Der Einstieg in eine Strafrechtsklausur erfolgt immer über einen ➞ Straftatbestand des besonderen Teils. So wie im Zivilrecht am Anfang jeder Falllösung die Suche nach einer Anspruchsgrundlage steht, so muss man auch im Strafrecht nach einer Norm fahnden, die den rechtlichen Grund für die Strafbarkeitsfrage des Falles darstellen kann, gewissermaßen eine staatliche „Straf-Anspruchsgrundlage“ für die Strafbarkeit des oder der Täter oder Teilnehmer. Eine solche Norm findet man, lässt man einmal die strafrechtlichen Nebengesetze außer Betracht, nur im besonderen Teil des StGB.
Eine ➞ Klausur im Strafrecht kann sich also niemals nur mit Vorschriften des allgemeinen Teils beschäftigen. Vielmehr ist die in strafrechtlichen Arbeiten immer wieder gleich gestellte Frage: „Haben sich A, B oder C oder alle drei wegen eines oder mehrerer tatsächlicher Lebensausschnitte – zusammengeschlossen im Sachverhalt – strafbar gemacht?“, immer gleichlautend mit der Frage: „Finden Sie im besonderen Teil des StGB eine Antwort-Norm auf die für diese oder jene Handlung im Sachverhalt aufgeworfene Frage nach dem staatlichen Strafanspruch eines oder mehrerer Täter?“
Während Sie im Zivilrecht Ihre liebe Not haben, mit Hilfe des Siebes des § 194 BGB aus dem Meer der anspruchsbegründenden, -hindernden, -vernichtenden, ‑hemmen-den Normen, Definitions-, Ergänzungs- und Verweisungsparagraphen die ➞ Anspruchsgrundlagen herauszufischen, bereitet Ihnen diese Aussiebung im StGB keine Schwierigkeiten: Nahezu alle Normen im besonderen Teil, den §§ 80-358 StGB, enthalten staatliche Strafansprüche und damit ➞ Antwortnormen auf mögliche Fallfragen nach der Strafbarkeit der Beteiligten (Ausnahmen etwa §§ 256, 358 StGB).
Schwierigkeiten dagegen bereitet es, aus der Menge der strafrechtlichen Tatbestände den in Ihrem konkreten Fall passenden für die ➞ Subsumtion zu finden. Das Inhaltsverzeichnis, das Studium der einzelnen Abschnitte und das Durchforsten dieser Abschnitte nach Titelüberschriften erleichtern Ihnen die Suche nach den in Betracht kommenden Tatbeständen. Bei komplizierten Sachverhalten sollten Sie sich beim Aufsuchen von Strafansprüchen allerdings nicht gleich in den besonderen Teil stürzen, sondern zunächst den Sachverhalt nach Tatkomplexen gliedern. Diese Gliederung nehmen Sie jedenfalls dann historisch vor (wie einen Film), wenn in etwa gleich schwer gewichtige Strafhandlungen vorliegen. Anders natürlich, wenn eine schwere Straftat im Vordergrund steht: Wenn also T eine Fensterscheibe einschlägt und kurz darauf den Hauseigentümer umbringt, dürfen Sie nicht mit der historisch früheren Sachbeschädigung beginnen, sondern mit dem Mordtatbestand.
Lassen Sie sich nicht aus der Ruhe bringen: Die einschlägigen Straftatbestände im besonderen Teil sind Ihnen bald bekannt, es dreht sich wie ein rotierendes Kaleidoskop fast immer um dieselben. Von den §§ 80-358 StGB benötigen Sie nur wenige.
Guter Tipp: Wenn Sie Ihren Sachverhalt durchgelesen und Ihre Klausur gegliedert haben (➞ Schemata für die Klausuren), überprüfen Sie sorgfältig den besonderen Teil nach Abschnitten und Titelüberschriften mit dem Finger am Text auf einzelne – vielleicht übersehene – Strafansprüche! Glauben Sie mir, es lohnt sich! Am Anfang steht nun mal das Blättern!