ist gem. § 26 StGB das vorsätzliche Hervorrufen des Entschlusses bei einem Anderen zu dessen tatbestandlicher, rechtswidriger und vorsätzlich begangener Haupttat. ( Täterschaft und Teilnahme) 

 

Es ist immer mit der Prüfung des Haupttäters zu beginnen (Prinzip: „Täter vor Teilnehmer“). Das gebietet die Logik, da die Teilnahme akzessorisch ist. ( Akzessorietät im StGB) Auch bei der Figur der Anstiftung bleiben wir streng im altbewährten dreigliedrigen Deliktsaufbau: Tatbestand – Rechtswidrigkeit – Schuld. ( Struktur einer Straftat)

  1. Tatbestand der Anstiftung

 

Bestimmen als Tathandlung

Der Täter ist bestimmt, wenn der konkrete Entschluss in ihm hervorgerufen wird, sei es durch Geschenke, Versprechen, Drohung, Missbrauch des Ansehens oder durch Gewalt, absichtliche Herbeiführung oder Bestärken eines Irrtums, durch Überredung, Einwirkung auf den Willen in Form eines Wunsches oder einer Anregung. 

 

Der Anstifter muss (mit-)ursächlich zur Tatbestandsverwirklichung beigetragen haben. Deshalb kann jemand, der ohnehin schon zur konkreten Tat fest entschlossen ist, nicht mehr ange-stiftet werden. In ihm kann kein Entschluss mehr hervorgerufen werden; er ist schon entschlossen, er ist schon bestimmt.

 

Beispiel: T erzählt A von seinen finanziellen Schwierigkeiten. A gibt T den Rat, seine Ehefrau E heute Nacht zu töten, dann sei er aufgrund der gesetzlichen Erbfolge aller Sorgen enthoben. T war ohnehin entschlossen, E um Mitternacht zu erschießen.

 

Eine vollendete Anstiftung scheidet für A aus, da in T kein Entschluss mehr hervorgerufen werden konnte. Er ist ein sog. Omnimodo facturus (lat.: ein zur Tat fest entschlossener Täter). In Betracht kommt allenfalls der Versuch einer Anstiftung gem. § 30 Abs. 1 StGB, da es sich bei Mord um ein Verbrechen handelt (vgl. § 12 StGB). Bei Vergehen scheidet die versuchte Anstiftung aus; zu denken ist dann aber an eine psychische Beihilfe

Derjenige, der nur zur Tat geneigt ist oder noch schwankt, die Tat zu begehen, kann angestiftet werden, da in ihm noch kein konkreter Entschluss vorhanden ist (gleiches Problem bei berufsmäßigen Killern).

 

Beispiel: A erzählt den stadtbekannten Einbrechern E1 und E2, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus Einbruchsdiebstählen finanzieren, dass heute Nacht bei Witwe Bolte niemand im Hause sei und sich die Kronjuwelen unter dem Bett befinden.

 

 

Beispiele: Altkommunist Oskar ruft seinem Arbeitskollegen Jupp zu: „Mach alle Kapitalisten kaputt!“ – Konkrete Haupttat fehlt. Feministin Emma fordert „alle Leidensgenossinnen“ auf: „Treibt ab,  wann   immer ihr könnt!“ – Es mangelt an einem bestimmten Adressaten.

  1. Rechtswidrigkeit der Anstiftung
  2. Schuld des Anstifters

Schuldfähigkeit des Anstifters, vgl. §§ 19, 20 StGB

 

∙∙ Er muss zum einen auf die Vollendung der fremden Haupttat gerichtet sein (fremde Haupttat), d.h. der Anstifter muss wollen, dass eine Verletzung des geschützten Rechtsgutes eintreten soll. Deshalb bleibt der Agent provocateur, der den Täter nur zur versuchten Tat veranlassen will, um ihn auf frischer Tat überführen zu können, straflos. Er will gerade nicht die Vollendung der fremden Haupttat. Äußerst problematisch ist die Behandlung der Strafbarkeit eines Täters, der durch tatprovozierendes Verhalten eines polizeilichen Lockspitzels zur versuchten Tat veranlasst worden ist. Richtig ist wohl, wie im amerikanischen Recht, ein Verfahrenshindernis anzunehmen (prozessuale Lösung). Bringt der Staat selbst durch erhebliche Einwirkungen den Menschen auf eine „kriminelle Bahn“, um ihn dann durch die Strafe wieder auf die „bürgerliche Bahn“ zurückzubringen, so handelt er rechtsstaatswidrig und für jeden Einsichtigen widersprüchlich. Der staatliche Strafanspruch ist durch ein solches Verhalten verwirkt und der Staat an einer Verfolgung durch ein Verfahrenshindernis gehindert.

 

Kettenregeln zur Anstiftung

Anstiftung zur Anstiftung ist Anstiftung zur Haupttat. Anstiftung zur Beihilfe ist dagegen Beihilfe zur Haupttat, ebenso wie Beihilfe zur Anstiftung ebenfalls Beihilfe zur Haupttat ist. Es wird jeweils aus der milderen Form heraus bestraft: das ist die Beihilfe. (Anstiftung „macht“ den Mörder: Beihilfe „hilft“ dem Mörder)

Also:

Anstiftung zur Anstiftung ist Anstiftung zur Haupttat, ungeachtet der Anzahl der Zwischenpersonen 

 

Umstiftung als Aufstiftung

 

Beispiel: Räuber R will Oma mit der Faust niederschlagen. Anstifter A sagt: „Sicherer ist es, wenn du eine Pistole mitnimmst.“ Das tut R dann auch.

 

Meinung 1: R ist bezüglich des einfachen Raubes nach § 249 StGB „omnimodo facturus“ und kann nicht mehr „bestimmt“ werden. A haftet nur für die qualifizierenden Umstände, falls diese überhaupt strafbar sind.

Meinung 2: A ist Anstifter zum schweren Raub gem. §§ 249, 250 Abs. 1 Ziff. 1 a, 26 StGB. Wird der zum Grunddelikt Entschlossene zur Tat in qualifizierter Form aufgefordert, so liegt danach eine Anstiftung („Aufstiftung“/„Überstiftung“) vor. Denn die qualifizierte Tat ist eine eigenständige, im Unrecht nicht aufteilbare Tat. Diese vom BGH vertretene Meinung erscheint überzeugender.

 

Umstiftung als Abstiftung

 

Beispiel: Der Sektenführer „Banarama“ bewegt den zum Mord an seiner „ketzerischen“ Ehefrau fest entschlossenen Jünger Sarani unter Androhung ewiger Verdammnis dazu, diese nur körperlich zu misshandeln anstatt sie zu töten.

 

Anstiftung zur Körperverletzung gem. §§ 223, 26 StGB für „Banarama“?

Wird der Täter veranlasst, statt eines qualifizierten Delikts das Grunddelikt zu begehen, z.B. einfacher Raub statt des geplanten schweren Raubes; einfache Körperverletzung statt gefährlicher Körperverletzung, sog. „Abstiftung“, so scheidet Anstiftung schon deshalb aus, weil der Täter hinsichtlich des leichteren Delikts ein „omnimodo facturus“ ist, da das Grunddelikt im qualifizierten Delikt notwendig enthalten ist.

So müsste es auch im Verhältnis zwischen Mord und Körperverletzung sein, so dass „Banarama“ durch die Umstimmung des Sarani straflos ist; Sarani konnte nicht mehr „bestimmt“ werden. ( Deliktsarten)

 

Zur Abgrenzung von Täterschaft und Anstiftung siehe Täterschaft und Teilnahme.

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