Die Einwilligung eines Berechtigten in Verfügungen über einen Gegenstand durch einen ➞ Nichtberechtigten, § 185 Abs. 1, Abs. 2 BGB stellt einen ganz wichtigen Sonderfall der ➞ Zustimmung dar. Die Norm regelt die Zustimmung zu Verfügungen von Nichtberechtigten, und zwar in § 185 Abs. 1 BGB die vorherige Zustimmung, die sog. Ermächtigung, und in § 185 Abs. 2 BGB die nachträgliche Zustimmung, die ➞ Genehmigung. § 185 BGB spielt im Laufe des juristischen Werdens eine sehr wichtige Rolle, die leider oft unterschätzt wird.
Aus § 185 Abs. 1 BGB ergibt sich die Rechtsfolge, dass in dessen Regelungsbereich ein ➞ Verfügungs(rechts)geschäft, das nicht der Berechtigte, sondern ein Dritter – ein sog. Nichtberechtigter – vorgenommen hat, bei Vorliegen der ➞ Einwilligung des Berechtigten – eben der „Ermächtigung“ – sogleich für diesen wirksam ist. Wenn Sie also als berechtigte Eigentümerin Ihres Mondeo den Nichteigentümer Oli ermächtigen, diesen Mondeo an Felix zu übereignen gem. § 929 S. 1 BGB, so wird Felix Eigentümer, auch wenn Oli nicht in Ihrem Namen aufgetreten ist. Die ➞ Übereignung gem. § 929 S. 1 BGB ist eben ein Verfügungsgeschäft, das mit vorheriger Zustimmung, d.h. Einwilligung, wirksam ist, auch wenn Oli ein Nichtberechtigter ist.
Diese auf den ersten Blick einleuchtend und einfach erscheinende Regelung erstaunt bei näherem Hinsehen aber insofern, als zwar einerseits die Parallelität zur Konstellation der ➞ Stellvertretung (§ 164 Abs. 1 BGB) zum Verwechseln ähnlich ist, aber andererseits die Rechtsfolge „Wirksamkeit zu Lasten des Berechtigten“ hier eintritt, ohne dass das im § 164 Abs. 1 BGB bestehende Tatbestandserfordernis des „Handelns in fremdem Namen“ vorliegen muss. Es fehlt „offenkundig“ die Offenkundigkeit. Im Falle der Ermächtigung geht es, anders als in § 164 Abs. 1 BGB, nicht um ein „Handeln im fremden Namen“. Der Nichtberechtigte tritt vielmehr im eigenen Namen auf. Dies bedeutet nun nicht etwa, dass man in allen Fällen des § 164 BGB bei Fehlen dieses Tatbestandsmerkmales auf § 185 BGB ausweichen könnte. Vielmehr muss berücksichtigt werden, dass § 185 BGB ausschließlich von ➞ Verfügungsgeschäften spricht.
Darin liegt auch der Grund für die von § 164 BGB abweichende Regelung: Die Vorschrift des § 185 BGB besagt, dass bei Vorliegen der Ermächtigung des Berechtigten auch derjenige wirksam eine Verfügung über einen Gegenstand treffen kann, der dazu (eigentlich) nicht berechtigt ist, weil er nicht Eigentümer der Sache ist. Gemeint ist als Nichtberechtigter also nur, wer „etwas weggibt“, nicht etwa der „Empfänger“ der Verfügung, also z.B. nicht der Erwerber einer Sache. Damit berücksichtigt der Gesetzgeber, dass es bei den Verfügungsgeschäften für den anderen Teil – also den „Empfänger“ der Verfügung – regelmäßig völlig ohne Bedeutung ist, wer tatsächlich sein Partner ist. Das ist wiederum mit den Besonderheiten der Verfügungsgeschäfte zu erklären. Verfügungsgeschäfte sind solche Rechtsgeschäfte, durch die ein bestehendes Recht unmittelbar aufgehoben, belastet, übertragen oder geändert wird. Wenn aber die Wirkungen eines Rechtsgeschäfts, z.B. der Übertragung des Eigentums an einer Sache Mondeo, unmittelbar eintreten, dann ist es für den Verfügungsempfänger Felix, also den Erwerber, völlig ohne Belang, wer tatsächlich sein Vertragspartner ist. Hauptsache ist für ihn, dass die Hauptsache eintritt: unmittelbarer Eigentumserwerb, egal von wem!
Ganz anders ist dies demgegenüber bei den ➞ Verpflichtungsgeschäften, für die daher
§ 185 BGB auch nicht gilt. Da hier der Vertragspartner eben noch nicht das Recht bzw. die Rechtsänderung (z.B. Eigentum) unmittelbar erwirbt, sondern allenfalls einen darauf gerichteten schuldrechtlichen Anspruch (z.B. § 433 Abs. 1 BGB), ist es für ihn von entscheidender Bedeutung, wer sein Vertragspartner ist. Deswegen gilt hier das sich aus § 164 Abs. 1 BGB ergebende Offenkundigkeitsprinzip. Im § 164 BGB muss im fremden Namen offen gehandelt werden, im § 185 BGB kann im eigenen Namen gehandelt werden, der andere braucht keinen Schutz.
Zur Klarstellung: Neben der Möglichkeit, nach § 185 Abs. 1 BGB zu verfahren, die Verfügung also durch den Nichtberechtigten im eigenen Namen vornehmen zu lassen, besteht auch bei den Verfügungsgeschäften natürlich die Möglichkeit, dass gem. § 164 Abs. 1 BGB ein Vertreter das Rechtsgeschäft im fremden Namen vornimmt. Die Stellvertretung bleibt den Rechtsgenossen unbenommen.