Der Jurist muss neben seiner Muttersprache die Rechtssprache beherrschen. Damit die Aneignung der für die Klausuren erforderlichen angemessenen Rechtssprache nicht dem Zufall überlassen bleibt, hier nun eine kleine „Formulierungshilfe“. Sie können sich nämlich nicht darauf verlassen, dass die notwendigen Kenntnisse der „Formulierungskunst“ sich als Nebeneffekte beim Erlernen des materiellen Rechts in den Vorlesungen und Lehrbüchern einstellen werden. Sie brauchen möglichst schnell einen griffbereiten juristischen Wortschatz und einen jederzeit einsprungbereiten juristischen Sprachstil. Legen Sie sich beizeiten ein „Formulierungs-Heft“ an, dann schütteln Sie Formulierungen, jedenfalls in der Zeitnot der Klausur, routiniert aus dem Ärmel. Denken Sie daran: Juristische Sprache bezieht ihren Reiz nun mal aus einer gewissen Trockenheit, wir Juristen nennen das auch Sachlichkeit, die sich mit einer bildhaften Wortwahl nicht so richtig verträgt. Nur manchmal greift selbst die Rechtswissenschaft zu herrlichen Bildern, oder kennen Sie einen schöneren juristischen Ausdruck als die „schwebende Unwirksamkeit“ zu § 108 Abs. 1 BGB? (➞ Juristensprache)
- Formulierungshilfen zur Hypothese
∙ Hier wird grundsätzlich der Konjunktiv verwendet, um zu verdeutlichen, dass das Ergebnis noch unsicher ist. „A könnte einen Anspruch geltend machen“. Würden Sie hier formulieren: „A kann einen Anspruch geltend machen“, klingt der Satz wie ein Ergebnis. Dem Obersatz fehlt aber noch der notwendige Anspruchsgegner und die Anspruchsgrundlage. „A könnte gegenüber B gem. § 985 BGB einen Anspruch geltend machen“. Die Hypothese ist immer noch nicht formulierungsreif, denn ihr fehlt das Anspruchsziel. „A könnte von B gem. § 985 BGB Herausgabe des Porsches verlangen“.
Die „Viereinigkeit“ der Hypothese „Wer will was von wem woraus“: Anspruchssteller ∙ Anspruchsgegner ∙ Anspruchsgrundlage ∙ Anspruchsziel nie vergessen!
∙ Varianten: „… könnte einen Anspruch aus § 985 BGB haben“, „… B könnte … verpflichtet sein“, „… B könnte … schulden“, „… könnte sich … stützen“, „… könnte sich … ergeben“, „… könnte begründet sein“,
∙ Gesamtschuldner sind als solche persönlich zu kennzeichnen:
„A könnte von B und C als vertragliche Gesamtschuldner gem. §§ 433 Abs. 2, 421, 427 BGB Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 1.000 € verlangen.“
∙ Der vorherige Anspruch ist verneint worden:
„A könnte jedoch …“, „Denkbar ist noch …“, „In Betracht käme allenfalls …“ Hiermit signalisieren Sie, dass ein Anspruch eher fern liegt, Sie aber der Vollständigkeit verpflichtet sind.
∙ Der vorherige Anspruch ist bejaht worden:
„Darüber hinaus“, „Daneben“, „Weiterhin“, „Zudem“, „Ferner“, „Außerdem“, „Des weiteren“, „… kommt in Betracht“, „… könnte stützen“, „könnte zustehen“, „könnte begründet sein“, „könnte noch hergeleitet werden“, „könnte sich ergeben“
- Formulierungshilfen zu den Prämissen
∙ Das erste Tatbestandsmerkmal fängt an:
„Dazu“, „Hierzu“, „Dafür“, „Das setzt zunächst voraus, dass …“, „Einzige Voraussetzung ist das Bestehen eines Kaufvertrages“, „A müsste dann zunächst …“, „Dazu kommt es zunächst darauf an, ob …“
Die Prämissen werden unübersichtlich, wenn Sie alle Tatbestandsmerkmale der Voraussetzungsseite (Wenn) aufzählen, die erfüllt sein müssen, um die in der Hypothese genannte Rechtsfolgenseite (Dann) herbeizuführen. Deshalb ist aber zwingend notwendig, dass Sie mit „Zunächst“ oder „Zuerst“ einleiten, wenn mehr als ein TBM erörtert werden muss.
∙ Zweites bis letztes Tatbestandsmerkmal folgen:
„Voraussetzung ist weiterhin, schließlich, außerdem, überdies, ferner, darüber hinaus, endlich, letztlich, zuletzt, des weiteren, dass …“, „Fraglich ist nunmehr, ob …“, „Weitere Anspruchsvoraussetzung ist, dass …“, „Schließlich verlangt § 812 Abs. 1 BGB, dass …“, „Zu prüfen bleibt, ob …“, „Letzte Voraussetzung ist, dass …“, „Sodann muss … vorliegen.“, „Bedenken ergeben sich noch wegen des …“, „Hinzukommen muss weiterhin, dass …“
- Formulierungshilfen zur Subsumtion
- Einleitungen
„Fraglich ist, ob …“, „Damit stellt sich die Frage (das Problem), ob …“, „Klärungsbedürftig ist, ob …“, „Erörterungsbedürftig ist, ob …“, „Zu prüfen ist, ob …“, „Zu untersuchen ist, ob …“, „Zweifelhaft ist lediglich, ob …“, „Fraglich kann nur sein, ob …“, „Damit ist das Problem aufgeworfen, ob …“
∙ Definitionen formulieren
„Unter ‘Leistung’ ist … zu verstehen“, „Unter ‘Leistung’ versteht man …“, „Eine ‘Leistung’ ist gegeben, wenn …“, „Eine ‘Leistung’ ist …“, „Eine ‘Leistung’ ist gekennzeichnet durch …“, „Ob ‘Leistung’ gegeben ist, bestimmt sich danach, ob …“, „Maßgeblich für eine ‘Leistung’ ist …“, „Ob …, richtet sich nach …“, „Eine ‘Leistung’ liegt immer dann vor, wenn …“, „Das Pferd muss durch die ‘Leistung’ des B, also durch eine … erlangt sein.“, „Ob hier eine ‘Leistung’, also eine … seitens des B vorliegt, erscheint zweifelhaft.“, „Eine ‘Leistung’ des B im Sinne einer …“
- Definitionen nach Meinungsstreit
„Nach der ‘zutreffenden’, ‘herrschenden’, ‘überwiegenden’, ‘allgemeinen’, ‘einer im Vordringen begriffenen’, ‘jüngeren’, ‘neueren’, ‘vereinzelten’ Meinung bedeutet …“, „Nach der im Wesentlichen von der Rechtsprechung vertretenen Auffassung/Ansicht/Meinung/Theorie …“
- Das Zwischenergebnis
Direkte Gleichsetzung von Definition und Sachverhaltsstück, wenn das fragliche Merkmal unzweifelhaft gegeben ist.
„Indem B das Pferd geliefert hat, hat er eine Leistung erbracht“, „Durch die Lieferung des Pferdes durch B hat er …“
Ist die Gleichsetzung zwischen Definition und Sachverhaltsstück problematisch, muss aufwendiger formuliert werden. (Gutachten im Gutachten)
„Aus dem Umstand … könnte hervorgehen, dass …“, „Die ‘Leistung’ könnte in … bestehen“, „Eine ‘Leistung’ könnte in … zu sehen sein“, „Aus … könnte geschlossen werden, dass …“, „Durch … könnte eine ‘Leistung’ gegeben sein“, „Das … könnte eine ‘Leistung’ darstellen“, „Aus dem Umstand, dass …, könnte entnommen werden …“, „Der Umstand, dass … könnte eine ‘Leistung’ begründen“
- Bitte keine Argumentationsstopper
„Ist ein eindeutiger Fall“! „Ist eine klassische Situation von …“! „Genau so liegt es hier“! „Nichts anderes gilt hier“! „So und nicht anders liegen die Dinge hier“!
∙ Gegenargumente einleiten
„Dagegen spricht, dass …“, „Gegen dieses Ergebnis könnte sprechen, dass …“, „Der Sachverhalt weist allerdings die Besonderheit auf, dass …“, „Aus diesem Umstand folgt noch nicht zwingend, dass …“, „Im Hinblick auf das Ergebnis erscheint es gerechtfertigt (zweckmäßig, naheliegend, sachgerecht), daran zu denken …“, „Unter dem Gesichtspunkt des Gesetzeszweckes ist allerdings zu überlegen, ob …“
- Bejahendes Teilergebnis zu einem TBM
„Demnach liegt eine ‘Leistung’ vor“, „Das Erfordernis einer ‘Leistung’ ist mithin gewahrt“, „Der Umstand des … stellt also eine ‘Leistung’ dar“, „Daraus folgt, dass das … als ‘Leistung’ anzusehen ist.“
∙ Verneinendes Teilergebnis zu einem TBM
„Eine ‘Leistung’ kann mithin nicht angenommen werden.“, „Mangels des Umstandes … liegt eine ‘Leistung’ nicht vor.“, „Angesichts der fehlenden … ist eine ‘Leistung’ nicht gegeben.“ – „In Ermangelung …“, „Mithin fehlt es für eine ungerechtfertigte Bereicherung an einer ‘Leistung’.“, „Eine ‘Leistung’ und damit eine ungerechtfertigte Bereicherung scheidet folglich aus.“
- Formulierungshilfen zum Gesamtergebnis
Das Gesamtergebnis muss die Frage der Hypothese: „Wer will was woraus von wem“ direkt beantworten und zwar in einem Satz.
- Der Schlusssatz muss in den Indikativ gesetzt werden, da er eine Feststellung trifft. Er muss immer mit der Hypothese korrespondieren, er muss ihr die Hand reichen.
∙ „Also, folglich, somit, mithin, sonach, demnach, danach, demzufolge“, „Nach dem Dargestellten, Gesagten, Ausgeführten, Dargelegten …“, „Infolgedessen kann A von B gem. § 433 Abs. 2 BGB Zahlung i.H.v. 5000 € verlangen.“, „Zusammenfassend fordert A also zu Recht …“, „Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass“, „Insgesamt kann festgestellt werden …“
- Formulierungshilfen für ➞ Einreden und ➞ Einwendungen
„B könnte A aber entgegenhalten (entgegensetzen), dass …“, „Der Anspruch könnte jedoch wegen … nicht durchsetzbar sein.“ „B könnte sich aber auf § … BGB berufen.“
„Der Anspruch könnte aber gem. § 389 BGB durch Aufrechnung (Erlass, Erfüllung) erloschen sein.“ „Der Anspruch könnte aber einredebehaftet sein aufgrund Verjährung.“
- Formulierungshilfen für die grammatikalische Auslegung
„Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut. Das Gesetzt nennt …“, „Einen ersten Anhaltspunkt bietet die Formulierung des Gesetzes.“, „Das Gesetz spricht von „XY“, nicht von „ZY“, „Im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter „XY“ üblicherweise …“, „Beginnt man mit einer Wortlautinterpretation, so ergibt sich, dass …“, „Der Wortlaut ist unklar (unscharf, unpräzise, mehrdeutig, nur scheinbar eindeutig, nicht eindeutig).“, “In Ermangelung einer Legaldefinition ist auf den üblichen Sprachgebrauch abzustellen. Danach bedeutet …“, „Die grammatikalische Auslegung führt (führt nicht) zur Klärung des TBM.“
- Formulierungshilfen für die systematische Auslegung
„Der Regelungszusammenhang ergibt …“, „Die Stellung der Norm im Abschnitt … lässt darauf schließen, dass …“, „Aus den § … BGB umgebenden Paragraphen ist zu entnehmen, dass …“, „§ … BGB ist vom Gesetzgeber bewusst in diesen systematischen Zusammenhang gestellt worden, um deutlich zu machen, dass er ausschließlich „hier“ gelten soll. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber § … BGB in den allgemeinen Teil einstellen müssen.“,
- Formulierungshilfen für die historische Auslegung
„Aus den Materialien zum Gesetz ergibt sich, …“, „Die historische Auslegung bleibt unergiebig.“, „Untermauert wird die systematische Auslegung durch die Motive zum Gesetz.“, „Dem Erlass des § … BGB lag folgende gesellschaftliche Situation zugrunde.“, „Vergleicht man § … BGB mit seiner Vorgängerbestimmung, so lässt sich schließen, dass …“, „Den Protokollen lässt sich immerhin entnehmen, dass …“, „Der Gesetzgeber des Jahres 1900 ging noch von einem anderen Verständnis aus.“, „Bezieht man eine historische Betrachtung mit ein, so erscheint die gefundene Wortlautinterpretation zweifelhaft.“
- Formulierungshilfen für die teleologische Auslegung
„Nur eine solche Auslegung wird der Schutzfunktion des § … BGB gerecht.“, „Eine Auslegung im Sinne von … ist vom Zweck der Norm nicht gedeckt.“, „Die Ratio des § … BGB verlangt, dass …“, „Zweck des § … BGB ist es, … zu verhindern, zu garantieren, zu gewährleisten, sicherzustellen, zu ermöglichen. Will man dieses Ziel nicht aus den Augen verlieren, so muss man …“, „Vor dem Hintergrund dieses Normzwecks kommt nur eine Auslegung in Frage, die …“. – „Umgekehrt scheidet jede Interpretation aus, die diesem Normzweck zuwider läuft.“, „Die systematische Auslegung steht im Widerspruch zum Sinn dieser Norm.“ – „… würde zu unüberwindbaren Schwierigkeiten führen“ – „… ließe keinen nennenswerten Anwendungsbereich für § … BGB übrig.“
- Formulierungshilfen für Meinungsstreite
∙ Einleitung des Streits
„Die Frage der … ist umstritten“, „… wird kontrovers diskutiert“, „Hinsichtlich der Frage, ob … werden drei Meinungen vertreten.“, „Über die Frage, ob … herrscht Streit“, „Zur Problematik der … haben sich unterschiedliche Meinungen gebildet.“, „Zum Merkmal der … werden verschiedene Ansichten angeboten. Diese lassen sich in zwei Gruppen aufteilen.“, „Unter welchen Voraussetzungen … gegeben ist, wird uneinheitlich beurteilt.“
- Darstellung des Streitstands
„Die obj. Theorie will unter X … Y verstehen.“, „Vom Standpunkt der Vertreter der obj. Theorie …“, „Die obj. Theorie beschränkt X auf Y.“, „Im Gegensatz dazu stellt die subj. Theorie auf … ab.“, „Eine andere Ansicht geht davon aus, dass …“, „Demgegenüber wird eingewandt (geltend gemacht), dass …“, „Die Literatur steht demgegenüber auf dem Standpunkt, dass …“, „Die subj. Theorie stellt dagegen auf … ab.“, „Die subj. Theorie verurteilt diesen Ansatz, weil …“, „Die subj. Theorie ist auf Kritik gestoßen. Einerseits wird hierzu die Ansicht vertreten, dass … – Andererseits wird erörtert, ob …“, „Während es nach der obj. Theorie auf … ankommt, ist nach der subj. Theorie … maßgebend.“
∙ Oft kommt noch die vermittelnde gemischt-obj.–subj. Theorie ins Spiel.
„Daneben tritt noch die gemischt-obj.-subj. Theorie, die …“, „Ausgehend von … stellt die gemischt-obj.-subj. Theorie darauf ab, dass …“, „Eine vermittelnde gemischt-obj.-subj. Theorie will …“, „Die gemischt-obj.-subj. Theorie geht dagegen davon aus, dass …“, „Einen Mittelweg zwischen obj. und subj. Theorie geht die gemischt-obj-subj. Theorie, indem sie …“, „Eine verbindende Ansicht findet man bei der subj.-obj. Theorie.“, „Eine dritte Wertung der Frage … findet sich bei der gemischt-obj.-subj.- Theorie.“
∙ Anwendung der Meinungen auf den Sachverhalt – „In Anwendung auf den Fall bedeutet dies, dass …“, „Nach dieser Meinung käme vorliegend … in Betracht“, „Folgt man der obj. Theorie, so …“, „Bei Zugrundelegung der subj. Theorie …“, „Die gemischt obj.-subj. Theorie führt zu …“, „Nimmt man also an, dass …, so …“, „Das bedeutet bezogen auf den Sachverhalt, dass …“, „Hält man die Kriterien der obj. Theorie für maßgebend, so …“, „Mit der obj. Theorie gelangt man zu dem Ergebnis, …“
∙ Man kann auch einfach offenlassen – „Zum gleichen Ergebnis kommt man, wenn …“, „Auch die obj. Theorie führt hier zu keinem anderen Ergebnis.“, „Nichts anderes ergibt sich, wenn …“, „Auf eine Entscheidung kommt es daher nicht an.“, „Ob …, kann daher dahingestellt (offen) bleiben.“, „Eine Abgrenzung erübrigt sich daher.“, „Nach sämtlichen Meinungen ist § … BGB auf den Sachverhalt anwendbar.“, „Eine nähere Prüfung erübrigt sich daher, weil sämtliche Meinungen …“, „Einer Entscheidung bedarf es nicht, weil …“, „Die Streitfrage braucht nicht entschieden zu werden, …“
∙ Der Streit bedarf nur der Entscheidung, wenn er ergebnisrelevant ist.
„Da die dargestellten Meinungen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, bedarf die Kontroverse einer Entscheidung.“, „Die Entscheidung der Frage, ob …, hängt also davon ab, welcher der dargelegten Meinungen man folgt.“, „Für die Frage, ob …, kommt es demnach darauf an, welcher der beschriebenen Ansichten man sich anschließt.“, „Bei Zugrundelegung der obj. Theorie ist also die Norm zu bejahen, während anderenfalls bei der subj. Theorie …“, „Die zum Problem XY vertretenen Auffassungen kommen folglich zu verschiedenen Ergebnissen, so dass der Meinungsstreit zu entscheiden ist.“
∙ Eigene Stellungnahme – Niemals in der ersten Person singular! Sie müssen keine wirklich eigene Meinung entwickeln; das kann kein Anfänger leisten! Sie müssen allerdings darlegen, warum Ihnen die obj. oder die subj. oder die gemischt-obj.-subj. Theorie überzeugender erscheint. Motto: Je abwegiger die Meinung, desto umfangreicher die Begründung. Also Motto für Klausuren: Folgen Sie der herrschenden Meinung, da Zeitnot herrscht.
- Pro-Argumente
„Für … streitet, spricht …“, „Diese Meinung lässt sich auf … stützen“., „Mit dieser Meinung wird den Erfordernissen nach Rechtssicherheit /Gläubigerschutz, Schuldnerschutz) Rechnung getragen (Genüge getan).“, „Die Bedenken der Gegenmeinung schlagen nicht durch, greifen nicht, können somit entkräftet werden, sind nicht überzeugend“, „Nur so lässt sich erreichen, kann Rechnung getragen werden, kann berücksichtigt werden.“, „Dies gilt umso mehr, als …“, „Das Abstellen auf … hat zudem den Vorzug …“, „Nicht nur …, sondern auch … zwingt zu …“, „Nur mit dieser Meinung lässt sich der Gläubigerschutz erreichen.“, „Spätestens beim Gläubigerschutz müssen die Vertreter der subj. Theorie Ausnahmen/Widersprüche in Kauf nehmen.“, „Wegen des Normzwecks muss an … festgehalten werden.“
- Contra-Argumente
„Schon der Gläubigerschutz zeigt, dass es darauf nicht ankommen kann“, „Der Gegenmeinung ist entgegenzuhalten, vorzuhalten …“, „Eine erkennbare Schwäche der subj. Theorie ist ihre …“, „Hiergegen ist einzuwenden, dass …“, „Für das Argument fehlt es an einem einleuchtenden, nachvollziehbaren, überzeugenden Grund.“, „Die subj. Theorie leidet darunter, dass …“, „Anders als die subj. Theorie ist aber …“, „Die obj. Theorie führt zu untragbaren praktischen Konsequenzen.“, „Es fehlt an einem nachvollziehbaren/plausiblen Abgrenzungskriterium.“, „Damit entfallen die von der obj. Theorie vorgebrachten Argumente/Einwände/Be-denken.“, „Die subj. Theorie kann nur auf den ersten Blick überzeugen. Bei näherer Betrachtung stellt man fest, dass …“, „In verstärktem Maße spricht gegen die …“, „Der Standpunkt leidet darunter, dass nicht genügend unterschieden wird zwischen …“, „Auch die obj. Theorie kommt nicht umhin, dem Einwand der … Rechnung zu tragen.“, „Die subj. Theorie stellt zu hohe Anforderungen an …“,
- Argumente „Schlag auf Schlag“, d.h. „Satz auf Satz“
„Zunächst“, „Weiterhin“, „Darüber hinaus“, „Entscheidend“, „Nicht zuletzt“, „Zum einen …; zum anderen …“, „Bestätigt wird dieses Argument zudem durch …“, „Hinzu tritt die Überlegung“, „Überdies …, zumal …“, „Auch ist zu bedenken“, „Im Übrigen“, „Umso mehr muss dies gelten, weil …“, „Daneben“, „Außerdem“, „Bereits … für sich genommen, genügt …“, „Ergänzend“, „Verstärkt wird dies durch …“, „Zuletzt“, „Schließlich“, „Unabhängig davon“.
∙ Langsam das Ergebnis in Angriff nehmen Die Meinung, der man sich anschließt, bezeichnet man mit: „Nach der hier vertretenen Meinung.“, „Aus alledem folgt (ergibt sich), dass …“,, „Abzustellen ist auf …“, „Zustimmung verdient“, „Zu folgen ist demnach …“, „Mit Recht stellt die obj. Theorie auf … ab“, „Den Vorzug verdient“, „Die besseren Argumente sprechen für …“, „Ausschlaggebend ist, dass …“, „Entscheidend ist“, „Soweit die obj. Theorie auf … abstellt, kann das Ergebnis nicht tragen. Im Gegenteil …“, „Gerade wegen …“, „Bei näherer Betrachtung spricht viel mehr für …“, „Nicht zu bestreiten ist zwar, dass … Zutreffender ist, aber …“, „Der subj. Theorie ist zuzugestehen (einzuräumen), dass … . Jedoch (trotzdem, dessen ungeachtet, gleichwohl) …, „Dieses Argument rechtfertigt es alleine noch nicht, dass …“, „Zwar ist nachvollziehbar, dass … . Dies betrifft jedoch gerade nicht Fälle der vorliegenden Art“, „Selbst wenn man …, so bleibt doch …“, „Mag auch einiges für die obj. Theorie sprechen, so ist doch in Fällen wie diesem kein Grund zu sehen, von der subj. Theorie abzuweichen.“, „Die Vertreter der subj. Theorie verkennen …“, „Es wird nicht recht deutlich, warum …“, „Stellenweise ist die gemischt-obj.-subj. Theorie widersprüchlich (unstimmig, unschlüssig). Die Berufung auf X schließt die Berufung auf Y aus.“, „Das Argument der subj. Theorie unterläuft (verstößt gegen, verletzt das Prinzip der …, lässt außer Acht, dass …)“, „Die Konstruktion der obj. Theorie wirkt gekünstelt und ist lebensfremd.“, „Der komplizierte begriffliche Aufwand der obj. Theorie ist überflüssig, wenn man auf … abstellt.“, „Das Abgrenzungskriterium ist unklar (unscharf, undeutlich).“, „Die obj. Theorie verkürzt die Problematik unzulässig.“, „Die Entscheidung ist indessen auch ohne Rückgriff auf den komplexen Begriff der … möglich, so dass die Meinung der subj. Theorie der Vorzug einzuräumen ist.“