Erteilung der Vollmacht
GrundsĂ€tzlich kann jeder nach seinem Belieben darĂŒber entscheiden, ob und in welchem Umfange eine andere Person fĂŒr ihn RechtsgeschĂ€fte vornehmen darf. Das Selbstbestimmungsrecht der Person umfasst auch die Befugnis, einen anderen zu bevollmĂ€chtigen und zu bestimmen, in welchem Umfang der andere fĂŒr ihn rechtsgeschĂ€ftlich tĂ€tig werden darf.
Die Vollmachterteilung selbst ist ein einseitiges, §§ 167 Abs. 1, 166 Abs. 2, grundsĂ€tzlich nicht formbedĂŒrftiges RechtsgeschĂ€ft, § 167 Abs. 2. Als einseitige empfangsbedĂŒrftige WillenserklĂ€rung wird sie mit Zugang wirksam, der ErklĂ€rungsempfĂ€nger, also der zu BevollmĂ€chtigende, braucht dementsprechend keine EinverstĂ€ndniserklĂ€rung mit der Vollmachterteilung abzugeben.
â Die Vollmachterteilung kann gem. § 167 Abs. 1, 1. Alt. in der Weise erfolgen, dass der Vollmachtgeber, der auch GeschĂ€ftsherr genannt wird, gegenĂŒber dem Vertreter die Vollmacht erteilt. Wir sprechen dann von einer sog. Innenvollmacht, da der zukĂŒnftige GeschĂ€ftspartner des GeschĂ€ftsherrn von der Erteilung der Vollmacht nichts weiĂ. Beispielhaft dafĂŒr ist unser oben erörterter Fall d) gewesen.
â Ebenso ist es jedoch möglich, als Vertretener gegenĂŒber dem kĂŒnftigen GeschĂ€ftspartner die BevollmĂ€chtigung des Vertreters zu erklĂ€ren, § 167 Abs. 1, 2. Alt. In diesem Fall liegt eine sog. AuĂenvollmacht vor.
Beispiel: A ruft beim KraftfahrzeughĂ€ndler C an und teilt ihm mit, am nĂ€chsten Tag werde B, ein Bekannter des A, vorbei sehen, um fĂŒr A dort einen guten Gebrauchtwagen zu erwerben.
Mit der Erteilung der Vollmacht legt der GeschĂ€ftsherr auch den Umfang der Berechtigung fest, fĂŒr ihn RechtsgeschĂ€fte zu tĂ€tigen.
Im Ausgangsfall d. hat A dem B Vollmacht zum Erwerb eines âgut erhaltenen Porscheâ erteilt. Im Rahmen der so erteilten Vollmacht hĂ€tte B also mit Wirkung gegen A keinen Wagen erwerben können, der erhebliche Durchrostungen aufweist, ein defektes Getriebe hat oder ĂŒberhaupt nicht mehr fahrbereit ist. Genauso konnte A dem B auch im Hin-blick auf den Kaufpreis eine Höchstsumme vorgeben, nĂ€mlich 30.000 âŹ. HĂ€tte B dann ein Fahrzeug zum Preise von 40.000 ⏠gekauft, so hĂ€tte er sich ebenfalls nicht im Rahmen der erteilten Vollmacht bewegt.
Bei der PrĂŒfung, ob ein GeschĂ€ft fĂŒr und gegen den GeschĂ€ftsherrn wirkt, mĂŒssen Sie also nicht nur prĂŒfen, ob ĂŒberhaupt eine Vollmacht erteilt worden ist, es hĂ€ngt auch davon ab, ob das vom Vertreter vorgenommene RechtsgeschĂ€ft sich in den Grenzen der erteilten Vollmacht hĂ€lt. Tut es dies nicht, so tritt die Rechtsfolge des § 164 Abs. 1 genauso wenig ein, wie in den FĂ€llen, in denen jemand nicht im Namen des Vertretenen handelt oder ĂŒberhaupt keine Vollmacht erteilt worden ist.
Aus der bisherigen Darstellung ergibt sich, dass sich die Vollmacht lediglich darauf bezieht, dem Vertreter nach auĂen die Befugnis zur Vornahme von RechtsgeschĂ€ften fĂŒr den Vertretenen einzurĂ€umen.
Die BevollmĂ€chtigung bestimmt inhaltlich dagegen nicht darĂŒber, ob der Vertreter auch verpflichtet ist, fĂŒr den Vertretenen das RechtsgeschĂ€ft abzuschlieĂen, ob er dies entgeltlich oder unentgeltlich tun muss oder ob er ĂŒber die AusfĂŒhrung der mittels der Vollmacht getĂ€tigten RechtsgeschĂ€fte gegenĂŒber dem GeschĂ€ftsherrn Rechenschaft zu legen hat. Alle diese Fragen berĂŒhren nĂ€mlich ausschlieĂlich das sog. InnenverhĂ€ltnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Vertreter.
Nach dem Abstraktionsprinzip, das Sie bereits kennen gelernt haben, ist dieses InnenverhĂ€ltnis strikt vom AuĂenverhĂ€ltnis zwischen dem Vertreter und dem GeschĂ€ftsgegner zu unterscheiden. Die Vollmacht bezieht sich lediglich auf das AuĂenverhĂ€ltnis; die Rechte zwischen dem GeschĂ€ftsherrn und dem Vertreter im InnenverhĂ€ltnis werden dagegen nach dem der Vollmachterteilung zugrunde liegenden RechtsgeschĂ€ft, dem KausalgeschĂ€ft, bestimmt.
Als KausalgeschĂ€ft kommt dabei jedes VerpflichtungsgeschĂ€ft in Betracht, das auf die Vornahme von TĂ€tigkeiten fĂŒr einen anderen gerichtet ist.
Das BGB kennt insoweit fĂŒr das InnenverhĂ€ltnis
· den Arbeits- bzw. Dienstvertrag, § 611 ff.,
· einen Auftragsvertrag, § 662 ff.,
·   oder einen GeschÀftsbesorgungsvertrag, § 675.

Die Vollmacht ist von dem zugrunde liegenden RechtsgeschĂ€ft losgelöst, abstrakt âabgezogenâ. Der Auftrag gem. § 662, der Dienstvertrag gem. § 611 oder auch ein GeschĂ€ftsbesorgungsvertrag gem. § 675 sind die Causa fĂŒr die Vollmacht. Warum diese KlimmzĂŒge?
Beispiel: Die Ă€ltere gehbehinderte GrĂ€fin Maria von Schneppen-Hohenfels vereinbart mit dem 17-jĂ€hrigen Gymnasiasten Josef, dass er ihr gegen ein Entgelt von 150 ⏠je Monat bei ihren Besorgungen behilflich sein solle. Einige Tage spĂ€ter kauft Josef im Auftrag der GrĂ€fin, die von diesen Dingen nichts versteht, bei dem HĂ€ndler V ein FarbfernsehgerĂ€t, wobei er ausdrĂŒcklich im Namen der GrĂ€fin auftritt. Als V das GerĂ€t abliefern will, verweigert die GrĂ€fin die Annahme, denn inzwischen hatten die Eltern des Josef ihr gegenĂŒber erklĂ€rt, dass sie mit den Dienstleistungen ihres Sohnes fĂŒr die GrĂ€fin nicht einverstanden seien. Hat V gegen die GrĂ€fin einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises?
Voraussetzung fĂŒr einen Anspruch aus § 433 Abs. 2 ist, dass ein Kaufvertrag zwischen der GrĂ€fin (G) und V zustande gekommen ist. Unmittelbare Vertragsverhandlungen haben zwischen G und V nicht stattgefunden. Die ErklĂ€rungen des Josef könnten aber unmittelbar fĂŒr und gegen die GrĂ€fin wirken, wenn Josef die GrĂ€fin nach § 164 Abs. 1, Abs. 3 wirksam vertreten hat.
Josef hat bei der Auswahl des FernsehgerÀtes selbstÀndig gehandelt, also eine eigene WillenserklÀrung abgegeben. Seine beschrÀnkte GeschÀftsfÀhigkeit steht der Abgabe einer eigenen WillenserklÀrung gem. § 165 nicht entgegen. Er hat die WillenserklÀrung offen im Namen der GrÀfin abgegeben und demnach in fremdem Namen gehandelt.
Josef mĂŒsste aber auch Vertretungsmacht gehabt haben. Dies setzt eine entsprechende BevollmĂ€chtigung der GrĂ€fin gegenĂŒber Josef oder gegenĂŒber V voraus, §§ 166 II, 167 Abs. 1. In diesem Fall hat die GrĂ€fin Josef beauftragt, den Farbfernseher zu kaufen. Bei diesem âAuftragâ handelt es sich nicht um einen selbstĂ€ndigen Vertrag gem. § 662 (Auftragsvertrag), sondern um eine konkrete Weisung innerhalb des zwischen der GrĂ€fin und Josef vereinbarten DienstverhĂ€ltnisses gem. § 611. In dieser Weisung liegt zugleich konkludent die Erteilung der (Innen-)Vollmacht zum Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages (§§ 166 Abs. 2, 167 Abs. 1, 1. Alt.).
Die Vollmachterteilung stellt eine einseitige empfangsbedĂŒrftige WillenserklĂ€rung dar. Hier ist sie gegenĂŒber einem MinderjĂ€hrigen erfolgt, so dass sie nur unter den Voraussetzungen des § 131 Abs. 1, Abs. 2 wirksam werden konnte. Die Vollmacht erweitert die Befugnis des MinderjĂ€hrigen zu rechtsgeschĂ€ftlichem Handeln, bringt ihm aber keinen rechtlichen Vorteil, der ihm selbst zugute kĂ€me. Somit wĂ€re die Ausnahmevorschrift des § 131 Abs. 2 S. 2 1. Fall nicht anwendbar. Wie Sie wissen, erzeugt die VollmachtÂerteilung aber auch keine Pflichten fĂŒr den MinderjĂ€hrigen, ist ihm also auch nicht rechtlich nachteilig, sie stellt vielmehr ein neutrales GeschĂ€ft dar. Dies rechtfertigt es, die Vorschrift des § 131 Abs. 2 S. 2 1. Fall auf den vorliegenden Tatbestand entsprechend anzuwenden. Somit ist Josef wirksam zum Abschluss des Kaufvertrages bevollmĂ€chtigt gewesen.
Zu prĂŒfen bleibt noch, welche Auswirkung die ErklĂ€rung der Eltern, sie seien mit dem Dienstvertrag zwischen Josef und der GrĂ€fin nicht einverstanden, auf das Bestehen der Vollmacht hat. Der zwischen Josef und der GrĂ€fin geschlossene Dienstvertrag (§ 611) sollte Josef zu Diensten verpflichten und war damit gem. § 108 Abs. 1 zunĂ€chst schwebend unwirksam. Die Eltern des Josef haben die Genehmigung gegenĂŒber der GrĂ€fin verweigert (§§ 184 Abs. 1, 182 Abs. 1), so dass der Vertrag endgĂŒltig unwirksam geworden ist. Wegen des darlegten Abstraktionsprinzipes Ă€ndert dieses Ergebnis der Unwirksamkeit des KausalgeschĂ€fts aber nun nichts daran, dass die Vollmacht zum Kauf des FernsehgerĂ€tes wirksam erteilt worden ist, denn die Vollmacht ist in ihrem Entstehen von dem zugrunde liegenden KausalgeschĂ€ft, also dem Dienstvertrag, losgelöst (ab-strakt).
Josef war in der Auswahl des GerĂ€tes durch den Umfang der erteilten Vollmacht auch nicht beschrĂ€nkt, so dass er auch innerhalb der Grenzen der ihm zustehenden Vollmacht gehandelt hat. Die Voraussetzungen des § 164 Abs. 1, 3 sind somit erfĂŒllt, § 433 Abs. 2 ist mithin schlĂŒssig.
Bevor wir weitermachen, sollten wir schnell unserem Ausgangsfall d. den Garaus machen.
I. C könnte von A gem. § 433 Abs. 2 Zahlung von 17.000 ⏠verlangen.
Das setzt einen Kaufvertrag zwischen C und A voraus.
Unmittelbare Vertragsverhandlungen haben zwischen C und A nicht stattgefunden. B hat sich mit C geeinigt und die zum Zustandekommen des Kaufvertrages notwendigen WillenserklĂ€rungen abgegeben. A wĂ€re aber verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen, wenn B ihn gegenĂŒber C gem. § 164 Abs. 1, 3 wirksam vertreten hĂ€tte.
Das setzt voraus: 1. Vertretung ist zulĂ€ssig â 2. B hat eigene WillenserklĂ€rung abgegeben â 3. B hat im Namen des A gehandelt â 4. B hatte von A gem. §§ 166 Abs. 2, 167 Abs. 1 1. Alt. eine wirksame Innenvollmacht.
Also treffen die Rechtsfolgen gem. § 164 Abs. 1, 3 den GeschÀftsherren A.
Also ist ein Kaufvertrag zwischen C und A gem. §§ 433, 164 Abs. 1, Abs. 3, 166 Abs. 2, 167 Abs. 1 zustande gekommen.
Also kann C von A gem. § 433 Abs. 2 Zahlung von 17.000 ⏠verlangen.
II. Interessante weiterfĂŒhrende Frage: Könnte C statt des Kaufpreises auch Herausgabe des Porsche verlangen?
AGL: § 985. Das setzt zunĂ€chst voraus, dass C EigentĂŒmer ist.
Aber § 929 S. 1 von C an A?
1. Einigung ĂŒber §§ 164 Abs. 1, Abs. 3, 166 Abs. 2, 167 Abs. 1 S. 1
2. Ăbergabe entweder ĂŒber § 855: B ist Besitzdiener des A. Oder ĂŒber §§ 868, 662: A ist mittelbarer Besitzer, was fĂŒr § 929 S. 1 ausreicht
Erlöschen der Vollmacht
Die Regelungen ĂŒber das Erlöschen der Vollmacht finden Sie exklusiv in § 168. Nach dieser Vorschrift erlischt die Vollmacht mit Wirkung fĂŒr die Zukunft (ex nunc), wenn
â das der Vollmachterteilung zugrunde liegende RechtsgeschĂ€ft (KausalgeschĂ€ft) erlischt, § 168 S. 1, oder
â die Vollmacht einseitig widerrufen wird, § 168 S. 2.
Neben diesen beiden im Vollmachtsrecht selbst geregelten Möglichkeiten ist unter weiteren UmstÀnden ein Erlöschen der Vollmacht möglich.
â Eine Beendigung kommt nach dem Inhalt der erteilten Vollmacht in Betracht, insbesondere dadurch, dass die Vollmacht durch den Abschluss bzw. die Unmöglichkeit des Abschlusses des VertretergeschĂ€ftes verbraucht worden ist; sie hat sich erledigt!
â Nach § 165 muss der Eintritt der GeschĂ€ftsunfĂ€higkeit (§ 104 Nr. 2) des BevollmĂ€chtigten logischerweise zum Erlöschen der Vollmacht fĂŒhren.
â SchlieĂlich erlischt die Vollmacht in der Regel auch mit dem Tode des BevollmĂ€chtigten analog § 673.
Mit den Einzelheiten der ErlöschenstatbestÀnde des § 168 wollen wir uns im Folgenden etwas nÀher beschÀftigen. Es gilt aber festzuhalten: Eine wirksame Vollmacht bedarf ihrer wirksamen Entstehung und ihres Fortbestehens zum Zeitpunkt der Vornahme des RechtsgeschÀfts.
Erlöschen des der Vollmacht zugrunde liegenden RechtsgeschÀfts
Mit Beendigung des der Vollmacht zugrunde liegenden Arbeits-, Dienst-, GeschÀftsbesorgungsvertrages oder Auftrages erlischt auch die Vollmacht, § 168 S. 1. Diese gesetzliche Bestimmung stellt eine Durchbrechung des bei der Erteilung und dem Umfang der Vollmacht geltenden Abstraktionsprinzipes dar.
Beispiel 1: Speich befördert seinen Angestellten Sprinter zum Leiter der Einkaufsabteilung und erteilt ihm entsprechende Vollmachten. Als Speich von UnregelmĂ€Ăigkeiten in der Abteilung des Sprinter hört, verbietet er ihm, VertrĂ€ge abzuschlieĂen, belĂ€sst ihn aber in seiner Dienststellung. Dennoch schlieĂt Sprinter mit der Firma TretmĂŒhle, die vom Entzug der Vollmacht nichts weiĂ, im Namen des Speich einen Kaufvertrag ab und verschwindet anschlieĂend mit der angelieferten Ware. Ist Speich aus dem Vertrag verpflichtet?
Die Firma TretmĂŒhle könnte gegen Speich einen Anspruch aus § 433 Abs. 2 auf Bezahlung der gelieferten Ware haben. Die entsprechende kaufvertragliche Einigung ist jedoch nicht zwischen Speich und TretmĂŒhle erklĂ€rt worden, so dass eine Verpflichtung des Speich nur dann in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung nach § 164 Abs. 1, 3 vorliegen.
Sprinter hat die zum Kaufvertragsschluss fĂŒhrenden WillenserklĂ€rungen ausdrĂŒcklich im Namen des Speich abgegeben und hatte dabei auch eigene Entscheidungsfreiheit. Zur wirksamen Verpflichtung des Speich mĂŒsste er aber auch mit Vertretungsmacht gehandelt haben. Hier hatte Speich dem Sprinter verboten, weiter VertrĂ€ge abzuschlieĂen. Darin liegt ein Widerruf gem. § 168 S. 2 der ursprĂŒnglich erteilten Vertretungsmacht in Form einer Vollmacht. Gem. § 168 S. 3 erfolgt der Widerruf entsprechend den Vorschriften des § 167 Abs. 1, also durch einseitige empfangsbedĂŒrftige WillenserklĂ€rung, die entweder gegenĂŒber dem BevollmĂ€chtigten (§§ 168 S. 3, 167 Abs. 1 1.Alt.) oder gegenĂŒber dem Dritten (§§ 168 S. 3, 167 Abs. 1 2.Alt.) abgegeben werden kann. Nach § 168 S. 2 Ă€ndert das Fortbestehen des Dienstvertrages zwischen Speich und Sprinter an der Widerruflichkeit der Vollmacht nichts. Speich hat daher durch entsprechende Weisung gegenĂŒber Sprinter die diesem erteilte Vollmacht wirksam widerrufen. Sprinter hat beim Vertragsabschluss gegenĂŒber der Firma TretmĂŒhle ohne Vertretungsmacht gehandelt, so dass ein Anspruch aus § 433 Abs. 2 der Firma TretmĂŒhle gegenĂŒber Speich nicht besteht.
Beispiel 2: Wie ist im vorigen Fall zu entscheiden, wenn Speich den Sprinter wegen Diebstahls fristlos entlĂ€sst, § 626, ohne dass dabei ĂŒber die erteilte Vollmacht ein Wort gesprochen wird, Sprinter aber auch in diesem Falle den Vertrag mit der Firma TretmĂŒhle noch abschlieĂt?
Auch hier kommt als Anspruchsgrundlage § 433 Abs. 2 in Betracht. Auch hier mĂŒssen, um zu einer wirksamen Verpflichtung des Speich zu gelangen, die Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 und 3 vorliegen.
Auch in dieser Fallalternative liegt das Problem ausschlieĂlich in der Frage der Vertretungsmacht des Sprinter, denn wie bereits oben dargestellt, hat Sprinter die auf den Kaufvertragsschluss zielenden WillenserklĂ€rungen im Namen des Speich abgegeben und entgegengenommen. Die Frage, ob Sprinter insofern Speich vertreten durfte, also Vertretungsmacht hatte, ist hier nach § 168 S. 1 zu beurteilen. Sprinter ist hier von Speich mit den notwendigen Vollmachten fĂŒr die Leitung der Einkaufsabteilung deshalb ausgestattet worden, weil ein entsprechender Dienstvertrag zwischen Sprinter und Speich bestand. Durch die fristlose KĂŒndigung des Dienstvertrages, deren Wirksamkeit wir hier ohne nĂ€here arbeitsrechtliche PrĂŒfung unterstellen wollen, ist die an den Dienstvertrag gekoppelte Vollmachterteilung automatisch erloschen, § 168 S. 1. Sprinter hat also auch hier ohne Vertretungsmacht gehandelt, so dass es keinerlei AnsprĂŒche zwischen der Firma TretmĂŒhle und dem von Sprinter vertretenen Speich gibt.
FĂ€lle dieser Art werfen die berechtigte Frage auf, ob und inwieweit der GeschĂ€ftspartner, hier also die Firma TretmĂŒhle, in seinem Vertrauen auf das Bestehen einer Vollmacht geschĂŒtzt ist. Mit diesem schillernden Problemkreis wollen wir uns weiter unten beschĂ€ftigen.
Vergleichen Sie nun bitte die zu diesem Fall gefundene Lösung mit unseren Erörterungen zum Fall mit der GrÀfin Maria von Schneppen-Hohenfels und ihrem Josef.
Der Unterschied zwischen beiden FĂ€llen liegt darin, dass es im âGrĂ€finnen-Fallâ um die Frage des wirksamen Entstehens der Vollmacht ging, wobei das Problem darin lag, dass das fĂŒr die Erteilung der Vollmacht maĂgebliche KausalgeschĂ€ft (Dienstvertrag zwischen Josef und der GrĂ€fin) unwirksam war. Im KĂŒndigungs-Falle dagegen ging es um die Frage, ob die Beendigung eines einmal wirksam abgeschlossenen KausalverhĂ€ltnisses die aufgrund dieses RechtsgeschĂ€ftes erteilte Vollmacht beeinflussen soll oder nicht. Hinsichtlich des Entstehens der Vollmacht gilt das Abstraktionsprinzip, hinsichtlich des Erlöschens der Vollmacht ist es wegen § 168 S. 1 durchbrochen.
Daraus ergibt sich folgender Grundsatz: In ihrem Entstehen ist die Vollmacht von dem zugrunde liegenden RechtsgeschĂ€ft unabhĂ€ngig, § 167 â in ihrem Fortbestehen richtet sie sich nach dem zugrunde liegenden RechtsgeschĂ€ft, § 168.
Widerruf der Vollmacht
Lesen Sie bitte nochmals § 168 S. 2 genau! Wir haben uns mit dieser Vorschrift bislang nur unter dem Aspekt beschĂ€ftigt, dass auch bei Fortbestehen des KausalgeschĂ€ftes ein Widerruf der Vollmachterteilung möglich ist. Das Gesetz schrĂ€nkt diese Widerrufs-möglichkeit jedoch selbst ein, indem es bestimmt, dass der Widerruf nur möglich sein soll, âsofern sich nicht aus diesem (dem GrundgeschĂ€ft) ein anderes ergibtâ. Gemeint ist mit dieser EinschrĂ€nkung logischerweise die Vereinbarung der Unwiderruflichkeit der Vollmacht. Nach der gesetzlichen Bestimmung kann sich eine solche Unwiderruflichkeit aus dem GrundverhĂ€ltnis selbst ergeben, etwa dann, wenn man einen unwiderruflichen Auftrag erteilt. Eine isolierte Unwiderruflichkeit der Vollmacht kann aber auch auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Vollmachtgeber und dem BevollmĂ€chtigten beruhen. Eine solche Vereinbarung ist aber nur dann wirksam, wenn der BevollmĂ€chtigte ein besonderes Eigeninteresse an der BevollmĂ€chtigung hat, das demjenigen des Vollmachtgebers zumindest gleichwertig ist. Bei einer ausschlieĂlich oder ĂŒberwiegend im Interesse des Vollmachtgebers erteilten Vollmacht, ist eine Unwiderruflichkeitsvereinbarung dagegen unwirksam.
Beispiel: K hat von G ein GrundstĂŒck wirksam gekauft, §§ 433, 311 b Abs. 1 S. 1. Um den EigentumsĂŒbergang möglichst unproblematisch vornehmen zu können, erteilt G dem K nunmehr unter Befreiung vom Verbot des § 181 unwiderruflich Vollmacht, das GrundstĂŒck an sich aufzulassen.
K soll danach als Vertreter des G mit sich selbst die Einigung erklĂ€ren (zur besonderen Problematik des § 181 sogleich unter 4.5.). K hat hier in gleicher Weise wie G ein Interesse an der ErfĂŒllung des Kaufvertrages. Dies ist als rechtfertigender Grund fĂŒr die Vereinbarung der Unwiderruflichkeit der Vollmacht ausreichend. G könnte also, da er einmal âunwiderruflich” Vollmacht erteilt hat, K durch Widerruf der Vollmacht nicht mehr daran hindern, die Auflassung vorzunehmen. (Zur Form spĂ€ter!)
Schutz Dritter bei nicht entstandener oder erloschener Vollmacht (fiktive Vollmacht)
Kommen wir zurĂŒck zu unseren letzten beiden FĂ€llen mit Speich und Sprinter. Wir hatten uns dort bereits die Frage vorgelegt, ob und ggf. wie ein GeschĂ€ftspartner, der auf das Bestehen einer Vollmacht vertraut, vom Gesetz geschĂŒtzt wird, wenn der GeschĂ€ftsherr die Vollmacht einseitig widerruft (§ 168 S. 2) oder das der Vollmachterteilung zugrunde liegende KausalgeschĂ€ft beendet hat (§ 168 S. 1). Diese Frage wird von den §§ 170 bis 173 geregelt.
Aus dem Zusammenspiel dieser Vorschriften lÀsst sich Folgendes ableiten:
â Der gute Glaube an das Bestehen oder Fortbestehen oder den Umfang einer Vollmacht wird grundsĂ€tzlich nicht geschĂŒtzt.
â Die §§ 170 bis 173 durchbrechen diesen Grundsatz. Lediglich fĂŒr die dort ausdrĂŒcklich aufgefĂŒhrten EinzelfĂ€lle wird der gute Glaube ausnahmsweise geschĂŒtzt. Die den Bestimmungen gemeinsame Rechtsfolge und deren unterschiedliche tatbestandsmĂ€Ăigen Voraussetzungen lassen sich â grob gesprochen â auf einen gemeinsamen Nenner bringen: Das Gesetz schĂŒtzt den Vertragspartner nur dann
ĂŒ wenn der GeschĂ€ftsherr den Schein einer wirksamen BevollmĂ€chtigung setzt
ĂŒ und es versĂ€umt, diesen Schein nach Erlöschen der Vollmacht wieder zu beseitigen.
Was damit gemeint ist, soll anhand einiger Beispiele verdeutlicht werden:
Beispiel 1: Speich hatte die BevollmĂ€chtigung seines Einkaufsleiters damals gegenĂŒber der Firma TretmĂŒhle erklĂ€rt. Nach der fristlosen KĂŒndigung versĂ€umt es Speich, die Firma TretmĂŒhle ĂŒber das Ausscheiden des Einkaufsleiters zu informieren.
Hier ist die Vollmacht nach § 168 S. 1 erloschen. Speich hat jedoch hier Vertretungsmacht nach § 167 Abs. 1 2. Alt. in Form einer AuĂenvollmacht erteilt. Daher findet die Bestimmung des § 170 Anwendung, nach der der Schein der einmal wirksam erteilten Vollmacht solange fortgilt, bis dem GeschĂ€ftsgegner das Erlöschen der Vollmacht vom Vollmachtgeber angezeigt wird. Da Speich eine entsprechende Anzeige an die Firma TretmĂŒhle hier versĂ€umt hat, gilt zugunsten der Firma TretmĂŒhle gem. § 170 die Vollmacht als fortbestehend bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Speich das Erlöschen der Vollmacht der Firma TretmĂŒhle zur Kenntnis bringt.
§ 170 betrifft immer die AuĂenvollmacht.
Beispiel 2: Speich hat seinem Angestellten wirksam Innenvollmacht erteilt. Im Anschluss daran hat er sÀmtliche GeschÀftspartner angeschrieben und von der Vollmachterteilung in Kenntnis gesetzt. Auch hier versÀumt es Speich, das Ausscheiden seines Angestellten in gleicher Weise mitzuteilen.
Hier gilt ĂŒber die bereits dargestellte Rechtsfolge des § 170 hinaus auch die Bestimmung des § 171, denn Speich hat durch besondere Mitteilungen von der Erteilung der Vollmacht Kenntnis gegeben. Auch dann gilt zugunsten der so in Kenntnis gesetzten GeschĂ€ftspartner des Speich die Vollmacht als fortbestehend, bis eine gegenteilige Mitteilung erfolgt. Nach § 171 Abs. 2 ist Speich sogar gehalten, das Erlöschen der Vollmacht in derselben Weise mitzuteilen, in der auch die Erteilung der Vollmacht kundgegeben worden ist. Als Konsequenz mĂŒsste Speich also an alle GeschĂ€ftspartner ein entsprechendes Schreiben richten, durch das er sie vom Erlöschen der Vollmacht in Kenntnis setzt.
Beispiel 3: Speich hat bei der Ernennung zum Einkaufsleiter eine Vollmachturkunde ausgehĂ€ndigt, die sein ehemaliger Angestellter Sprinter nach der Entlassung nicht zurĂŒckgibt, sondern der Firma TretmĂŒhle bei Vertragsabschluss vorlegt.
Auch hier ist nach dem Ausscheiden des Angestellten gem. § 168 S. 1 die Vollmacht erloschen. Speich hat jedoch durch Ausstellung und AushĂ€ndigung der Vollmachturkunde einen Rechtsschein veranlasst, auf den die Firma TretmĂŒhle vertraut hat. Dieses Vertrauen ist nach §§ 172, 171 geschĂŒtzt, so dass sich Speich so behandeln lassen muss, als ob sein Angestellter noch Vertretungsmacht gehabt hĂ€tte.
§§ 171, 172 betreffen immer die Innenvollmacht.
Beispiel 4: Leo Listig (L) trifft nach seiner letzten Verurteilung wegen Zechbetruges in der GaststĂ€tte âZur letzten Instanzâ seinen Bekannten Berthold Blau (B). Blau ist
â nomen est omen â vollstĂ€ndig betrunken. Listig ĂŒberredet Blau daraufhin, gegenĂŒber dem Wirt Viktor Veltins (V) zu erklĂ€ren, er, Blau, bevollmĂ€chtige den Listig, in seinem Namen so viele Lokalrunden zu bestellen, wie er möge. Listig nutzt die ihm ĂŒbertragene Vertretungsmacht weidlich aus, so dass am Ende auf Blaus Deckel mehr als 100 ⏠stehen, deren Bezahlung Veltins, der die ganze Geschichte mitbekommen hat, nunmehr von Blau verlangt.
Eine Grenze fĂŒr diese âRechtsscheinshaftungâ der §§ 170, 171 Abs. 2, 172 Abs. 2 besteht allerdings nach § 173 dann, wenn der Vertragspartner keines Schutzes wĂŒrdig ist.
FĂŒr einen Anspruch des V gegen B aus § 433 Abs. 2 sind die entsprechenden kaufvertraglichen WillenserklĂ€rungen von L, der offen in Bâs Namen gehandelt hat, und V abgegeben worden. B wĂ€re also dann gem. §§ 433 Abs. 2, 164 Abs. 1, 3 zur Bezahlung verpflichtet, wenn L mit Vertretungsmacht gehandelt hĂ€tte. Die auf die Erteilung einer AuĂenvollmacht gerichtete WillenserklĂ€rung des B nach § 167 Abs. 1 2.Alt. war jedoch nach § 105 Abs. 2 wegen der Volltrunkenheit des B nichtig. Es fragt sich jedoch, ob V nicht in seinem Vertrauen auf den Bestand der Vollmacht gem. § 170 zu schĂŒtzen ist. Eine direkte Anwendung des § 170 scheidet aus, da diese Vorschrift nur das Vertrauen auf den Fortbestand einer wirksam erteilten Vollmacht schĂŒtzt. Lesen Sie genau den Gesetzestext!
Die Vollmacht war jedoch hier infolge des § 105 Abs. 2 von Anfang an nichtig. Die §§ 170 bis 173 sind aber nach ihrem Schutzzweck entsprechend auch dann anzuwenden, wenn die Vollmachterteilung von vornherein nicht wirksam war. Da die Vollmacht hier in einer dem § 170 entsprechenden Weise erteilt worden ist, könnte sich V dementsprechend B gegenĂŒber auf den Bestand der Vollmacht berufen und Zahlung verlangen.
Dieses Ergebnis erscheint ungereimt, da nach dem Sachverhalt V den zur Nichtigkeit der WillenserklĂ€rung fĂŒhrenden Umstand kannte. Die Konsequenz hieraus zieht § 173. Danach ist der Dritte in seinem Vertrauen auf das Bestehen der Vollmacht dann nicht geschĂŒtzt, wenn er das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des RechtsgeschĂ€ftes kannte oder kennen musste. In entsprechender Anwendung von § 173 ist daher auch das Vertrauen des V, der den zum Nichtentstehen der Vollmacht fĂŒhrenden Grund kannte, nicht geschĂŒtzt.
V hat daher gegen B keinen Anspruch aus § 433 Abs. 2.

Arten und Umfang der Vollmacht
· Unsere bisherigen Erörterungen haben sich im Wesentlichen auf die Einzelvollmacht bezogen. Darunter verstehen wir die Befugnis, den GeschĂ€ftsherrn durch ein einzelnes, vorher genau bestimmtes RechtsgeschĂ€ft zu verpflichten und zu berechtigen. FĂŒr diese Einzelvollmacht, die auch Spezialvollmacht genannt wird, gilt der Grundsatz, dass der GeschĂ€ftsherr Inhalt und Umfang der Vollmacht bestimmt.
·  Ein solches Bestimmungsrecht besteht auch bei der Artvollmacht, die sich im Gegensatz zur Spezialvollmacht nicht auf ein einziges bestimmtes GeschĂ€ft bezieht, sondern die Rechtsmacht zum Abschluss einer bestimmten Art von GeschĂ€ften verleiht. So haben regelmĂ€Ăig die VerkĂ€ufer in einem LadengeschĂ€ft vom GeschĂ€ftsinhaber die Befugnis, ĂŒber sĂ€mtliche im Laden vorhandenen Waren KaufvertrĂ€ge und Ăbereignungen mit Wirkung fĂŒr und gegen den GeschĂ€ftsinhaber abzuschlieĂen.
·  Die weitreichenste Art der BevollmĂ€chtigung stellt die Generalvollmacht dar. Auch hier geht der Umfang der Vollmacht auf die Entscheidung des Vollmachtgebers zurĂŒck; bei Erteilung einer Generalvollmacht verleiht er dem BevollmĂ€chtigten die Rechtsmacht, jede Art von GeschĂ€ften, soweit sie nicht höchstpersönlicher Natur sind, abzuschlieĂen. Der GeneralbevollmĂ€chtigte kann den GeschĂ€ftsherrn also in nahezu allen rechtsgeschĂ€ftlichen ErklĂ€rungen vertreten.
·  Von diesen Vollmachten unterscheiden sich diejenigen BevollmĂ€chtigungen, bei denen der Umfang gesetzlich bestimmt ist. Solche typisierten Vollmachten kommen im Handelsrecht vor. Zum Schutz des Handelsverkehrs lĂ€sst man eine BeschrĂ€nkung ihres Umfanges nicht zu, so dass sich der GeschĂ€ftsgegner grundsĂ€tzlich darauf verlassen kann, dass der Inhaber einer solchen Vollmacht auch zu den vom Gesetz fĂŒr diese Art der Vertretungsmacht vorgesehenen RechtsgeschĂ€ften befugt ist.
Die Entscheidung des GeschĂ€ftsherrn kann hier nur dahin gehen, eine solche typisierte Vollmacht zu erteilen â dann ist deren Umfang gesetzlich vorgeschrieben â oder eine nichttypisierte Vollmacht zu erteilen â dann kann er deren Umfang selbst bestimmen. Zu den typisierten Vollmachten zĂ€hlt
- die Prokura, die zu allen GeschÀften berechtigt, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt (§§ 49, 50 HGB),
- und die Handlungsvollmacht, deren Umfang sich nicht, wie bei der Prokura, nach den HandelsgeschÀften allgemein, sondern danach richtet, welche GeschÀfte gerade der Betrieb mit sich bringt, in dem diese konkrete Handlungsvollmacht erteilt wurde (§ 54 HGB).
- Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch § 56 HGB, wonach der Ladenangestellte zum Verkauf der in dem Laden ausgestellten Waren bevollmÀchtigt ist. Zwischen der letztgenannten Vollmacht eines Ladenangestellten und der Vollmacht, die in unserem Beispiel zur Artvollmacht genannt wurde, besteht der wesentliche Unterschied, dass § 56 HGB nur dann Anwendung finden kann, wenn das LadengeschÀft Teil eines Handelsgewerbes ist.
·  Mehreren Personen kann eine Vertretungsmacht in der Weise gemeinschaftlich zustehen, dass nur alle zusammen oder doch nur einige von ihnen zusammen in der Lage sind, durch ihre ErklĂ€rungen Rechtsfolgen fĂŒr den Vertretenen zu begrĂŒnden. Sie sind dann Gesamtvertreter.
- EinzelfÀlle der Gesamtvertretung finden Sie ebenfalls im Handelsrecht, insbesondere kann nach § 48 Abs. 2 HGB eine Prokura an mehrere gemeinschaftlich erteilt werden.
- Gesamtvertretung ist auch die gesetzliche Vertretung des Kindes durch beide Elternteile, § 1629 Abs. 1 S. 2. Die mehreren Gesamtvertreter können in aktiver Stellvertretung, also bei der Abgabe von WillenserklĂ€rungen, grundsĂ€tzlich nur so handeln, dass sie alle â wenn auch nicht notwendig gleichzeitig â ĂŒbereinstimmende ErklĂ€rungen gegenĂŒber dem GeschĂ€ftsgegner abgeben. HĂ€ufig tritt jedoch dem GeschĂ€ftsgegner gegenĂŒber nur einer der Gesamtvertreter auf (Mutter) und beruft sich auf die ihm intern erteilte Zustimmung des anderen (Vater). Eine solche Vorgehensweise ist dann gedeckt, wenn nach §§ 182, 183 alle anderen Vertreter (Vater) den Handelnden (Mutter) zur Vornahme des bestimmten GeschĂ€fts ermĂ€chtigen.
Bei der passiven Stellvertretung ist eine solche ErmĂ€chtigung nicht notwendig. Hier hat sich der Grundsatz durchgesetzt, dass jeder Gesamtvertreter zur Empfangnahme einer WillenserklĂ€rung allein ermĂ€chtigt ist (so auch ausdrĂŒcklich § 1629 Abs. 1 S. 2, 2. Hs.).
·  Von der Gesamtvollmacht, bei der die Vertretungsmacht sich horizontal auf mehrere Personen erstreckt, ist die Untervollmacht zu unterscheiden, bei der sich die Vollmacht in vertikaler Richtung vervielfĂ€ltigt. Die vom GeschĂ€ftsherrn selbst erteilte Vertretungsmacht bezeichnet man als Hauptvollmacht, die vom BevollmĂ€chtigten ausgehende als Untervollmacht und den gesamten Vorgang der Erteilung einer Untervollmacht als Substitution. Ein Prokurist, der selber nur BevollmĂ€chtigter des GeschĂ€ftsinhabers ist, darf zwar seine Prokura nicht ĂŒbertragen (§ 52 Abs. 2 HGB), wohl aber einer anderen Person Handlungsvollmacht erteilen.
·  Bei RechtsanwĂ€lten ist es ĂŒblich, im Rahmen der Prozessvollmacht (§ 81 ZPO) zum Beispiel einen ihm zur Ausbildung zugewiesenen Referendar mit der Wahrnehmung der einzelnen Gerichtsverhandlungen zu betrauen (Terminvertreter). Im Ăbrigen hĂ€ngt es von der Auslegung der Hauptvollmacht ab, inwieweit der Hauptvertreter zur Substitution befugt ist. Hat der Vertretene erkennbar ein Interesse daran, dass das RechtsgeschĂ€ft durch den BevollmĂ€chtigten persönlich vorgenommen wird, so ist die Erteilung einer Untervollmacht unzulĂ€ssig.
- In rechtsfortbildender Rechtsschöpfung hat die Rechtsprechung ĂŒber die §§ 170 bis 173 hinaus noch in analoger Anwendung des § 164 ff. die sogenannte
– Anscheinsvollmacht und
– Duldungsvollmacht entwickelt.
In bestimmten FĂ€llen muss sich der âVertreteneâ aus GrĂŒnden des Vertrauensschutzes fĂŒr den GeschĂ€ftsgegner so behandeln lassen, als habe der vollmachtlose Vertreter fĂŒr ihn mit wirksamer Vollmacht gehandelt.
ĂŒ Zum einen ist das dann der Fall, wenn der âVertreteneâ vom Auftreten des Vertreters ohne Vertretungsmacht Kenntnis hatte und dies nicht verhindert, sondern bewusst duldet. Er hat also den Rechtsschein der âVertretungâ bewusst gesetzt, und der âPartnerâ hat auf diese âDuldungsvollmachtâ gutglĂ€ubig vertraut, weil er keinen Anlass hatte, an ihrer âErteilungâ zu zweifeln.
Beispiel:Versicherungsgesellschaft G erteilt V Vermittlungsvollmacht, aber keine Abschlussvollmacht. V schlieĂt mit X dennoch âHaftpflichtâ ab, die G zwar erfĂŒllt, aber V rĂŒffelt und ihn beauftragt, X darauf hinzuweisen , dass es sich um eine Ausnahme gehandelt habe. V unterlĂ€sst dies und schlieĂt jetzt âFeuerschutzâ ab. X kann auf ErfĂŒllung ĂŒber eine âDuldungsvollmachtâ bestehen.
ĂŒ Zum anderen gilt das auch fĂŒr eine sog. âAnscheinsvollmachtâ. Der Unterschied zur Duldungsvollmacht besteht darin, dass der âVertreteneâ zwar auch den Rechtsschein zurechenbar gesetzt hat, dass er vom Auftreten des V aber nichts weiĂ (es also nicht wissentlich duldet), er aber bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hĂ€tte wissen mĂŒssen und verhindern können, dass ein Handeln des angeblichen Vertreters erfolgt.