Der Wirtschaftsverkehr, der Waren- und Güterverkehr, letztlich der gesamte rechtsgeschäftliche Verkehr mussten irgendwie geregelt werden. Die Verpflichtung zur Erbringung

mussten in geordnete Bahnen gelenkt werden. Die Rechtsbeziehungen zwischen zwei (manchmal auch mehr) Personen, aufgrund derer mindestens eine Person der anderen eine bestimmte Leistung schuldet und diese von jener diese Leistung auch verlangen kann, nannte der Gesetzgeber ➞ Schuldverhältnisse (s. § 241 Abs. 1 BGB), denjenigen, der die Leistung schuldet ➞ Schuldner, denjenigen, der die Leistung fordern kann ➞ Gläubiger, und das dieses alles ordnende Recht nannte er ➞ Schuldrecht. Aus dem Schuldverhältnis ergibt sich das Recht des Gläubigers auf die Leistung – die sogenannte Forderung –, ihr entsprechend die Kehrseite der Medaille, die Leistungsverpflichtung des Schuldners – die Schuld.

Solche Rechtsbeziehungen zwischen dem Bürger „Gläubiger“ und dem Bürger „Schuldner“ können nun auf zwei Arten entstehen:

Ergebnis dieser Überlegungen war es, ein Buch in das BGB einzustellen, welches dieses ganze Recht der Schuldverhältnisse durch-normierte. Das Resultat war das Schuldrecht. Seine Aufgabe besteht also vornehmlich darin, den vertraglichen Rechtsverkehr zu regeln und ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen durch Rückabwicklungen sowie Schädigungen durch Schadenersatz auszugleichen. Es bereitet durch vertragliche Verpflichtungen den Umsatz von Waren und Gütern sowie die Erbringung von Arbeitsleistungen (im weitesten Sinn) auf sachenrechtlicher Ebene – der sog. Verfügungsebene – vor.

 

Zum einen normiert das 2. Buch des BGB also die typischen rechtsgeschäftlichen, d.h. durch Vertrag begründeten Schuldverhältnisse. Zum anderen kennt es die sog. gesetzlichen Schuldverhältnisse. Bei den gesetzlichen Schuldverhältnissen war Ausgangspunkt der gesetzgeberischen Überlegung, dass schuldrechtliche Beziehungen nicht allein durch Verträge, d.h. durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken begründet werden können, sondern es auch möglich ist, dass unabhängig von irgendwelchen Willensentschließungen allein durch die Verwirklichung bestimmter gesetzlicher Tatbestandsmerkmale Ansprüche begründet werden. Das Gesetz stellt drei solcher gesetzlichen Schuldverhältnisse zur Verfügung (abgesehen von § 987 ff. BGB):

Unerlaubte Handlungen, §§ 823-853 BGB – Diese Bestimmungen stellen darauf ab, dass einer Person in rechtswidriger Weise meist vorsätzlich, sonst fahrlässig Schaden zugefügt worden ist, und wollen einen Ausgleich dieses Schadens herbeiführen.

Ungerechtfertigte Bereicherung  –  In § 812 ff. BGB ist ein gesetzliches Schuldverhältnis geregelt, das ungerechtfertigte Vermögenszuwächse rückgängig machen soll, d.h. dem wieder zukommen lassen soll, dem der Vermögensvorteil von Rechts wegen gebührt.

Geschäftsführung ohne Auftrag, § 677 ff. BGB  –  Ein drittes gesetzliches Schuldverhältnis erfasst Lebenssituationen, in denen jemand im Interessenbereich eines anderen tätig wird, ohne hierzu aufgrund eines Vertrages oder einer gesetzlichen Regelung, etwa elterlicher Sorge oder Betreuung, verpflichtet und berechtigt zu sein.

Das 2. Buch des BGB gliedert sich in einen allgemeinen Teil Schuldrecht und in einen besonderen Teil und folgt damit altbewährter Gesetzessystematik: Allgemeingültiges wird „vor-die-Klammer-gezogen“ (immer gespeist vom Allgemeinen Teil BGB). Schuldverhältnisse entstehen (Vertrag oder Gesetz), das Recht des Gläubigers und die Verpflichtung des Schuldners können übertragen werden (→ Abtretung, Schuldübernahme) und sie erlöschen wieder. Auf ihrem Lebensweg können auch Störungen auftreten, weil zu spät oder nicht oder schlecht geleistet wird (→ Leistungsstörungen), sie können auch eines unnatürlichen Todes sterben durch → Anfechtungen.