ist im ➞ BGB eine ➞ Einrede, die die dauernde Nichtdurchsetzbarkeit eines Anspruchs bewirkt. Auf die Verjährungseinrede, die ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners zur Folge hat, muss sich der Anspruchsgegner berufen, § 214 Abs. 1 BGB („… ist der Schuldner berechtigt …“). Die Verjährungsfrist beträgt, ohne Sonderbestimmungen, regelmäßig drei Jahre (§ 195 BGB). (➞ Schemata für die Klausuren ➞ Schemata zum BGB)
Im ➞ Strafrecht verzichtet der Staat nach Ablauf der in § 78 ff. StGB festgelegten Zeiträume aus Gründen des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit (Grundlage der Nachweisbarkeit wird mit vergehender Zeit immer unsicherer) darauf, den Täter oder Teilnehmer mit straf- und strafprozessualen Mitteln zu verfolgen.