ist ein rechtsgeschäftliches Handeln des Vertreters im Namen des Vertretenen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des Vertretenen eintreten, § 164 Abs. 1 BGB. Unterschieden wird zwischen einer

 

Normalerweise werden Vertragspartner nur diejenigen Personen, die miteinander den Vertrag geschlossen haben, d.h. die entsprechenden ➞ Willenserklärungen abgegeben haben. Das Institut der Stellvertretung erlaubt es nun, dass ein Dritter, eben der Stellvertreter, sich zwischen die beiden Vertragskontrahenten schiebt und für einen von ihnen die entsprechenden Willenserklärungen abgibt. Das BGB regelt in § 164 ff. BGB die sogenannte offene Stellvertretung, bei der die rechtsgeschäftlichen Wirkungen einer fremden Willenserklärung unmittelbar einem anderen zugerechnet werden (§ 164 Abs. 1, 3 BGB). Nach diesen Vorschriften ist es möglich, sich sowohl bei der Abgabe einer Willenserklärung als auch bei der Entgegennahme einer Willenserklärung vertreten zu lassen.

Man muss drei Rechtsverhältnisse bei der Vertretung unterscheiden:

 

Willenserklärungen werden grundsätzlich dem Erklärenden zugerechnet. Wenn jedoch der Erklärende (Vertreter) seine Willenserklärung im Namen eines anderen (des Vertretenen) abgibt und dies auch durfte (Vertretungsmacht), dann wird der Namensträger aus der abgegebenen Willenserklärung berechtigt und verpflichtet. So § 164 Abs. 1, 3 BGB!

 

Voraussetzungen wirksamer Vertretung:

 

1.  Zulässigkeit der Vertretung

Im rechtsgeschäftlichen Bereich ist Stellvertretung grundsätzlich zulässig. Ausnahmen bestimmt das Gesetz für höchstpersönliche Rechtsgeschäfte vielfach im Familien- und Erbrecht.

 

  1. Eigene Willenserklärung des Vertreters

 

  1. Handeln im fremden Namen

 

  1. Vertretungsmacht

Der Vertreter muss mit ➞ Vertretungsmacht handeln. Das ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Rechtsgeschäft ist schwebend unwirksam, § 177 Abs. 1 BGB, oder, bei einseitigen Rechtsgeschäften, sogar nichtig, § 180 BGB. Der vollmachtlose Vertreter haftet nach § 179 BGB. Die Vertretungsmacht kann rechtsgeschäftlich erteilt werden, §§ 167, 166 Abs. 2 BGB, durch die Vollmacht. Hierher gehören auch die Fälle, in denen der Umfang der rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmacht vom Gesetz zwingend umschrieben wird (§§ 49, 54 Abs. 3, 56 HGB). Sie kann aber auch auf Gesetz beruhen (gesetzliche Vertretungsmacht): z.B. §§ 1629 BGB (Eltern), 1793 BGB (Vormund), 1909 BGB (Pfleger), 1902 BGB (Betreuer). Die gesetzliche Vertretung unterliegt, wie die rechtsgeschäftliche, den Bestimmungen des § 164 ff. BGB, es sei denn, diese beziehen sich ausschließlich auf die Vollmacht.

Vollmachterteilung ist ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. Sie ist i.d.R. formlos wirksam. Nach dem Adressaten der Bevollmächtigung unterscheidet man:

Die Besonderheit des Fortbestehens der Bevollmächtigungen besteht hier darin, dass beim Geschäftsgegner durch die Handlung des Vertretenen das Vertrauen erweckt wird, die Vollmacht werde bestehen bleiben. Als sog. Rechtsscheinvollmachten bleiben sie deshalb zugunsten des redlichen Geschäftsgegners bestehen, auch wenn sie unwirksam sind, §§ 170, 171 Abs. 1, 172 Abs. 2 BGB.

 

  1. Kein Verbot eines Insichgeschäftes, § 181 BGB (Insichgeschäft)

Eine Einschränkung der Vertretungsmacht ergibt sich aus § 181 BGB.

Ein verbotenes Insichgeschäft liegt vor, wenn jemand als Vertreter ein Rechtsgeschäft vornimmt mit sich selbst im eigenen Namen (Selbstkontrahieren) oder als Vertreter eines Dritten (Mehrvertretung).

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