Bereicherungsabsicht liegt vor, wenn es dem Täter auf den erstrebten Vermögensvorteil ankommt (das Wollensmoment überwiegt), so dass ➞ Dolus eventualis ausscheidet. Der Täter muss den erstrebten ➞ Vermögensvorteil nicht etwa auch erlangt haben. Es liegt vergleichbar wie beim ➞ Diebstahl, wo auch die ➞ Zueignungsabsicht nicht realisiert zu sein braucht.

Rechtswidrig ist die erstrebte Bereicherung, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die „abgetrogene“ Sache hat.

Beispiel: T hat bei E einen Einbruch begangen und u.a. ein antikes, von der Großmutter ererbtes, unverwechselbares Armband gestohlen. E findet dieses Schmuckstück durch Zufall in den Auslagen des Juweliers H wieder. Ohne sich als Eigentümer zu erkennen zu geben, kauft E das Armband auf Kredit zurück und nimmt es mit. Er hat nicht die Absicht, den Kaufpreis zu bezahlen.

 

E hat keinen ➞ Betrug begangen. Zwar hat er den Juwelier über seine Zahlungsbereitschaft getäuscht und ihn dadurch zu einer ➞ Vermögensverfügung, nämlich zur Übergabe (Besitzaufgabe) des Schmuckstückes bewogen (Eigentümer war H wegen § 935 BGB nicht geworden). Der Schaden liegt zumindest in der durch die Zahlungsunwilligkeit des E bedingten Gefährdung des Kaufpreisanspruchs. E handelte auch in ➞ Bereicherungsabsicht, da es ihm auf die Erlangung des Besitzes ankam. Der erstrebte Vermögensvorteil war aber nicht rechtswidrig. Rechtswidrig ist der erstrebte Vermögensvorteil, wenn er der Rechtsordnung widerspricht, wenn also kein Anspruch darauf besteht. Hat der Täter ein solches Recht, billigt also die Rechtsordnung die Vermögensverschiebung, und wird nur der von der Rechtsordnung letztlich gewollte Zustand herbeigeführt, macht die Verwendung unerlaubter Mittel den Vorteil nicht rechtswidrig.

E hatte gegen H einen Anspruch aus § 985 BGB, der erstrebte Vermögensvorteil war mithin nicht rechtswidrig. (H steht gegen E kein Recht zum Besitz gem. §§ 986 Abs. 1 S. 1, 433 BGB zu, da der Kaufvertrag nicht mit E sondern mit T geschlossen worden war.)