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Leistungsnachweise

Der Student soll in juristischen Leistungsnachweisenbeweisen“ können, was er gelernt hat

  • an juristischem Wissen,
  • an methodischer Anwendungskompetenz,
  • an handwerklichem Können und
  • an wissenschaftlichem Know-How.

Die juristische ➞ Klausur, die ➞ Hausarbeit und das ➞ Referat sind jene Instrumente, mit denen Sie zu einem bestimmten Zeitpunkt „beweisen“ müssen, ob Sie einen komplexen Sachverhalt oder ein juristisches Thema in seine Einzelprobleme aufteilen und diese in der richtigen Zeit, im rechten Stil, in der richtigen Form, auf richtigem methodischem Wege schriftlich oder mündlich (Referat) einer nachvollziehbaren Lösung zuführen können. Sie müssen zeigen, dass Sie

  • zur Fachgröße juristischen, zivilrechtlichen, strafrechtlichen und verfassungsrechtlichen Wissens,
  • zum systematischen Aufklärer der Sachverhalte und Aufgabenstellungen,
  • zum Experten des Übersetzens und des Aufdeckens von juristischen Zusammenhängen und gerichtlichen und literarischen Problemen, sowie
  • zum Spezialisten für die juristischen Methoden und
  • zum Könner für die Beziehungen zwischen Gesetzen und Sachverhalten, also zur Subsumtionskapazität,

geworden sind. Es ist eben nicht nur wichtig, dass Sie etwas wissen, sondern im Studium ist es manchmal wichtiger, dass auch Andere wissen, dass Sie etwas wissen! Die Leistungsnachweise sind ein solches „Manchmal“! Es kann kalt werden in der unendlich komplexen Welt der wissenschaftlichen Weiten der Hausarbeiten und Referate, und ein Klausurenraum kann zum Eispalast werden! Da ist es gut, wenn man sich warm anzieht!

 

Worauf es bei Leistungsnachweisen vorwiegend ankommt, ist die inhaltliche Qualität Ihrer Arbeit. Aber nicht nur! Juristisches Arbeiten ist immer auch ein formaler Prozess. Wenn Sie anderen Ihr geistiges End-Produkt als Klausur, Hausarbeit oder Referat vermitteln wollen (oder sollen), muss es neben der wissenschaftlichen inhaltlichen Qualität auch einer formalen Qualität genügen. Anderenfalls machen Sie es dozentischen „Formalisten“ leicht, sich schnell auf die formalen Mängel Ihrer schriftlichen Arbeit oder die formalen rhetorischen Defizite Ihres Referats zu stürzen und sich einer Auseinandersetzung mit Ihren Inhalten zu entziehen. Aber auch den „Materialisten“, die eigentlich mehr an Inhalten interessiert sind, machen Sie es schwer, Ihren Inhalten die ungeteilte Aufmerksamkeit zuzuwenden, wenn sie im Bunten-Allerlei-Stil dargeboten werden.

Das Arbeiten mit dem Ziel eines gelungenen inhaltlichen wie eben auch formalen juristischen Leistungsnachweises kann man lernen – am Besten, indem man es tut und sich über deren Ziele sachkundig macht.

 

Als Ausgangspunkt aller weiteren Überlegungen müssen Ihnen von Anfang an die Lernziele juristischer Arbeiten vorgestellt werden. Man quält sich nämlich leichter und lernt besser, wenn man weiß, wofür und warum man sich quält und gequält wird. Das Jurastudium ist deshalb vom Ende her zu denken, eben von den Gründen der Leistungskontrollen.

Während des Studiums bedarf es immer wieder der realistischen Vergewisserung über den erreichten Leistungsstand. Es muss deshalb Leistungserhebungen geben, um den Erfolg Ihrer bisheriger Juralernhandlungen abzuschätzen, um plausible Vermutungen über Zusammenhänge zwischen Ihren Lernhandlungen und Lernerfolgen anstellen zu können und um Ihre Lernkultur und Studienstrategie gegebenenfalls zu ändern.

 

  1. In der juristischen Ausbildung sollen speziell folgende didaktische Lernziele durch Leistungskontrollen erreicht werden:
  • Rückmeldung an die Studenten („Wo stehe ich?“). Die Bewertung Ihrer Arbeit erwirkt eine Rückkoppelung über den erreichten Leistungsstand und die erzielten Lernfortschritte. Sie sollten wissen, wo Sie stehen.
  • Rückmeldung an die Dozenten („Hab‘ ich etwas rübergebracht?“). Die Ergebnisse einer Rückkoppelung über die erreichten Lernziele erreichen auch den Dozenten. Es ist Ihre Evaluation für seine Lehre!
  • Lernanreize („Es läuft“ – „Jetzt aber erst recht!“). Juristische Lernkontrollen sollten Lernanreize für Studenten darstellen. Rückgemeldete Erfolge sind effektive Anreize zu weiterer Lernanstrengung. Rückgemeldete Misserfolge hingegen führen weit häufiger zu Demotivation, Resignation, möglicher Aufgabe und verheerenden Wirkungen auf das Selbstwertgefühl sowie auf die Lern- und Leistungsbereitschaft.
  • Prognose („Abbruch? – Weitermachen?“). Die Studenten interpretieren die Ergebnisse prognostisch in der Weise, dass sie Erwartungen hinsichtlich des weiteren Leistungsfortschritts daraus ableiten und Konsequenzen für oder gegen ein Verbleiben in der juristischen Ausbildung ziehen.
  • Disziplinierung („Stimmt mein studentisches Selbstbild mit dem dozentischen Fremdbild überein?“). Die Bewertungen können eine realistischere Selbsteinschätzung und erhöhte Anstrengungsbereitschaft bei den Studenten bewirken, bei denen sich falsche Selbsteinschätzung, ein überhöhtes Eigenbild, Oberflächlichkeit und Leichtsinn breit zu machen drohen. Fremdbild und Selbstbild werden angenähert.
  • Curricula-Überprüfung („Sind die Studienpläne überhaupt studierbar?“). Es können durch Evaluation der Ergebnisse Überprüfungen des Lern- und Lehrprozesses anhand der vorgegebenen Studienpläne vorgenommen werden: u.a. sinnvolle Planbarkeit, logischer Aufbau, Stoffmenge, effiziente Methodik und Didaktik, wissenschaftliches Instrumentarium, Zeitvorgaben, notwendige Differenzierung, richtige Zeit-Stoff-Relatio-nen, gelungene Verschränkungen von Theorie und Praxis.
  • Erziehung zu autonomer Lernhandlung („Bin ich noch „sklavischer Hörer“ und Mitschreiber oder schon emanzipierter Student?“). Dadurch, dass Ersteller wissenschaftlicher Arbeiten nicht ausschließlich Reproduktion, sondern daneben auch Transferleistungen, viel Methodik und Kreativität fordern, erreicht man, die Studenten zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lernprozesse zu erziehen und sie vom sklavischen „Hörer und Mitschreiber“ zu emanzipieren. Der Student erkennt durch solche Arbeiten, dass er Lernprozesse selbst steuern und verantworten muss, dass stures Skriptenpauken und Memorieren, Pinnen und Abheften allein nicht ausreichen.
  1. Es gibt auch außerdidaktische Gründe für Leistungskontrollen.

 

Sie liegen versteckter, man macht sie sich als Student nicht so bewusst – und dennoch dominieren sie in aller Regel über die didaktischen Funktionen, jedenfalls im Examen.

  • Auslese: Leistungsnoten dienen der Auslese befähigter Studenten für höhere oder gehobene Laufbahnen. Klausuren, Hausarbeiten und Referate werden eben deshalb besonders gefährlich und stressig, weil sie über die Mitnahme im sozialen Fahrstuhl entscheiden. Es gibt kein objektiveres Kriterium!
  • Sozialisation: Neben der Selektionsfunktion kommt den juristischen Arbeiten eine Sozialisationsfunktion zu. Durch die Klausuren, Hausarbeiten und Referate wird die nachwachsende Juristengeneration in die Leistungsorientierung unserer Jura-Gesellschaft eingeübt. Daneben macht die Notenbürokratie mit einer formal-bürokratischen Behandlung und Beurteilung vertraut, die jedenfalls Beamte lebenslang begleiten wird.
  • Legitimation: Leistungserhebungen und Leistungsbeurteilungen dienen schließlich auch der Legitimation der juristischen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen („wir haben was verlangt“), der Dozenten („ich habe ihnen was beigebracht“), der Justizprüfungsämter („wir stehen im Vergleich zu Bayern nicht schlechter da“) und nicht zuletzt der juristenausbildungspolitischen Entscheidungen.

 

  1. Ein paar weitere Ziele juristischer Leistungsnachweise:

 

  • Verstehen wissenschaftlicher Gedankengänge durch Kennenlernen von ➞ Rechtsprechung und ➞ Literatur
  • Hineinwachsen in den Umgang, die Analyse und die konkrete Umsetzung der Rechtsprechung und Literatur auf das Arbeitsthema
  • Hinführung zur emanzipierten Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Meinungen in Rechtsprechung und Literatur (➞ Meinungsstreit)
  • eigenständige Darstellung, Bewertung und Beurteilung von Streitständen (➞ Meinungsstreit)
  • Erlangen der Fähigkeit zu einem strukturierten, verständlichen und vor allem freien Vortrag beim ➞ Referat sowie zur selbstständigen Leitung einer Diskussion nach dem Referat
  • Stärkung der Bereitschaft, sich eigene Gedanken zu machen (➞ Denkableitungen beim Jurastudium)
  • Vertrautmachen mit den Gedanken Anderer und Förderung eines fairen, toleranten Umgangs mit ihnen
  • Bewusstmachung des wissenschaftlichen Anspruchs der juristischen Ausbildung (➞wissenschaftliches Arbeiten)
  • Stärkung des Mutes zur Wissenschaftlichkeit und zur Mitteilung eigener Gedanken
  • Erwerb der Fähigkeit zur Erstellung eines übersichtlichen, schwerpunktbildenden, gegliederten Konzepts (➞ Konzeptpapier)
  • Persönlichkeitsstärkung durch aktives Tun; die Studenten werden aus der Passivität zur Aktivität geführt
  • Bewusstmachen der Unterschiede von Produktion und Reproduktion von Erkenntnissen und Kenntnissen

Jeder Jurastudent spürt es von Beginn an: Die Klausur und die Hausarbeit bestimmen das studentische Heute, das Referat im Schwerpunktbereich und der Vortrag im Examen das Morgen! Erfahrungsgemäß machen das juristische Basiswissen etwa 60%, das juristische Spezialwissen nur etwa 5%, die Technik, die Methodik und Taktik aber 35% der Note und damit des Erfolges einer juristischen Arbeit aus. Hier „entscheidet“ sich im wahrsten Sinn des Wortes, in dem ja das Stammwort „scheiden“ steckt, ob Prädikat oder Nichtprädikat.

Den Umgang mit den Leistungsnachweisen zu erlernen, bedeutet, den Benotungs-Nackenschlägen zuvorzukommen und das Katastrophenpotenzial einer juristischen Klausur, Haus- oder Referatsarbeit nicht voll auszuschöpfen.

 

Die juristischen Leistungsnachweise Klausur, Hausarbeit und Referat stehen in Konkurrenz.

 

Gemeinsam ist ihnen, dass der Student es hier mit der ➞ Rechtswissenschaft zu tun bekommt. Darunter versteht man alle Bemühungen, um in organisierter methodischer Form systematisch juristische Kenntnisse zu sammeln, zu erforschen und auszuwerten.

  • Dazu gehört das Erarbeiten eines vorgefundenen tradierten juristischen Stoffgebietes.
  • Dazu gehört aber auch die kritische Auseinandersetzung mit den Aussagen und Ergebnissen der Rechtsprechung und juristischen Literatur.
  • Dazu gehört schließlich die formal-technische Wiedergabe dieser Erkenntnisse nach ganz bestimmten Standards.

Klausuren, Hausarbeiten und Referate sind Formen und Ergebnisse solchen wissenschaftlichen Bemühens. Aber „Was“ soll man „Wie“ wissenschaftlich „in Klausuren schreiben“, „referieren“ oder „häuslich erarbeiten“ und vor allem „Warum“ und „Wozu“? Wissenschaftliches juristisches Bemühen verlangt:

  • neben systematischem, methodisch einwandfreiem Umgang mit Gesetz, Literatur und Rechtsprechung,
  • eine vernünftige planvolle Arbeitsorganisation
  • und die Beachtung bestimmter Formalia, und immer
  • ein Arbeiten im Handwerklichen.

Das Studium an einer Hochschule soll dem Studierenden nicht nur die für die Berufsfertigkeit eines Juristen erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse des Rechts vermitteln, sondern auch die Methoden erschließen, das Recht wissenschaftlich zu erfassen und selbständig wissenschaftlich zu arbeiten.

 

Die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Leistungskontrollen

 

Bei einer Hausarbeit geht es wie bei einem Referat meist um die Wiedergabe und die Auseinandersetzung von und mit Problemen aus der juristischen wissenschaftlichen Literatur und Rechtsprechung. Insofern haben beide Formen wissenschaftlicher Leistungsnachweise eine große gemeinsame Schnittmenge. Was man alles aus wissenschaftlichen Texten und Gerichtsentscheidungen herausgeholt, gedreht, gewendet und mit eigenen Gedanken gespickt hat, wird präsentiert: Einmal als referierte mündliche Ausarbeitung, einmal in schriftlicher Form. Deshalb gelten für beide Arten die gleichen Grundsätze und wissenschaftlichen Spielregeln, dieselben wissenschaftlichen Vorarbeiten und Maßstäbe.

Auch Klausuren einerseits und Hausarbeiten und Referate andererseits haben viele Gemeinsamkeiten. Die Grundregeln über Gutachten, Sachverhaltsinterpretation, Aufgabenanalyse, Aufbau der Anspruchsgrundlagen und Straftatbestände, Subsumtionstechnik, Auslegung, Sprache und Ausdruck, wissenschaftliches Arbeiten und juristisches Denken müssen hier wie dort beachtet und beherrscht werden. Eine gute juristische Arbeit, egal welche, kann niemals sachlich gelungen, aber methodisch, sprachlich und formal misslungen sein.

 

Die Unterschiede liegen in der Bearbeitungszeit und der Verfügbarkeit von Judikatur und Literatur. Deswegen werden insbesondere an Hausarbeiten in inhaltlicher, sprachlicher und formeller Hinsicht höhere Anforderungen gestellt. Bei Referaten liegt der Schwerpunkt in der mündlichen Präsentation, bei Klausuren im komprimierten „sauberen“ Lösen von Fällen unter Zeitdruck.

 

  • Die juristische Klausur

Die juristische Klausur ist eine unter Aufsicht nach Zeitvorgabe zu erbringende schriftliche Prüfungsarbeit. Sie beschränkt sich im Gegensatz zu Klausuren anderer Fakultäten nicht nur auf die Wiedergabe erlernten Wissens, also von Fakten, Kenntnissen und Methoden (notfalls im Multiple-Choice-Verfahren). Vielmehr muss der juristische Klausurand immer einen Fall lösen, der ihm unbekannt ist. Zur Lösung des Falles kann er zwar auf seinem theoretischen Wissen aufbauen. Im Vordergrund steht aber immer die praktische ➞ Subsumtion, also die Anwendung des Gesetzes, erschlossener Rechtsinstitute, gelernter Definitionen, Auslegungsregeln und anderer juristischer Methodiken auf einen unbekannten Sachverhalt in einem juraspezifischen Stil. Bekanntes, reproduzierbares Wissen spiegelt sich notwendig in einem unbekannten Lebensausschnitt, Ihrem Fall, den Sie mit Hilfe erlernter juristischer Methoden und juristischer Stile praktisch lösen müssen. Da der Student in der Klausur nur mit dem Gesetz arbeiten darf, sind die Besonderheiten der Rechtsprechungsanalyse, Rechtsliteraturbeschaffung und Literaturauswertung nicht zu beachten. Insoweit ist die Klausur geradezu ein wenig wissenschaftsfeindlich, aber lange nicht so wissenschaftsfeindlich wie die „Abfrageklausuren“ manch anderer Hochschuldisziplinen.

 

Hausarbeiten sind als Konkurrenten der Klausur eigenständige Leistungen, die zur Vertiefung des juristischen Stoffes Spezialuntersuchungen zu einem vorgegebenen komplexen Sachverhalt umfassen. Diese Arbeiten müssen nach Form, Inhalt und Aufbau uneingeschränkt den Regeln ➞ wissenschaftlichen Arbeitens entsprechen. Sie ähneln insoweit der Klausur, als der Hausarbeitstext regelmäßig mit einer Fallfrage endet und damit immer der Anspruchsaufbau für das zivilrechtliche oder der Deliktsaufbau für das strafrechtliche Gutachten zu wählen ist. Die Hausarbeit unterscheidet sich aber von der Klausur dadurch, dass deutlich mehr Zeit zur Verfügung steht und wissenschaftliches Arbeiten dadurch demonstriert werden muss, dass Sie die zur Verfügung stehenden Literatur-, Rechtsprechungs- und Rechtsquellen sichten, auswerten und Stellung zu ihnen nehmen müssen. Bei der Hausarbeit stehen im Gegensatz zur Klausur auch viele organisatorische Fragen wie Zeitmanagement, Literatursammlung, Literaturauswertung, Literaturrecherche und eine schriftliche, wissenschaftlichen Standards genügende, formvollendete Endfassung im Vordergrund. Die Hausarbeit dient weniger der Reproduktion von Kenntnissen, sondern mehr der emanzipierten, produktiven Gewinnung von Erkenntnissen und deren schriftlicher Formulierung.

Die Hausarbeit, die nach einer groben Klausurfassung, einem Exposé und einer feinen Rohfassung die wissenschaftliche Leistung in einer Endfassung präsentiert, fällt allerdings nicht vom Himmel, sondern bedarf harter Arbeit. Ihre Erstellung, gleich welcher Orientierung, umfasst so viele Einzeltätigkeiten, dass der  Student ohne planvolles Vorgehen leicht die Übersicht verliert.

 

Referate paaren die Inhalte und Ziele der Klausuren und Hausarbeiten mit der Gelegenheit zum mündlichen Vortrag in möglichst freier Rede, zur medialen Präsentation und zur kritischen Fachdiskussion. Das Referat verlangt, wie die Hausarbeit, die schriftliche Fassung eines juristischen Gutachtens, einer Entscheidungsrezension oder eines offenen Themas anhand der Auswertung der Rechtsprechung und Rechtsliteratur. Das Referat als mündliche Leistung verlangt aber noch mehr: Der Text muss für eine ansprechende mündliche Präsentation sowohl inhaltlich als auch medial und sprachlich gesondert vorbereitet werden. Hinzu kommen muss eine Reihe von rhetorischen Fähigkeiten, Kommunikationskompetenz sowie Kenntnissen über das stringente Führen einer Fachdiskussion. Das Referat dient in hervorragender Weise der studentischen Persönlichkeitsentwicklung. Das Ergebnis eines Referates ist allerdings nicht selten: Der Dozent hat sich gelangweilt, die Studenten haben sich gelangweilt, der Referent ist fürchterlich gestresst, und nichts bleibt hängen. Das muss man vermeiden, mit allen Mitteln!

Rhetorischer „Schnick-Schnack“ schadet bei einem wissenschaftlichen Referat mehr als dass er nützt. Was einen guten Referenten ausmacht, sind, neben dem überzeugenden inhaltlichen Gehalt seines Referats, seine Persönlichkeit, sein Stil, sein Selbstwertgefühl und seine Authentizität, also seine Echtheit. Es gibt kein Patentrezept für ein „Idealreferat“, weil jeder seinen eigenen Stil hat, der seine Originalität ausmacht. Einiges darüber kann man aber schon lernen. Und sollte man auch lernen, da in beiden juristischen Examina ein Referatsvortrag als Prüfungselement verlangt wird. (➞ Beurteilung juristischer Leistungen)

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