ist ein ➞ Rechtsgeschäft, bei dem den Parteien der Wille fehlt, eine Rechtswirkung herbeizuführen. Gem. § 117 Abs. 1 BGB ist ein Scheingeschäft nichtig. Es verdeckt regelmäßig ein anderes, ernstlich gewolltes Geschäft, das dann gem. § 117 Abs. 2 BGB wirksam ist. Das simulierte Rechtsgeschäft ist unwirksam, das dissimulierte wirksam, wenn seine Voraussetzungen (z.B. § 311 b Abs. 1 S. 1 BGB) erfüllt sind.

Beispiel: Briefmarkensammler V ist im Besitz eines seltenen Fehldruckes des Olympia-Blockes aus dem Jahre 1972, den sein Vereinskollege K unbedingt von ihm erwerben will. Um das ständige Drängen des K zu beenden, vereinbart V zum Schein mit dem in Wirklichkeit nicht an den Marken interessierten Dritt, dass dieser den Block für 1.000 € kaufe, und zeigt dem K anschließend den schriftlichen Vertrag mit Dritt. – Kann Dritt – jetzt anderen Sinnes geworden – aufgrund des Vertrages die Übereignung der Briefmarken von V gem. § 433 Abs. 1 BGB verlangen?

 

Das Scheingeschäft zeichnet sich dadurch aus, dass eine empfangsbedürftige ➞ Willenserklärung im Einverständnis mit dem Geschäftspartner nur zum Schein abgegeben wird. Das Gesetz ordnet hierzu in § 117 Abs. 1 BGB die – naheliegende – Rechtsfolge der ➞ Nichtigkeit der Willenserklärung an. Warum sollte das Gesetz Vertragsparteien Rechtsfolgen aufzwingen, die sie übereinstimmend nicht gewollt haben.

Im Beispielsfall liegen die Voraussetzungen des Scheingeschäftes vor: Das ➞ Angebot des V an den Dritt ist – wie alle Vertragsangebote – eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie ist nur zum Schein erfolgt, nämlich um dem K den Eindruck vermitteln zu können, V sei zumindest vertraglich gebunden oder sogar schon nicht mehr Eigentümer der Briefmarken und könne sie deswegen, auch wenn er es wollte, dem K nicht mehr verkaufen. Hiermit war der Erklärungsempfänger Dritt auch einverstanden. Dass er inzwischen doch die Marken erwerben will, führt nicht zu einem anderen Ergebnis, weil es allein auf das Einverständnis des Dritt im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erklärung ankommt. Das Angebot ist aber spätestens mit ➞ Zugang bei Dritt wirksam geworden. Es war mithin gem. § 117 Abs. 1 BGB nichtig, weswegen ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist. Dritt kann demnach aus § 433 Abs. 1 BGB nicht die Lieferung der Marken verlangen.

 

Häufig werden Scheingeschäfte nur abgeschlossen, um ein anderes Rechtsgeschäft, das in Wahrheit gewollt ist, zu verdecken. Hierzu ordnet § 117 Abs. 2 BGB an, dass dann „die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung finden“. Das soll heißen, dass das verdeckte (dissimulierte) Geschäft nicht wegen seiner Verbindung mit dem unwirksamen „simulierten“ Scheingeschäft auf jeden Fall auch unwirksam ist. Vielmehr ist das verheimlichte Rechtsgeschäft wirksam, wenn – unabhängig von dem vorgetäuschten Scheingeschäft – die für die Wirksamkeit des verheimlichten Rechtsgeschäftes erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

 

Beispiel: A kommt mit B überein, dessen Grundstück entsprechend seinem Wert für 100.000 € zu kaufen. Um die Gebühren für die notarielle Beurkundung (§ 311 b Abs. 1 S. 1 BGB ), die Gerichtsgebühren für die Eintragung im Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB) sowie die Grunderwerbssteuer, deren Höhe sich wie die vorerwähnten Gebühren nach dem Wert des Grundstückes richtet, teilweise zu sparen, lassen sie einen Kaufpreis von nur 75.000 € notariell beurkunden. Hiermit wollen sie erreichen, dass dieser Betrag den Wertberechnungen zugrunde gelegt wird. Kann A anschließend die Übereignung des Grundstückes von B verlangen?

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