Von der rechtfertigenden Einwilligung ist im Strafrecht von vorn-herein die Einwilligung zu unterscheiden, die bereits den Tatbestand ausschließt (Einverständnis). Eine strafbare Handlung ist nämlich schon nicht tatbestandlich, wenn sie ihren verbrecherischen Charakter gerade dadurch erhält, dass sie gegen den Willen des Rechtsgutträgers erfolgt und dieser mit dem fraglichen Geschehen einverstanden ist. Solche Fälle des Einverständnisses sind entweder direkt dem Gesetz zu entnehmen (vgl. § 248 b StGB; § 201 StGB „unbefugt“) oder ergeben sich aus der Natur der Tathandlung, die per definitionem ein Handeln gegen den Willen des Betroffenen erfordert (§ 123 StGB „Eindringen“, d.h. Betreten gegen den Willen des Hausrechtsträgers; § 242 StGB „Wegnehmen“, d.h. Gewahrsamserlangung gegen den Willen des Gewahrsamsträgers; § 239 StGB „Einsperren“, d.h. Beraubung der Freiheit ohne Willen des Opfers; §§ 177, 178, 240, 249, 252, 253, 255 StGB).

Beispiel: Zimmermädchen Emma entwendet aus dem Zimmer des reichen Hotelgastes Reiner dessen wertvolle Uhr. Reiner wollte Emma die Uhr ohnehin  zukommen lassen, um mit ihr anzubandeln.

 

Emma hat die fremde bewegliche Sache nicht weggenommen. Da es beim Einverständnis im Gegensatz zur Einwilligung nur auf dessen faktisches Vorhandensein ankommt, also unabhängig von der Kenntnis des Täters wirkt, scheitert der vollendete Diebstahl bereits auf der Tatbestandsebene. In Frage kommt nur ein untauglicher Versuch. Bei vorhandenem Einverständnis wird die Stufe der Rechtswidrigkeit gar nicht erst erreicht, sondern es entfällt bereits der Tatbestand, ob mit oder ohne Kenntnis vom Einverständnis.

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