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Die gutachtliche Inszenierung mit Hilfe der Subsumtion im BGB – Spaziergänge im Vier-Viertel-Takt

Sie denken vielleicht bis jetzt: „Na ja, hab ich ja so weit verstanden!Das kann ich jetzt!“ Das reicht aber nicht. Das juristische Können, Wissen und Verstehen kennt nur einen Beweis: das Tun. Also auf ins juristische Trainingslager, wenn „Sachverhalt“ auf „Gesetz“ trifft!


Der Streit um die schöne Helena

Max und Jupp geraten in einer Disco über die schöne Helena in einen Streit. Max beendet die verbale Auseinandersetzung, indem er Jupp eine Ohrfeige versetzt. Dem zum Ausgang strebenden Max setzt der wutentbrannte Jupp nach, ergreift einen Barhocker und schlägt selbigen dem Max von hinten über den Kopf. Die entstandene Platzwunde muss von einem Arzt genäht werden. Gemäß dessen Rechnung muss Max hierfür 500 € zahlen.

Wir wissen bereits: Jeder Rechtsfall enthält eine Fragestellung, die auf Bestehen oder Nichtbestehen einer Rechtsfolge gerichtet ist. Die Fragestellung lautet jetzt nicht: „Wie hat sich Jupp strafbar gemacht?“, sondern: „Kann Max von Jupp 500 € Ersatz für die bezahlte Arztrechnung verlangen?“ Womit wir mitten im BGB stehen!

Die Rechtsnorm, die die gesuchte Rechtsfolge abstrakt enthält, die die zivilrechtliche Aufgabenstellung konkret verlangt, wollten wir ja als „Antwortnorm“ bezeichnen. Wichtigste Antwortnormen auf die Frage, ob ein Bürger (wer?) von einem anderen Bürger (von wem?) im Privatrecht etwas (was?) verlangen kann, sind bekanntlich die Anspruchsgrundlagen (woraus?) des BGB.

Daraus folgt die bekannteste aller juristischen Studentenfragen im BGB-Fall: Wer-will-was-von-wem-woraus-warum?

  • Anspruchssteller ist Max (wer)
  • Anspruchsbegehren ist Ersatz der Arztkosten in Höhe von 500 € (was)
  • Anspruchsgegner ist Jupp (von wem)
  • Anspruchsgrundlage ist § 823 Abs. 1 BGB (woraus)
  • Anspruchsgrund ist der Schlag auf den Kopf (warum)


§ 823 Abs. 1 BGB ist eine Norm, nach deren Konditionalprogramm der eine Bürger von dem anderen Bürger Schadenersatz (Rechtsfolge/Dann-Teil) verlangen kann, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale (Voraussetzungen /Wenn-Teil) vorliegen. Man hat also das Recht (den Anspruch), ein Tun (die Schadenersatzzahlung) zu verlangen, wenn die gesetzlichen Bausteine gegeben sind.

Max kann also von Jupp 500 € verlangen, wenn die Prüfung des Falles ergibt, dass sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB dadurch erfüllt sind, dass der eingangs geschilderte Lebensausschnitt „Der Streit um die schöne Helena“ korrespondierende Sachverhaltselemente aufweist. Diese Deckung von Tatbestand und konkretem Sachverhalt muss jetzt im Gutachten hergestellt werden.

Am Anfang aller Betrachtungen wollten wir ja über jeden Fall immer acht Blicke schweifen lassen (Achtblickverfahren).

  •   Erster Blick:      Was sagt der Sachverhalt? Um was geht’s?
  •    Zweiter Blick:  Was wollen die von mir? Aufgabe! Welche Rechtsfolge soll eintreten? Leistung, Schadenersatz, Herausgabe? Blick auf das Dann!
  • Vierter Blick:     Auf die Tatbestandsseite mit ihren Tatbestandsmerkmalen!
  • Fünfter Blick:    Auf die Auslegung jedes Merkmals!
  • Sechster Blick.  Auf die Definition jedes Merkmals!
  • Siebter Blick:    Auf die Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung von

                            Sachverhalt und Tatbestandsseite!

  • Achter Blick:     Auf die Schlussfolgerung!


Das „Reiz“-Schema Gutachten nimmt seinen Lauf. Es findet immer eine Lösung. Es wird Ihr träges Wissen zu lebendigem Wissen „gereizt“!

 1. Takt: Zur Hypothese

Es wird bekanntlich ein bestimmtes, die Fragestellung der Aufgabe beantwortendes Ergebnis als möglich hingestellt (hypothetisches Ergebnis „könnte“). Die Fallfrage geht dahin, ob Max (wer) von Jupp (von wem) 500 € als Schadenersatz (was) für die Kopfverletzung (warum) aus § 823 Abs. 1 BGB (woraus) verlangen kann.

Sämtliche „W“ müssen in der Hypothese des Gutachtens vorhanden sein. Sie warten im vierten Denkschritt des Gutachtens – im Ergebnis – auf ihre Antwort (Max kann von Jupp verlangen … – oder er kann nicht verlangen). Der vierte Denkschritt (Ergebnis) steht immer in unlöslicher Korrespondenz zu dem ersten Denkschritt (Hypothese) und muss den ersten Denkschritt positiv oder negativ beantworten. Dementsprechend lautet der erste Denkschritt:

„Max könnte von Jupp die Zahlung von 500 € Schadenersatz für die Arztrechnung gem. § 823 Abs. 1 BGB verlangen.“



2. Takt: Zum Untersuchungsprogramm

Es werden die einzelnen Voraussetzungen gesucht, bei deren Vorliegen man zu dem unter der Hypothese vorgeschlagenen Ergebnis kommt (Prämissen suchen, eliminieren).

·  Zunächst braucht man eine Handlung des Schädigers (wer … verletzt).

·   Dann benötigt man eine Rechtsgutverletzung (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht).

·   Zwischen der Handlung und der Verletzung muss ein Ursachenzusammenhang bestehen. Die Juristen sprechen insoweit von der Kausalität der Handlung für die Rechtsgutverletzung (verletzungsausfüllende Kausalität).

·   Die Handlung muss widerrechtlich gewesen sein, d.h. rechtswidrig.

·   Die Handlung muss vom Schädiger vorsätzlich oder fahrlässig vorgenommen worden sein, d.h. schuldhaft.

·   Da der Schadenersatz eine eingetretene Vermögenseinbuße ausgleichen will, kommt § 823 Abs. 1 BGB dann nicht in Betracht, wenn überhaupt keine messbare Vermögenseinbuße, das ist kurz gesagt ein „Schaden“, eingetreten ist, die ausgeglichen werden muss. Das Bestehen eines Schadens ist also eine weitere Voraussetzung des § 823 Abs. 1 BGB. Dieses Tatbestandsmerkmal „Schaden“ ist grammatikalisch in den Rechtsfolgeteil (das Dann) gerutscht. § 823 Abs. 1 BGB spricht darin davon, dass der Schädiger den aus der Verletzung entstandenen „Schaden“ ersetzen muss. Man kann sich also nicht immer darauf verlassen, dass der Konditionalteil einer Anspruchsgrundlage sämtliche Bausteine umfasst. Diese können auch manchmal im Rechtsfolgeteil oder gar in anderen Normen oder allein in der Logik zu suchen sein.

·   Auch zwischen der Handlung und dem eingetretenen Schaden muss eine Kausalität bestehen (schadensausfüllende Kausalität).

Im Beispielsfall könnte man fortfahren:

„Das setzt voraus, dass Jupp den Max widerrechtlich und vorsätzlich am Körper verletzt hat, wodurch Max ein Schaden entstanden sein muss.“

Man beschränkt sich insoweit auf die für den Fall notwendigen Tatbestandsmerkmale, die alternativ, nicht aber kumulativ, vorliegen müssen (Leben oder Körper oder Gesundheit oder Eigentum oder Freiheit).

3. Takt: Zur Subsumtion

Es werden die aufgezeigten Voraussetzungen des Untersuchungsprogramms geprüft, indem sie interpretiert (ausgelegt) und definiert (begrifflich bestimmt) werden, um anschließend den Sachverhalt subsumieren (unterordnen) zu können.

 

· Erstes kleines Teilgutachten

„Dann müsste zunächst durch eine Handlung des Jupp eine Verletzung am Körper des Max verursacht worden sein.“

Grundsätzlich würde man hier die Merkmale „Handlung, Körperverletzung und Kausalität“ des eleganteren Stils wegen sowie angesichts der Überlegung, dass man Selbstverständlichkeiten nicht auswalzt, zusammenfassen. Hier müsste schlicht festgestellt werden:

Jupp hat durch den Schlag mit dem Barhocker Max körperlich verletzt“ – Basta!


· Zweites kleines Teilgutachten

„Darüber hinaus müsste Max aufgrund dieser Verletzung durch Jupp ein Schaden entstanden sein. Schaden ist jede Verminderung des Vermögens. Max musste für die Behandlungskosten beim Arzt 500 € aufwenden, um die sein Vermögen jetzt vermindert ist. Also ist Max ein Schaden entstanden.“


·Dritteskleines Teilgutachten

„Für diese Vermögensminderung müsste die Verletzung durch Jupp ursächlich gewesen sein. Ursächlich ist die Verletzung zumindest dann, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Vermögenseinbuße ebenfalls entfiele. Ohne die Verletzungshandlung hätte Max keine Veranlassung gehabt, den Arzt aufzusuchen, so dass auch keine Behandlungskosten in Höhe von 500 € entstanden wären. Also war diese Verletzung für den Schaden auch kausal.“


· Viertes kleines Teilgutachten

„Schließlich müsste Jupp widerrechtlich gehandelt haben. Widerrechtlich ist der Eingriff in den Rechtskreis eines anderen dann, wenn er von der Rechtsordnung nicht gestattet ist („wider das Recht“), insbesondere dann, wenn dem Handelnden kein Rechtfertigungsgrund zur Seite steht. Als Rechtfertigungsgrund für den Schlag des Jupp käme Notwehr gem. § 227 BGB in Betracht (Hypothese eines neuen Teilgutachtens). Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (fast wortgleich mit § 32 StGB). Dann müsste zunächst ein Angriff des Max auf Jupp vorgelegen haben. Angriff ist jede Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen durch einen Menschen (h.M.). Max hat Jupp geohrfeigt, mithin seine gem. §§ 185, 223 StGB geschützte Ehre und körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt. Also hat Max den Jupp angegriffen. Weiterhin müsste dieser Angriff gegenwärtig gewesen sein. Gegenwärtig ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder fortdauert (h.M.). Nachdem Max dem Jupp die Ohrfeige versetzt hatte, strebte er zum Ausgang, ohne Anstalten für einen weiteren Schlag zu treffen. Mithin war der Angriff beendet und nicht mehr gegenwärtig. Also handelte Jupp nicht in Notwehr gem. § 227 BGB. Da ein anderer Rechtfertigungsgrund nicht ersichtlich ist, handelte Jupp insgesamt widerrechtlich.“


· Fünftes kleines Teilgutachten

„Letztlich müsste Jupp vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Vorsatz bedeutet die bewusste und gewollte Herbeiführung des Erfolges (h.M.). Jupp wollte Max mit dem Barhocker verletzen und wusste auch, dass dies zu einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit seines Gegners führen würde. Also handelte Jupp vorsätzlich.“


4. Takt: Zum Ergebnis

Abschließend folgt das schlussgefolgerte Ergebnis der Prüfung (konkludieren), also die konkrete Beantwortung der im ersten Denkschritt (Hypothese) aufgeworfenen W-Fragen nach der Rechtsfolge.

„Also kann Max von Jupp gem. § 823 Abs. 1 BGB die Zahlung von 500 € als Schadenersatz verlangen.“

Wir unternehmen jetzt noch ein paar  Spaziergänge im gutachtlichen „Vier-Viertel-Takt“.

Also nun noch etwasTraining am BGB-Fall! Die Präzisionsinstrumente kommen in die Bewährung! Am Ende dieses Beitrags, spätestens nach dem nächsten, werden Sie das BGB-Gutachten gekonnt beherrschen! Allerdings merken Sie, dass das Gutachten von Ihnen auch erarbeitet werden muss. Obwohl das Gutachen Arbeit ist, kann es doch zugleich Vergnügen und Freude sein. Darüber hinaus bekommen Sie das Gefühl, selbst die Dinge in die Hand zu nehmen.

Dazu die nachfolgenden sechs Fälle.

1. Viktor (V) inseriert in der Zeitung sein Auto: Mondeo, Baujahr 2000 für 10.000 €. Knut (K) ruft am nächsten Morgen an, und beide werden für 9.000 € handelseinig. Am Abend will K bei V vorbeikommen und den Wagen gegen Barzahlung abholen.

a) Am Abend will Knut nicht mehr bezahlen, weil er ein günstigeres Angebot von Herrn Dritt erhalten hat.

b) Am Abend will Viktor nicht mehr „verkaufen“, weil er einen zahlungskräftigeren Interessenten für das Auto gefunden hat.

Kann V von K Bezahlung bzw. K von V Übereignung verlangen?

2. Max leiht Moritz für eine Woche sein Pferd „Hatatitla“. Nach Ablauf der Woche will Moritz das Pferd nicht mehr zurückgeben, weil er sich in „Hatatitla“ verliebt hat. Kann Max von Moritz Herausgabe des Pferdes verlangen?

3. Sabine „leiht“ Susanne 1.000 € ohne Zeitbestimmung. Nach einer Woche will Sabine die 1.000 € von Susanne zurückhaben. Mit Recht?

4. Hugo vermietet sein Pferd „Hatatitla“ für ein Jahr an Peter. Nach zwei Monaten ist „Hatatitla“ halb verhungert. Hugo fordert Peter auf, das Pferd tiergerecht zu füttern. Dieser Aufforderung kommt Peter nicht nach. Hugo verlangt nunmehr das Pferd heraus. Zu Recht?

5. Der 19-jährige Student Jupp Schmitz verlangt von seinem Vater 600 € Unterhalt pro Monat. Kann er das?

6. Tante Frieda zerreißt sich an einem aus der Ladentheke des „Kaufhof“ herausragenden Nagel ihr neues Kostüm. Kann Tante Frieda vom „Kaufhof“ Ersatz verlangen?



Zu Fall 1a:

Erster Blick     : Um was geht’s?Klar!

Zweiter Blick  : Was wollen die  von mir?Ich soll prüfen, ob V von K den vereinbarten Kaufpreis verlangen kann.

Dritter Blick   : Anspruchsgrundlage suchen!Als Antwortnorm (Anspruchsgrundlage) für dieses Begehren kommt ausschließlich § 433 Abs. 2 BGB in Betracht, da nur diese Norm die gewünschte Rechtsfolge bestimmt.

Vierter Blick   : Blick auf das Wenn!Als Tatbestandsvoraussetzung (X) weist diese Norm einen Kaufvertrag aus. Zwar taucht dieser Baustein in § 433 Abs. 2 BGB gar nicht auf, ergibt sich aber logisch aus dem Gesetzestext. Das Merkmal „Kaufvertrag“ steht zunächst expressis verbis in § 433 Abs. 1 BGB, darüber hinaus spricht § 433 Abs. 2 BGB von „Verkäufer“ und „Käufer“, den beiden Polen eines (logisch vorausgesetzten) Kaufvertrages. Also: § 433 Abs. 2 BGB ist die Anspruchsgrundlage des V gegen den K; Wenn: Kaufvertrag; Dann: Kaufpreiszahlung.

Fünfter Blick  : Auslegung und Definition!Ein Kaufvertrag kommt zustande durch ein wirksames Angebot und eine wirksame Annahme, so jedenfalls § 151 1.Hs. BGB.

Sechster Blick: Subsumtion!Der Sachverhalt gibt an, dass sich V und K „handelseinig“ geworden waren, sich also über Kaufpreis und Kaufobjekt geeinigt hatten. Folglich ist von einem wirksamen Angebot und einer wirksamen Annahme auszugehen. (Denken Sie daran: nichts in den Sachverhalt „hineingeheimnissen“!)

Siebter Blick   : Ergebnis!Also entspricht der vorgegebene Sachverhalt dem Tatbestandsmerkmal in  § 433 Abs. 2 BGB, nämlich: Kaufvertrag. Die Entsprechung ist gelungen.

Und das jetzt alles im Vier-Viertel-Takt des Gutachtens!

·     Hypothese
„V könnte von K gem. § 433 Abs. 2 BGB die Zahlung des Kaufpreises i.H. von 9.000 € verlangen.“ (Erster Schritt des Gesamtgutachtens: Wer will was von wem woraus?)

·    Untersuchungsprogramm
„Das setzt voraus, dass zwischen V und K ein wirksamer Kaufvertrag über 9.000 € zustande gekommen ist.“ (Zweiter Schritt des Gesamtgutachtens)

·    Subsumtion

       „Ein Kaufvertrag kommt gem. § 151 1.Hs. BGB durch wirksames Angebot und wirksame Annahme zustande. V und K wurden handelseinig. Also haben sie sich über den Verkauf des Mondeo zu einem Preis von 9.000 € geeinigt. Also ist zwischen Anspruchssteller V und Anspruchsgegner K ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden.“ (Dritter Schritt des Gesamtgutachtens)

·     Ergebnis
„Also kann V von K die Zahlung von 9.000 € gem. § 433 Abs. 2 verlangen.“ (Vierter Schritt des Gesamtgutachtens)



Zu Fall 1b:

Die Blicke blicken Sie bitte selbst!

Zur Lösung im Vier-Viertel-Takt:

·  Hypothese
„K könnte von V gem. § 433 Abs. 1 BGB die Übereignung des Mondeo verlangen.“ (Erster Schritt des Gesamtgutachtens:  Wer will was von wem woraus?)

·  Untersuchungsprogramm
„Das setzt voraus, dass zwischen V und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.“ (Zweiter Schritt des Gesamtgutachtens)

·  Subsumtion
„Ein Kaufvertrag setzt sich gem. § 151 1.Hs. BGB aus einem wirksamen Angebot und einer wirksamen Annahme zusammen. V und K sind sich anlässlich des Telefongespräches handelseinig geworden. Also ist zwischen beiden ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.“ (Dritter Schritt des Gesamtgutachtens)

·    Ergebnis
„Also kann K von V gem. § 433 Abs. 1 die Übereignung des Mondeo verlangen.“ (Vierter Schritt des Gesamtgutachtens)


Zu Fall 2:

Erster Blick   :   Klar!

Zweiter Blick :   Ich soll prüfen, ob Max von Moritz das Pferd „Hatatitla“ herausverlangen kann.

Dritter Blick :   Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Rechtsfolge kommt zunächst § 604 Abs. 1 BGB in Betracht.

Vierter Blick :   Als Tatbestandsvoraussetzungen weist diese Norm folgende Merkmale auf (Gesetz sezieren!!):

a) Leihvertrag („Entleiher“, „geliehene Sache“, „für die Leihe“) gem. § 598  BGB

b) Übergabe der Sache („geliehene Sache“, „zurückzugeben“)

c) Fälligkeit („… nach Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit …“)

                            Ja, das Gesetz muss man regelrecht auswringen. Sie sagen es!

Fünfter Blick  : a) Ein Leihvertrag ist ein Vertrag über den unentgeltlichen Gebrauch einer Sache (§ 598 BGB) und kommt gem. § 151 1.Hs. BGB (wie jeder Vertrag) durch wirksames Angebot und wirksame Annahme zustande.

b) Übergabe der Sache bedeutet Besitzwechsel nach § 854 BGB.

c) Fälligkeit bestimmt den Zeitpunkt, zu dem der Verleiher vom Entleiher die Leistung verlangen kann (§ 271 BGB).

Sechster Blick: a) Der Sachverhalt gibt an, dass Max dem Moritz das Pferd geliehen hat, also ein Leihvertrag wirksam geschlossen worden ist.

                            b) Weiterhin ist das Pferd „Hatatitla“ Moritz übergeben worden, folglich hat ein tatsächlicher Besitzwechsel stattgefunden.

                            c) Letztlich ist die vereinbarte Leihzeit von einer Woche abgelaufen.

Siebter Blick   : Also entsprechen die vorgegebenen Sachverhaltsstücke den gesetzlich vorgegebenen Tatbestandsmerkmalen des § 604 I BGB. Die Entsprechung ist wiederum gelungen.



Und jetzt das Gutachten:

·   Hypothese
„Max könnte von Moritz gem.§ 604 Abs. 1 BGB die Herausgabe des Pferdes „Hatatitla“ verlangen.“ (Erster Schritt des Gesamtgutachten: Wer will was von wem woraus?)

·    Untersuchungsprogramm
„Das setzt voraus, dass zwischen beiden ein Leihvertrag zustande kam, Moritz das Pferd übergeben wurde und der Anspruch fällig ist.“ (Zweiter Schritt des Gesamtgutachtens)

·    Subsumtion (Dritter Schritt des Gesamtgutachtens)

     „Ein Leihvertrag kommt zustande durch wirksames Angebot und wirksame Annahme gem. §§ 598, 151 1.Hs. BGB. Max und Moritz haben sich über die unentgeltliche Überlassung des Pferdes geeinigt. Also ist zwischen ihnen ein Leihvertrag geschlossen worden.“ (Erstes kleines Teilgutachten)

     „Die Übergabe bedeutet einen Besitzwechsel. Moritz hat von Max die tatsächliche

Herrschaftsgewalt über das Pferd erhalten. Also ist Moritz das Pferd übergeben worden.“ (Zweites kleines Teilgutachten)

     „Die Fälligkeit bestimmt den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger vom Schuldner die Leistung verlangen kann. Die Leihzeit von einer Woche ist verstrichen. Also ist der Anspruch fällig.“ (Drittes kleines Teilgutachten)

·    Ergebnis
„Also kann Max von Moritz die Herausgabe des Pferdes „Hatatitla“ gem. § 604 Abs. 1 BGB verlangen.“ (Vierter Schritt des Gesamtgutachtens)

Ich bereite Ihnen den Subsumtionsschritt noch einmal grafisch auf:

...

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