ist ein rechtsgeschäftliches Handeln des Vertreters im Namen des Vertretenen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des Vertretenen eintreten, § 164 Abs. 1 BGB. Unterschieden wird zwischen einer
- rechtsgeschäftlich erteilten ➞ Vertretungsmacht (➞ Vollmacht), § 166 Abs. 2 BGB und
- einer gesetzlichen ➞ Vertretungsmacht, z.B. §§ 1626, 1629 BGB, hier der Eltern.
Normalerweise werden Vertragspartner nur diejenigen Personen, die miteinander den Vertrag geschlossen haben, d.h. die entsprechenden ➞ Willenserklärungen abgegeben haben. Das Institut der Stellvertretung erlaubt es nun, dass ein Dritter, eben der Stellvertreter, sich zwischen die beiden Vertragskontrahenten schiebt und für einen von ihnen die entsprechenden Willenserklärungen abgibt. Das BGB regelt in § 164 ff. BGB die sogenannte offene Stellvertretung, bei der die rechtsgeschäftlichen Wirkungen einer fremden Willenserklärung unmittelbar einem anderen zugerechnet werden (§ 164 Abs. 1, 3 BGB). Nach diesen Vorschriften ist es möglich, sich sowohl bei der Abgabe einer Willenserklärung als auch bei der Entgegennahme einer Willenserklärung vertreten zu lassen.
Man muss drei Rechtsverhältnisse bei der Vertretung unterscheiden:
- Zum einen das Verhältnis zwischen Vertretenem und Vertreter, welches meist als Auftrag charakterisiert ist (A–B),
- zum anderen das „Willenserklärungsaustauschverhältnis“ zwischen dem Vertreter und dem Vertragspartner (B–C) und
- schließlich das rechtsentscheidende Verhältnis zwischen dem Vertragspartner und dem Vertretenen, dem Auftraggeber des Vertreters (A–C).
Willenserklärungen werden grundsätzlich dem Erklärenden zugerechnet. Wenn jedoch der Erklärende (Vertreter) seine Willenserklärung im Namen eines anderen (des Vertretenen) abgibt und dies auch durfte (Vertretungsmacht), dann wird der Namensträger aus der abgegebenen Willenserklärung berechtigt und verpflichtet. So § 164 Abs. 1, 3 BGB!
Voraussetzungen wirksamer Vertretung:
1. Zulässigkeit der Vertretung
Im rechtsgeschäftlichen Bereich ist Stellvertretung grundsätzlich zulässig. Ausnahmen bestimmt das Gesetz für höchstpersönliche Rechtsgeschäfte vielfach im Familien- und Erbrecht.
- Eigene Willenserklärung des Vertreters
- Vertretungsrecht findet nur auf Willenserklärungen Anwendung, nicht aber auf rein tatsächliche Handlungen.
- Der Vertreter muss eine eigene Willenserklärung abgeben, die dann unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirkt. Durch die Abgabe einer eigenen Willenserklärung unterscheidet sich der Vertreter vom ➞ Boten. Die beschränkte Geschäftsfähigkeit steht einer wirksamen Vertretung gem. § 165 BGB nicht entgegen.
- Handeln im fremden Namen
- Der Vertreter muss im fremden Namen auftreten, sog. ➞ Offenkundigkeitsprinzip. Tut er das nicht, so liegt ein Eigengeschäft des Vertreters vor, § 164 Abs. 2 BGB.
- Keine Vertretung liegt deshalb auch beim Handeln im eigenen Namen für fremde Rechnung vor, sog. mittelbare Stellvertretung, (Hauptfall: der Kommissionär, § 383 HGB).
Der Vertreter muss mit ➞ Vertretungsmacht handeln. Das ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Rechtsgeschäft ist schwebend unwirksam, § 177 Abs. 1 BGB, oder, bei einseitigen Rechtsgeschäften, sogar nichtig, § 180 BGB. Der vollmachtlose Vertreter haftet nach § 179 BGB. Die Vertretungsmacht kann rechtsgeschäftlich erteilt werden, §§ 167, 166 Abs. 2 BGB, durch die Vollmacht. Hierher gehören auch die Fälle, in denen der Umfang der rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmacht vom Gesetz zwingend umschrieben wird (§§ 49, 54 Abs. 3, 56 HGB). Sie kann aber auch auf Gesetz beruhen (gesetzliche Vertretungsmacht): z.B. §§ 1629 BGB (Eltern), 1793 BGB (Vormund), 1909 BGB (Pfleger), 1902 BGB (Betreuer). Die gesetzliche Vertretung unterliegt, wie die rechtsgeschäftliche, den Bestimmungen des § 164 ff. BGB, es sei denn, diese beziehen sich ausschließlich auf die Vollmacht.
- Erteilung der Vollmacht
Vollmachterteilung ist ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. Sie ist i.d.R. formlos wirksam. Nach dem Adressaten der Bevollmächtigung unterscheidet man:
- · Innenvollmacht, § 167 Abs. 1, 1. Alt. BGB, durch Erklärung an den Vertreter
- · Außenvollmacht, § 167 Abs. 1, 2. Alt. BGB, durch Erklärung an den Geschäftsgegner
- · Die Erteilung der Vollmacht ist streng zu trennen von dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis (sog. Innenverhältnis). Die Vollmacht ist in ihrer Entstehung abstrakt, im Fortbestehen dagegen abhängig vom Grundverhältnis, § 168 S. 1 BGB.
- Erlöschen der Vollmacht
- · Die Vollmacht kann durch Zeitablauf erlöschen bei Befristung, durch Geschäftsunfähigkeit oder Tod des Vertreters.
- · Die Vollmacht erlischt mit dem Grundverhältnis, § 168 S. 1 BGB
- · Die Vollmacht erlischt durch Widerruf, soweit sie nicht ausnahmsweise unwiderruflich ist, § 168 S. 2 BGB. Zu beachten ist, dass auch die Außenvollmacht im Innenverhältnis gegenüber dem Vertreter widerrufen werden kann, § 168 S. 3 BGB. Unwiderruflich ist eine Vollmacht nur dann, wenn sie gerade im Interesse des Vertreters gegeben wird.
- Fortbestehen der Vollmacht
Die Besonderheit des Fortbestehens der Bevollmächtigungen besteht hier darin, dass beim Geschäftsgegner durch die Handlung des Vertretenen das Vertrauen erweckt wird, die Vollmacht werde bestehen bleiben. Als sog. Rechtsscheinvollmachten bleiben sie deshalb zugunsten des redlichen Geschäftsgegners bestehen, auch wenn sie unwirksam sind, §§ 170, 171 Abs. 1, 172 Abs. 2 BGB.
- · Nach außen kundgemachte Innenvollmacht, §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB, wenn der Geschäftsgegner durch besondere Mitteilung oder Aushändigung der Vollmachturkunde von der Innenvollmacht in Kenntnis gesetzt wird.
- · Vollmacht an die Öffentlichkeit, § 171 Abs. 1 BGB oder Außenvollmacht, § 170 BGB
- · Grenze in allen Fällen: fehlende Schutzwürdigkeit gem. § 173 BGB
- Kein Verbot eines Insichgeschäftes, § 181 BGB (➞ Insichgeschäft)
Eine Einschränkung der Vertretungsmacht ergibt sich aus § 181 BGB.
Ein verbotenes Insichgeschäft liegt vor, wenn jemand als Vertreter ein Rechtsgeschäft vornimmt mit sich selbst im eigenen Namen (Selbstkontrahieren) oder als Vertreter eines Dritten (Mehrvertretung).
- Im Sinne des § 181 BGB auf beiden Seiten tätig ist der Vertreter nicht nur bei Verträgen, sondern auch bei einseitigen, empfangsbedürftigen Willenserklärungen, wenn er gleichzeitig Absender und Adressat ist.
- Ausnahmsweise ist das Insichgeschäft wirksam, wenn dem Vertreter das Selbstkontrahieren gestattet ist (§ 181 1. Alt. BGB) oder wenn das Insichgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht (§ 181 2. Alt. BGB). Über diese gesetzlichen Bestimmungen hinaus ist es auch wirksam, wenn es dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil verschafft.
- Ein Verstoß gegen § 181 BGB macht das Rechtsgeschäft analog § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam; nicht nichtig, sondern heilbar.