierfeld des Studenten dar, der Rest ist überwiegend Exotik.
Eine Klausur im Strafrecht kann sich niemals nur mit Vorschriften des allgemeinen Teils beschäftigen. Vielmehr ist die in strafrechtlichen Arbeiten immer wieder gleich gestellte Frage: „Haben sich A, B oder C oder alle drei wegen eines oder mehrerer tatsächlicher Lebensausschnitte – zusammengeschlossen im Sachverhalt – strafbar gemacht?“ immer gleichlautend mit der Frage: „Finden Sie im besonderen Teil des StGB eine Antwort-Norm auf die für diese oder jene Handlung im Sachverhalt aufgeworfene Frage nach dem staatlichen Strafanspruch eines oder mehrerer Täter?“
Während Sie im Zivilrecht Ihre liebe Not haben, mit Hilfe des Siebes des § 194 BGB aus dem Meer der anspruchsbegründenden, -hindernden, -vernichtenden, ‑hemmenden Normen, den Definitions-, Ergänzungs- und Verweisungsparagraphen die Anspruchsgrundlagen herauszufischen, bereitet Ihnen diese Aussiebung im StGB keine Schwierigkeiten: Nahezu alle Normen im besonderen Teil enthalten staatliche Strafansprüche und damit Antwortnormen auf mögliche Fallfragen nach der Strafbarkeit der Beteiligten (Ausnahmen etwa §§ 256, 358 StGB).
Schwierigkeiten dagegen bereiten Ihnen zunächst mehr die Strukturen eines Straftatbestandes, die Einzelelemente des „Systems Straftat“. Ein Straftatbestand ist die Zusammenfassung derjenigen Tatbestandsmerkmale, die das verbotene Verhalten beschreiben und von nicht verbotenem Verhalten abgrenzen. Damit dieses verbotene Verhalten auch noch ein strafbares Verhalten wird, muss es überdies rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein. Der Straftatbestand setzt sich aus den geschriebenen Merkmalen des Gesetzes sowie den beiden nichtgeschriebenen, denen der Handlung und Kausalität, zusammen. Er stanzt aus der Fülle der Lebensvorgänge diejenigen heraus, die unser aufgeklärter Gesetzgeber grundsätzlich für strafbar hält. Die Straftatbestände beschreiben die Tatbestandsmerkmale der Straftaten und damit im Wesentlichen die Welt des besonderen Teils des StGB. Sie stellen den ethischen Minimalkonsens als Straftatenkatalog des StGB zum Schutz wichtiger Rechtsgüter auf.
Eine Handlung in der Alltagswelt ist dann in der Strafrechtswelt, wenn sie mit den vom Gesetz im besonderen Teil des StGB genau beschriebenen Tatbestandsmerkmalen eines Straftatbestandes übereinstimmt. Hier findet man eine Vielzahl von geschriebenen Merkmalen, die ausgelegt und definiert werden müssen und unter welche man dann subsumieren muss. Die Vermögens- und Eigentumsdelikte, die Urkundsdelikte sowie die Delikte gegen Leib und Leben stellen das Exerzierfeld des Studenten dar, der Rest ist überwiegend Exotik.
Die Merkmale des Straftatbestandes werden unterschieden in:
- ➞ Deskriptive Tatbestandsmerkmale, z.B. „Sache“, „beweglich“ (➞ Irrtum)
- ➞ Normative Tatbestandsmerkmale, z.B. „fremd“, „Urkunde“ (➞ Irrtum)
- Qualifizierende Tatbestandsmerkmale, die im Verhältnis zum Grundtatbestand strafschärfende Wirkung haben (z.B. § 263 Abs. 5 zu § 263 Abs. 1 StGB).
- Privilegierende Tatbestandsmerkmale, die im Verhältnis zum Grundtatbestand strafmildernde Wirkung haben (z.B. § 216 zu § 212 StGB).
Der Tatbestand zerfällt in einen:
- objektiven Tatbestand, der das äußere Erscheinungsbild der Tat, also Täterkreis, Tathandlung, Taterfolg, Tatopfer, Tatmittel kennzeichnet und einen
- subjektiven Tatbestand, der die Vorstellungswelt des Täters, also Absichten, Motive und Gesinnung betrifft. Ob der Vorsatz zum subjektiven Tatbestand gehört, richtet sich nach Ihrer Entscheidung zur kausalen oder finalen ➞ Handlung.
Alle Tatbestände des besonderen Teils des StGB sind nach der Architektur des „Wenn-Dann-Konditionalprogramms“ gebaut. Sie enthalten alle auf der Voraussetzungsseite mehr oder weniger viele und mehr oder weniger kompliziert-abstrakte Tatbestands-merkmale, die auszulegen, zu definieren sind und auf Ihre ➞ Subsumtion harren, auf der anderen Seite die Rechtsfolgen der Strafen. (➞ Konditionalprogramm) Sie werden alle nach derselben Methodik geprüft und sie sind alle miteinander verwandt.
- Jeder Tatbestand ist die Summe seiner Tatbestandsmerkmale.
- Also müssen Sie den Tatbestand sezieren und in seine „Tatbestandsmerkmale“ zerlegen. (➞ Seziertechnik)
- TBMe logisch ordnen und einzeln sich vornehmen!
- Danach müssen Sie den Tatbestandsmerkmalen ihre Konturen geben; dieses geschieht durch ➞ Auslegung (Ausl).
- Die Auslegung mündet in eine ➞ Definition (Defi), die das TBM beschreibt und den nächsten Schritt erleichtert. Zu den Definitionen müssen Sie frühzeitig wissen, dass ohne einen gewissen Definitionsschatz ein vernünftiges Arbeiten im Strafrecht nicht möglich ist.
- Der nächste Schritt ist die ➞ Subsumtion (Subsu) unter jede einzelne Definition als die eigentliche juristische Arbeit.
- Danach ist jede Subsumtion durch ein Zwischenergebnis (ZwErg) abzuschließen.
Fazit:
TBM 1 vornehmen: Auslegung 1 – Definition 1 – Subsumtion 1 – Zwischenergebnis 1: Passung zwischen Gesetzesstück TBM 1 und Sachverhaltsstück 1 klappt … oder klappt eben nicht.
TBM 2 vornehmen: Auslegung 2 – Definition 2 – Subsumtion 2 – Zwischenergebnis 2: Passung zwischen Gesetzesstück TBM 2 und Sachverhaltsstück 2 klappt … oder klappt nicht.
Zu TBM dürfen Sie erst fortschreiten, wenn das (der) „ZwErg“ zu TBM positiv feststeht.