(gr.: méthodos, folgerichtiges Verfahren) Jura kann man nur mit Methode studieren.

Es gibt drei Arten von methodisch-juristischem Wissen:

 

Eine eingehende Beschäftigung mit den „Methoden“ ist schon deshalb zu empfehlen, weil die Methode – anders als das Einzelwissen – in der juristischen Ausbildung immer benötigt wird. Ob Ihnen Einzelwissen in einer ® Klausur hilft, hängt häufig vom Zufall ab, die Methode hilft Ihnen immer. Ein wesentliches Merkmal des misslungenen juristischen Anfangs ist es, wenn der juristische Problemzuwachs schneller steigt als die methodischen Problemverarbeitungskapazitäten des Studenten (® Scheitern im Erstsemester). In einer gelungenen Einführungsveranstaltung müsste es deshalb vor allen Dingen darum gehen, methodischen juristischen Sachverstand in den Anfänger-Lehr-Lern-Prozess einzubringen, um das notwendige Speicherungs- und Fassungsvermögen des Studentengedächtnisses aufzubauen, das notwendig ist, den Problemzuwachs sicher zu verarbeiten. Hier müsste ein mehr geschlossenes, einfaches System und eine eingängige Methodik vermittelt werden, bevor dann alles offen, komplex und weit wird, der juristische Geist von der Kette gelassen werden kann.

Die Methode ist heute weitgehend aus den Anfängervorlesungen verdrängt. Die Aufbereitung des abstrakten Gegenstandes ® „Gesetz“ und des konkreten ® „Sachverhalts“ auf der einen und ihre methodische Gegenüberstellung im „® Gutachten“ durch die methodische Operation der „® Subsumtion“ auf der anderen Seite sind unter der Herrschaft jahrhundertealter juristischer Lehrtraditionen in den heutigen Hörsälen voneinander abgefallen.

Eine Methode ist nichts weiter als ein „Werkzeug“. Man weiß, dass es für die unterschiedlichen handwerklichen Arbeiten die unterschiedlichsten „Handwerkszeuge“ gibt. Genauso gibt es für die juristischen Arbeiten „Kopfwerkzeuge“. Hier nennen wir sie nur „Methoden“. Paragraphen reicht dem Jurastudenten das Gesetz, den Sachverhalt der Dozent, die braucht er jeweils nur zu lesen. Seine methodische Kunst erschließt erst den Sachverhalt und dann das Gesetz und knüpft beide zu einem reißfesten, klausurenresistenten Netzwerk.

 

Das Wesentliche am juristischen Studium ist nicht nur, all die juristischen Institute, Paragraphen und verschiedenen juristischen Spezialmaterien als Einzelstücke wie in einem Museum nebeneinander zu reihen und mit gelehrter Sprache um sie herum zu lustwandeln, sondern sie immer wieder durch die Gemeinsamkeit der Methode und ® Systematisierung miteinander zu verbinden.

Nur wer im Haus der juristischen Methodik und Systematik, des Lernens und der Technik des Klausuren-Hausarbeiten-Schreibens wirklich zu Hause ist, kann sich fundiert und vorbehaltlos dem juristisch Neuen, Tieferen, Komplexeren öffnen. Nur wer sicher auf beiden Beinen seiner Methodik und Lernstrategie steht, kann gefahrlos die Hand ausstrecken nach den das eigene juristische Fortkommen fördernden und bereichernden Qualitäten.

 

Das Wort „Methode“ bedeutet ein systematisches Vorgehen nach bestimmten Regeln und Grundsätzen. Die Römer gaben „méthodos“ durch den Doppelausdruck „via et ratio“ wieder: „Weg“ und „Vernunft“. Die Methodik ist also ein Weg (via), auf dem man sich durchweg vom Grunde des Schreitens und dem Ziel des Weges vernünftige und logische (ratio) Rechenschaft gibt (Warum gehe ich wohin). Genau das ist es! Eine Sprache können Sie allein durch die bloße Übung erlernen, d.h. durch zwanglose Anwendung – das Recht und das Gesetz nicht. Hierzu benötigen Sie Methode, das Gewusst-Wie-Gehe-Ich-Wohin-Warum, den entdeckenden Weg zum Ganzen! Die juristische Methode ist ein der juristischen Wissenschaft eigenes Vorgehen, ein folgerichtiges Herangehen an eine Aufgabe. Die Aufgabe heißt: Fälle lösen. Technisch gesprochen: Die Methode ist eine wissenschaftliche Montageanleitung für die Klärung juristischer Sachverhalte. Wissenschaft erzeugt regelgeleitet neue Erkenntnisse, weil bestimmte Methoden angewendet werden, damit die Ergebnisse von jedem mit der Sache Vertrauten nachvollzogen werden können (interpersonell).

Die Methoden haben eine wichtige Bedeutung als Schutzmaßnahmen gegen die psychische und kognitive Desorganisation des Studenten im Anfang des Jurastudiums.  Was der Student heute in Hochschulen sofort vermittelt bekommt, ist viel abstraktes, theoretisches Gesetzes-Wissen, meist Spezialwissen. – Sein juristisch unvorbereitetes Gehirn vermag so viele Gesetze, Paragraphen, ihre Absätze, Sätze und Wörter, ihre Ziele und Bedeutungen, ihre Kombinationen und Verweisungen gar nicht einzeln zu speichern, geschweige denn bei Bedarf ins Bewusstsein zu holen. Was das Gehirn aber leisten kann, ist, die generelle Art und Weise der Verknüpfung zu verstehen, die die Systematik und Methodik unter diesen Gesetzen und für die zu entscheidenden Fälle herstellen kann. Damit kann er dann jederzeit erkennen, dass jedes ihm neu begegnende Gesetz immer nach derselben Methodik gebildet und nach derselben Methodik auf einen Lebenssachverhalt, einen Fall nämlich, sinnvoll anwendbar ist.

 

Die Unübersichtlichkeit der juristischen Materie hat nicht nur für den Anfänger drei charakteristische Gründe:

Es ist wichtig, sich schon als junger Student ganz schnell methodische und strukturelle gedankliche Disziplin anzueignen, die es einem dann ermöglicht, die sich hinter den verschiedensten Aspekten der Juristerei verbergende methodische Einheitlichkeit überblicken und begreifen zu lernen.

 

Die Fachleute sind sich ausnahmsweise einig:

Nur die richtige Methode im Umgang mit Gesetzen kann diese Unvollkommenheit überwinden.

Allein die richtige Methode zum Lernen des juristischen Lernens kann die Flut bändigen.

Begegnen kann man dieser Entwicklung nur mit einer Methode des Informationsmanagements.

 

Das „Chaos“ der Gesetze bewältigt man mit Methode.

Dieses Spiegeln des Lebensausschnitts im Gesetz, dieses wunderbare Spiel mit der Subsumtion bewältigt man nur mit der gekonnten Methode der Fallbearbeitung.

 

Alle „Klausuren- und Hausarbeitsteufelei“ finden ein jähes Ende, wenn man durch die Methode des Klausuren- und Hausarbeitenschreibens mit dem Klausuren- und Hausarbeitenschreiben vertraut ist.

 

Die Rechtsordnung ist ein sinnvoll in sich gegliedertes, geordnetes, systematisches,  aber immer methodisch erschließbares Ganzes. Das juristische Universum ist ein festgefügter komplexer Regelraum mit immanenten Schichten und Strukturen, letztlich ein durch Gesetze, Methodiken und Systeme gebändigtes Chaos. Diese Bändigung der für den Anfänger ungeordneten Urmasse der juristischen Welt gelingt nur mit Methode!

Die Juristerei wirkt häufig auf junge Jurastudenten labyrinthisch und verrätselnd. Das liegt nicht zuletzt daran, dass jeder Juraprofessor heute im Regelfall mit seinem Spezial-Fach nur einen ganz bestimmten Aspekt der außerordentlich vielgestaltigen Jurawelt erfasst, einer Jurawelt allerdings, die sich für ihn nur selten in ihrer Ganzheit, sondern häufig nur bruchstückhaft als ein Puzzlestein von vielen überblicken lässt: der Arbeitsrechtler das Arbeitsrecht, der ZPO’ler die Zwangsvollstreckung, der Strafrechtler sein materielles Strafrecht, der Sachenrechtler, der Schuldrechtler, der Grundbuchrechtler sein jeweiliges Fachgebiet. Es gibt nur ganz wenige Dozenten – aber das sind die besten -, die unerbittlich methodische Disziplin und die systematische Verknüpfung demonstrieren und einfordern. Das Ganze der juristischen Welt ist ohne Methode nicht mehr zu fassen. Sie ist für alle Rechtsgebiete gleich, deshalb ist sie als Fundament auch so wichtig.

Um das juristische Denken zu generieren, gilt der Dreiklang:

 

Also: Die Juristerei zu beherrschen heißt, die juristische Methodik zu beherrschen. Nur sie ist in der Lage, das nahezu unüberschaubare textuelle Jura-Wissen über die Gesetze und Paragraphen, ihre Interpreten in Literatur und Rechtsprechung zu bändigen. Das Geheimnis der Juristen besteht eben in einer Methode. Dieses Geheimnis gilt es, möglichst früh im Studium zu heben. Den in den Denkgegenständen und Denkinhalten von Recht und Gesetz liegenden Zusammenhängen und systematischen Netzwerken muss der Student behutsam nachgehen. Juristische Methodik und methodisches Lernen setzen ihn dann in Stand, rationell zu verfahren, die einzelnen Schritte des juristischen Erkenntniserwerbs mit den jeder Neugier zugrunde liegenden Fragen: „Was ist das?“, „Warum machen wir das?“, „Wie geht das?“, „Wie soll ich das lernen?“ und „Wie soll ich es in einer Klausur optimal wiedergeben?“ in Gang zu setzen und weiterzutreiben.

Deshalb müssen die juristischen Methoden

  1. im Umgang mit Gesetzen,
  2. im Umgang mit der Rechtsgewinnung,
  3. im Umgang mit der subsumtionsorientierten Fallbearbeitung,
  4. im Umgang mit der Informationsgewinnung,
  5. im Umgang mit dem Lernen des juristischen Lernens
  6. im Umgang mit den Techniken und Taktiken des Klausuren- und Hausarbeitenschreibens

wieder in ihre alten Rechte eingesetzt werden, so wie es früher einmal war. Diese „Methodenszene“ zu beherrschen, ist die Basis für die gesamte juristische Ausbildung.

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